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Schüler erhält Zeugnis nicht
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 12:19    Titel: Schüler erhält Zeugnis nicht Antworten mit Zitat

Hallo. habe folgendes Thema in einem anderen Forum gefunden und finde es sehr interessant.

folgendes:

Am 25.06.2008 fand in der Schule die Zeugnisvergabe statt.
Weil ein Schüler an diesem Tag auf Grund von Krankheut verhindert war, holte er sein Zeugnis an dem besagten Tag nicht ab.
Nun sind ca. 3 Wochen vergangen, der Schüler hat auch keinen Versuch unternommen, sein Zeugnis in dieser Zeit abzuholen. Es wurde ihm auch nicht durch die Schule zugestellt.
Das heißt: Es liegt noch in der Schule.

Nun steht auf jedem Zeugnis, dass die Möglichkeit besteht, innerhalb von 4 Wochen Widerspruch gegen ein Zeugnis einzulegen. Falls der Schüler dies tun möchte, zählt die Frist von 4 Wochen erst ab dem Zeitpunkt, wo er das Zeugnis entgegengenommen hat?! Oder zählt die Frist ab dem Datum, sprich dem 25.06.2008, wo die offizielle Zeugnisvergabe stattfand?

Danke für Antworten
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Für mich würde die Frist dann beginnen, wenn es dem Schüler möglich war, das Zeugnis zu erhalten - ggf. durch Bevollmächtige, angenommen, er läge drei Wochen lang im Krankenhaus - und er Kenntnis davon hatte, dass das Zeugnis bereitliegt. Beides kann man meines Erachtens ab dem Tag der Zeugnisvergabe annehmen, also würde die Frist da auch beginnen.

Gruß,

katmai.
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 16.07.08, 16:32    Titel: Antworten mit Zitat

Aber im Grunde kann die Frist doch erst bei der Aushändigung beginnen. Reich logisch gesehen. Denn wenn der Schüler das Zeugnis nicht hat, egal aus welchem Grund, dann müssen ihm auch nicht zwanghaft alle Noten bekannt sein, die ihn evtl. zu einem Widerspruch verleiten würden.
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

larissaberger hat folgendes geschrieben::
Aber im Grunde kann die Frist doch erst bei der Aushändigung beginnen. Reich logisch gesehen. Denn wenn der Schüler das Zeugnis nicht hat, egal aus welchem Grund, dann müssen ihm auch nicht zwanghaft alle Noten bekannt sein, die ihn evtl. zu einem Widerspruch verleiten würden.


Aber er hätte ja die Möglichkeit, es zu bekommen. Das Problem, warum ihm die Noten nicht bekannt sind, liegt ja nun mit Sicherheit nicht auf Seiten der Schule. Die Schule stellt das Zeugnis zur Abholung bereit und kann davon ausgehen, dass dem Schüler dies auch bekannt ist.

Die Schule muss das Zeugnis nun nicht hinterhertragen - wer es nicht abholt, ist selbst schuld.

Gruß,

katmai.
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lisa63
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 126
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hm,
mal eine ganz andere FRage.


Wieso hat der Schüler das Zeugnis eigentlich nicht abgeholt?
Laut Schreiben war er an diesem Tag verhindert?
Und die nächsten 3 Wochen?



Ich finde es eine Zumutung,
dass sich andere Leute mit Problemen beschäftigen sollen,
die durch reine Faulheit entstanden sind.

Auch wenn jemand krank ist, gibt es doch die Möglichkeit irgendjemanden zu schicken, der das Zeugnis abholt oder einen frankierten Rückumschlag an die Schule zu schicken mit Bitte um Zusendung des Zeugnisses.
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 17:30    Titel: Antworten mit Zitat

lisa63 hat folgendes geschrieben::
Hm,
mal eine ganz andere FRage.


Wieso hat der Schüler das Zeugnis eigentlich nicht abgeholt?
Laut Schreiben war er an diesem Tag verhindert?
Und die nächsten 3 Wochen?



Ich finde es eine Zumutung,
dass sich andere Leute mit Problemen beschäftigen sollen,
die durch reine Faulheit entstanden sind.

Auch wenn jemand krank ist, gibt es doch die Möglichkeit irgendjemanden zu schicken, der das Zeugnis abholt oder einen frankierten Rückumschlag an die Schule zu schicken mit Bitte um Zusendung des Zeugnisses.


Weil in der Schule niemand war! Ganz eifnach...
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lisa63
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Anmeldungsdatum: 15.08.2007
Beiträge: 126
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 18:44    Titel: Antworten mit Zitat

Bei uns (selbst in Bayern gibt es das ,-) ) ist das Sekretariat wenigstens 1x pro Wocxhe für 2-3 Stunden besetzt.

