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Auflassungsvormerkung eingetragen,Verk.insolvent ...

 
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 16:27    Titel: Auflassungsvormerkung eingetragen,Verk.insolvent ... Antworten mit Zitat

Folgende Rechtsproblematik

A (Vermögensverwaltungsgesellschaft) erwirbt bei B (GmbH) ein Objekt
und zahlt bei Vertragsabschluss 50.000 an zuzüglich Grunderwerbsteuer.
Zur Sicherung wird eine Auflassungsvormerkung im GB Abt.II eingetragen.
Der weitere Kaufpreis soll nach Ablauf von 12 Monaten fällig sein.

Nach Ablauf von 7 Monaten ist der Verkäufer insolvent und der Verwalter
lässt zunächst ein allgem. Verfügungsverbot ins GB eintragen, danach ficht der Verwalter den Kaufvertrag bisher ohne Ergebnis an.

Weiterhin ist nichts geschehen.
In der Abt. II steht nur das Verfügungsverbot und der Hinweis auf das Insolvenzverfahren.

Gilt die Auflassungvormerkung nach wie vor? Ist es nicht so, dass der Verwalter
vor weiterem Vorgehen oder Veräußerung zunächst die Auflassungsvormerkung
löschen lassen müsste ?
Hätte die Käuferin Anspruch auf Rückzahlung des angezahlten Betrages, wenn der Verwalter die Auflassungsvormerkung löschen lassen möchte ?

Gilt die Käuferin, solang sie Inhaberin der Auflassungsvormerkung ist, noch immer als Eigentümerin ?

Wie ist die Rechtslage in einem solchen Fall?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die Käuferin als Inhaberin des Anspruchs aus dem Kaufvertrag ist Vormerkungsberechtigte. Eigentümerin ist nach wie vor die insolvente B.
Die Vormerkung als foderungsakzessorisches Sicherungsmittel eigener Art steht und fällt mit der wirksamen oder unwirksamen Anfechtung des Kaufvertrags.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Dirty Uschi
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Anmeldungsdatum: 19.11.2007
Beiträge: 688
Wohnort: ~ Betty Ford Clinic Berverly Hills~

BeitragVerfasst am: 10.03.09, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

was hat den der IV gemacht, ein nettes Schreiben vefasst mit dem Hinweis, dass der KV ein anfechtbares Rechtsgeschäft darstellt oder hat er Anfechtungsklage eingereicht ?

Der Käufer ist zunächst mit einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert. Der Verwalter kann nicht die Nichterfüllung des Vertrages gem. § 103 InsO wählen, da die Auflassungsvormerkung eingetragen ist, § 106 InsO. Dies schützt den Käufer aber nicht davor, dass im Falle der Anfechtbarkeit, der Verwalter auf Löschung der AV klagt. Der bereits gezahlte KP wäre dann eine Insolvenzforderung.

Beispiele, warum ein KV anfechtbar sein kann, gibt es viele.
Aktuell ist die Entscheidung des BGH, IX ZB 79/07
_________________
Scheiße verdammt noch mal, ich will wie eine Dame behandelt werden. Meredith Grey
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 07:44    Titel: Danke sehr Antworten mit Zitat

für die sehr sachbezogenen und informativen Antworten.
Ich komme später noch einmal mit einer ergänzenden Frage darauf zurück, denn
der Verwalter hat, wie hier aufgeführt, "nur ein nettes Schreiben mit dem Inhalt
gesandt, hiermit erkläre ich den Rücktritt vom Vertrag.
Mehr ist bisher nicht passiert.

Er wurde zuvor aufgefordert, bevor die Restsumme bezahlt werden sollte,
"lastenfrei zu übergeben", das konnte er bisher nicht und hat es auch nicht,
sodass hier gegenwärtig überlegt wird, ihn zur lastenfreien Übergabe und zur Erfüllung des Kaufvertrages zu verklagen.

Kann er es nicht, könnte er doch theoretisch auch schadensersatzpflichtig für z.B. anderen angemieteten Lagerraum gemacht werden ?
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
danach ficht der Verwalter den Kaufvertrag bisher ohne Ergebnis an


Zitat:
hiermit erkläre ich den Rücktritt vom Vertrag


Was denn nun? Anfechtung oder Rücktritt? Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

Zitat:
Er wurde zuvor aufgefordert, bevor die Restsumme bezahlt werden sollte,
"lastenfrei zu übergeben", das konnte er bisher nicht und hat es auch nicht,
sodass hier gegenwärtig überlegt wird, ihn zur lastenfreien Übergabe und zur Erfüllung des Kaufvertrages zu verklagen.