Allerdings erfährt man die Öffnungszeiten nur, wenn man an die Schule kommt - dort hängst nämlich ein Zettel an der Tür.

Ist das bei euch nicht so?
Die Schule hat die ganzen Sommerferien über geschlossen??
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

lisa63 hat folgendes geschrieben::
Bei uns (selbst in Bayern gibt es das ,-) ) ist das Sekretariat wenigstens 1x pro Wocxhe für 2-3 Stunden besetzt.

Allerdings erfährt man die Öffnungszeiten nur, wenn man an die Schule kommt - dort hängst nämlich ein Zettel an der Tür.

Ist das bei euch nicht so?
Die Schule hat die ganzen Sommerferien über geschlossen??



Doch. die Schule hat auch bei uns offen. Allerdings gibt es mehrere Abteilungen...Oberstufe...Unterstufe usw. Es ist immer jemand da, der Post usw entegegen nimmt, aber nicht jemand, der allen Schüler gerecht werden kann!
Ich rief dort an und sagte ich wolle mein zeugnis und nannte die Klasse, die Sekretärin sagte, die dafür zuständige Person sei nicht im Haus.
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mitternacht
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Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 17.07.08, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Dann hinterlässt man eben einen frankierten adressierten Umschlag. Mit den Augen rollen
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 01:32    Titel: Antworten mit Zitat

mitternacht hat folgendes geschrieben::
Dann hinterlässt man eben einen frankierten adressierten Umschlag. Mit den Augen rollen



Toller Beitrag Cool Geschockt


Und das Zeugnis wandert dann selbst in diesen Umschlag und kommt zu mir??
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 02:39    Titel: Antworten mit Zitat

Liebe Larissa,

nachdem ich verschiedentlich den Eindruck hatte, Sie seien Schülersprecherin oder ähnliches und würden Probleme aus diesem Wirkungskreis Ihrerseits in dieses Forum tragen - langsam bezweifle ich, dass es ein ernsthaftes Interesse Ihrerseits an den Lösungen Ihrer Fälle gibt. Jegliche Problemlösungsvorschläge werden entweder nicht zur Kenntnis genommen, der oder die Antwortende beschimpft oder pauschal die Meinung vertreten, die Lösung sei ungerecht. Für letzteres mag es ja manchmal einen Grund geben, allerdings ist dieses Forum für diese Äußerung definitiv der falsche Platz: Gesetzgebende Funktion hat hier keiner.
Falls Sie sich jetzt ungerechtfertigterweise angegriffen fühlen, bedaure ich dies sehr. Ebenfalls tut es mir leid, falls ich Ihnen zu nahe getreten bin, aber irgendwann muss das mal raus. Einen gewissen Ruf haben Sie sich ja so oder so schon erworben...

Auf die Idee, dass man einer Schule auch einen leeren, addressierten und frankierten Briefumschlag schicken kann, bzw. einfach so oft hingeht, bis man mal den passenden Mitarbeiter antrifft, seine Telefonnummer für einen Rückruf in Sachen Zeugnis hinterlässt oder ähnliche Alternativen sollte jeder Mensch kommen - insbesondere dann, wenn augenscheinlich wie im Ausgansposting angesprochen, dieses Zeugnis unter Umständen angefochten werden soll.

Falls Ihre Threads allerdings nur der Unterhaltung dienen sollten - dann bitte Bescheid sagen, dann werden die Antworten nämlich auch unterhaltender werden und wir haben alle zusammen mehr Spaß daran Smilie

Beste Grüße,

katmai.
_________________
Achtung: Gefährliches Halbwissen!
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 07:36    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht ist es hilfreich, wenn die Diskutanten einmal einen Blick in's Gesetz werfen. Dies erleichtert die Rechtsfindung.

§ 70 Abs. 1 S 1 VwGO: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(Hervorhebung von mir).

Dort steht ausdrücklich: "bekanntgegeben worden ist" und nicht "nachdem der Verwaltungsakt von dem Beschwerten hätte zur Kenntnis genommen werden können".

Die Bekanntgabe ist demnach die "Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde." --> www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=553580

Siehe dazu auch § 58 VwGO --> www.bundesrecht.juris.de/vwgo/__58.html

und zur Bekanntgabe § 41 VwVfG --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__41.html

katmai hat folgendes geschrieben::
langsam bezweifle ich, dass es ein ernsthaftes Interesse Ihrerseits an den Lösungen Ihrer Fälle gibt. Jegliche Problemlösungsvorschläge werden entweder nicht zur Kenntnis genommen, der oder die Antwortende beschimpft oder pauschal die Meinung vertreten, die Lösung sei ungerecht.


Und ich bezweifle langsam, daß es wirklich zweckmäßig ist, wenn man auf eine völlig unbelegte Meinung beharrt, insbesondere, wenn in der Fußnote steht: "Achtung: Gefährliches Halbwissen!"

katmai hat folgendes geschrieben::
Für letzteres mag es ja manchmal einen Grund geben, allerdings ist dieses Forum für diese Äußerung definitiv der falsche Platz: Gesetzgebende Funktion hat hier keiner.


Völlig korrekt. Und darum sind Bemerkungen wie
lisa63 hat folgendes geschrieben::
Ich finde es eine Zumutung, dass sich andere Leute mit Problemen beschäftigen sollen,
die durch reine Faulheit entstanden sind.
für die Beantwortung der Rechtsfrage uninteressant.

katmai hat folgendes geschrieben::
Auf die Idee, dass man einer Schule auch einen leeren, addressierten und frankierten Briefumschlag schicken kann, bzw. einfach so oft hingeht, bis man mal den passenden Mitarbeiter antrifft, seine Telefonnummer für einen Rückruf in Sachen Zeugnis hinterlässt oder ähnliche Alternativen sollte jeder Mensch kommen - insbesondere dann, wenn augenscheinlich wie im Ausgansposting angesprochen, dieses Zeugnis unter Umständen angefochten werden soll.


Man kann alles mögliche machen, aber die Frage ist, muß ich das machen und wenn ich es nicht mache und wenn ich es auch nicht machen muß, wann beginnt dann die Frist für den Widerspruch zu laufen?

Und wenn jemand hier der Meinung ist, daß die von mir genannten § hier nicht anwendbar sind, mag er das durch die Angabe von § oder Urteilen belegen. Persönliche Meinungen mögen interessant oder unterhaltsam sein, zu Klärung der Rechtsfrage tragen sie häufig nicht bei.
_________________
Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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katmai
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Anmeldungsdatum: 28.01.2007
Beiträge: 411
Wohnort: Down Under.

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Vielleicht ist es hilfreich, wenn die Diskutanten einmal einen Blick in's Gesetz werfen. Dies erleichtert die Rechtsfindung.

§ 70 Abs. 1 S 1 VwGO: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(Hervorhebung von mir).

Dort steht ausdrücklich: "bekanntgegeben worden ist" und nicht "nachdem der Verwaltungsakt von dem Beschwerten hätte zur Kenntnis genommen werden können".


In der bayerischen Gymnasialschulordung (GSO) steht unter §60 Absatz 1 Satz 3: "3Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.", was für mich in meinem Halbwissen bedeutete, dass es ab diesem Moment bekanntgegeben ist, d.h. die Frist zu laufen beginnt.

Redfox hat folgendes geschrieben::
Die Bekanntgabe ist demnach die "Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde." --> www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=553580

Siehe dazu auch § 58 VwGO --> www.bundesrecht.juris.de/vwgo/__58.html

und zur Bekanntgabe § 41 VwVfG --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__41.html


Damit haben Sie mir allerdings nun aufgezeigt, dass dem nicht so ist - danke. Ob es in dem Ton hätte sein müssen, bezweifle ich - insbesodere da sich meine Aussage auf die Häufungen der Anfragen der TOin bezog, die meines Erachten inzwischen kaum noch realen Aufklärungsbezug haben. Aber da Sie nun eindeutig sachlich richtig liegen, muss ich das wohl schlucken Winken

Redfox hat folgendes geschrieben::
katmai hat folgendes geschrieben::
langsam bezweifle ich, dass es ein ernsthaftes Interesse Ihrerseits an den Lösungen Ihrer Fälle gibt. Jegliche Problemlösungsvorschläge werden entweder nicht zur Kenntnis genommen, der oder die Antwortende beschimpft oder pauschal die Meinung vertreten, die Lösung sei ungerecht.


Und ich bezweifle langsam, daß es wirklich zweckmäßig ist, wenn man auf eine völlig unbelegte Meinung beharrt, insbesondere, wenn in der Fußnote steht: "Achtung: Gefährliches Halbwissen!"


Deshalb steht es ja da - sonst würd ich schreiben: "Seit 16 Jahren Anwalt und kein bisschen weise" oder sowas... Und ich würde Sie bitten, sich auch die anderen Diskussionen anzusehen - die Menge der grünen Punkte, die ich für den Beitrag bekommen habe, zeigt mir, dass ich nicht allein mit der Meinung bin.

Besten Gruß und nichts für ungut,

katmai.
_________________
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larissaberger
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Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 18.07.08, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Vielleicht ist es hilfreich, wenn die Diskutanten einmal einen Blick in's Gesetz werfen. Dies erleichtert die Rechtsfindung.

§ 70 Abs. 1 S 1 VwGO: Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(Hervorhebung von mir).

Dort steht ausdrücklich: "bekanntgegeben worden ist" und nicht "nachdem der Verwaltungsakt von dem Beschwerten hätte zur Kenntnis genommen werden können".

Die Bekanntgabe ist demnach die "Übermittlung des Verwaltungsaktes an die von dem Verwaltungsakt betroffene Person oder die betroffenen Personen mit Wissen und Willen der Behörde." --> www.valuenet.de/php/lexContent.php?objid=553580

Siehe dazu auch § 58 VwGO --> www.bundesrecht.juris.de/vwgo/__58.html

und zur Bekanntgabe § 41 VwVfG --> www.bundesrecht.juris.de/vwvfg/__41.html

katmai hat folgendes geschrieben::
langsam bezweifle ich, dass es ein ernsthaftes Interesse Ihrerseits an den Lösungen Ihrer Fälle gibt. Jegliche Problemlösungsvorschläge werden entweder nicht zur Kenntnis genommen, der oder die Antwortende beschimpft oder pauschal die Meinung vertreten, die Lösung sei ungerecht.


Und ich bezweifle langsam, daß es wirklich zweckmäßig ist, wenn man auf eine völlig unbelegte Meinung beharrt, insbesondere, wenn in der Fußnote steht: "Achtung: Gefährliches Halbwissen!"

katmai hat folgendes geschrieben::
Für letzteres mag es ja manchmal einen Grund geben, allerdings ist dieses Forum für diese Äußerung definitiv der falsche Platz: Gesetzgebende Funktion hat hier keiner.


Völlig korrekt. Und darum sind Bemerkungen wie
lisa63 hat folgendes geschrieben::
Ich finde es eine Zumutung, dass sich andere Leute mit Problemen beschäftigen sollen,
die durch reine Faulheit entstanden sind.
für die Beantwortung der Rechtsfrage uninteressant.

katmai hat folgendes geschrieben::
Auf die Idee, dass man einer Schule auch einen leeren, addressierten und frankierten Briefumschlag schicken kann, bzw. einfach so oft hingeht, bis man mal den passenden Mitarbeiter antrifft, seine Telefonnummer für einen Rückruf in Sachen Zeugnis hinterlässt oder ähnliche Alternativen sollte jeder Mensch kommen - insbesondere dann, wenn augenscheinlich wie im Ausgansposting angesprochen, dieses Zeugnis unter Umständen angefochten werden soll.


Man kann alles mögliche machen, aber die Frage ist, muß ich das machen und wenn ich es nicht mache und wenn ich es auch nicht machen muß, wann beginnt dann die Frist für den Widerspruch zu laufen?

Und wenn jemand hier der Meinung ist, daß die von mir genannten § hier nicht anwendbar sind, mag er das durch die Angabe von § oder Urteilen belegen. Persönliche Meinungen mögen interessant oder unterhaltsam sein, zu Klärung der Rechtsfrage tragen sie häufig nicht bei.




Vielen Dank.

Endlich eine Antwort, die mir weiterhilft und vorallem eine Antwort auf meine Frage!

Und an katami: mitternachts Antwort hatte nichts mit meiner Frage zu tun, wenn ich nach den Gesetzen für Fristen frage, dann weiß ich nicht, was diese mit Briefumschlägen oder öhnlichem zu tun haben. Aus meiner Fragestellung geht deutlich hervor was ich wissen möchte. Wenn Sie dieses Wissen nicht vermitteln können, dann sparen Sie sich Antworten in meinen Threads, vorallem wenn es Antworten sind die mich persönlich angreifen sollen. Denn es ist mehr als bekannt, das einige User genau diese Absicht verfolgen!

Mfg und Danke an Redfox
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HendrikL.
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Anmeldungsdatum: 27.01.2008
Beiträge: 247

BeitragVerfasst am: 23.07.08, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Korrigier' mich bitte jemand, wenn ich falsch liege.

Wenn da wirklich "innerhalb von 4 Wochen" drauf steht, ist ein Jahr die Möglichkeit da. Bei 30 Tagen ist das zumindest so. 4 Wochen sind ja auch nicht Zwnagsweise ein Monat. 31 Tage, 4 Wochen "nur" 28 Tage. Bei Fehler in der Belehrung besteht 1 Jahr lang die Möglichkeit des Widerspruchs.
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