Zu einer lastenfreien Übertragung ist der IV nicht verpflichtet, auch wenn dies im Kaufvertrag steht und es den § 106 InsO gibt. Durch die Vormerkung wird nämlich nur der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und nicht auf lastenfreie Eigentumsverschaffung geschützt (BGH ZIP 1994, 1705).

Wegen des Rest des Vertrages verbleibt es nämlich bei der Regelung des § 103 InsO und darüber hinaus können auch Kaufvertrag und Vormerkung nach den §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Auch wenn der Vertrag auch anderen Gründen, z.B. schuldrechtlicher Natur unwirksam ist, muss der Käufer dies gegen sich gelten lassen.

Eine Klage auf lastenfreie Eigentumsübertragung wird keine Aussicht auf Erfolg haben. Ein Schadenersatzanspruch könnte ggf. bestehen, aber nicht gegen den IV persönlich sondern nur gegen die Insolvenzmasse, allerdings wäre diese im Falle des § 103 InsO lediglich eine Insolvenzforderung.
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Balu der Bär
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 13:58    Titel: gerade nachgesehen, Antworten mit Zitat

der Insoverwalter hat Rücktritt erklärt, aber ohne gerichtliche Geltendmachung,
muss er das nicht notariell oder durch Urteil, wenn der Rücktritt nicht angenommen wird ?
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 15:59    Titel: Antworten mit Zitat

Für die Rücktrittserklärung bedarf es keiner besonderen Form, es sei denn man hätte diese im Vertrag vereinbart.

Ein Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf keiner Annahme. Stand dem Insolvenzverwalter ein Rücktrittsrecht zu, dann reichte es auch, dass er dies gegenüber dem Käufer erklärt.

Ob dem Insolvenzverwalter tatsächlich ein Rücktrittsrecht zustand, kann man jetzt allerdings nicht beurteilen. Dafür müsste man schon wissen, worauf der Insolvenzverwalter das Rücktrittsrecht genau stützt.
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Balu der Bär
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Anmeldungsdatum: 27.02.2009
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 11.03.09, 18:47    Titel: nach Sichtung der Unterlagen... Antworten mit Zitat

[quote="eidechse"

Ob dem Insolvenzverwalter tatsächlich ein Rücktrittsrecht zustand, kann man jetzt allerdings nicht beurteilen. Dafür müsste man schon wissen, worauf der Insolvenzverwalter das Rücktrittsrecht genau stützt.[/quote]

Der Verwalter wurde durch Notar aufgefordert, wie es im Kaufvertrag vereinbart worden war, das Grundstück lastenfrei zu übergeben. Erst bei lastenfreier Übergabe sollte die Restzahlung erfolgen. Die lastenfreie Übergabe war ihm nicht möglich, anstelle dessen
war er vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil er der Auffassung war, dass der Kaufpreis
um ca. 150.000 zu niedrig angesetzt worden war.

Es soll jetzt l beabsichtigt sein, den Verwalter unter Klageandrohung zu veranlassen,
die lastenfreie Übergabe zu verwirklichen. Das wird ihm allerdings aus bestimmten Gründen nicht möglch sein. Wie es dann weitergeht, vermag ich noch nicht zu beurteilen.
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 12.03.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Balu der Bär hat folgendes geschrieben::
Die lastenfreie Übergabe war ihm nicht möglich, anstelle dessen
war er vom Kaufvertrag zurückgetreten, weil er der Auffassung war, dass der Kaufpreis
um ca. 150.000 zu niedrig angesetzt worden war.


Stand in dem Schreiben des Insolvenzverwalters wirklich wortwörtlich drin: "Ich trete vom Vertrag zurück"? Oder interpretierst du das Schreiben nur als Rücktritt?

Das, was ich dort oben zitiert habe, hört sich für mich doch ganz nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtung an. Wenn in dem Schreiben irgendwas von §§ 129 ff. InsO oder auch nur irgendein Paragraph in dem Bereich von § 129 InsO bis § 147 InsO steht, dann haben wir es nicht mit einem Rücktritt zu tun, sondern mit einer Anfechtung.

Balu der Bär hat folgendes geschrieben::
Es soll jetzt l beabsichtigt sein, den Verwalter unter Klageandrohung zu veranlassen,
die lastenfreie Übergabe zu verwirklichen.


Das sollte man auf jeden Fall lassen. Egal, ob der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag wirksam zu nichte machen konnte, eine lastenfreie Übertragung ist nicht geschuldet. Das habe ich ja bereits ausgeführt. Der Kläger wird eine Bauchlandung hinlegen und neben den Kosten, die er für den Rechtsstreit aufbringen muss, dann auch noch die Kosten des Insolvenzverwalters tragen müssen. Und das wird nicht gerade wenig sein, weil der Streitwert sich vermutlich am Wert des Grundstückes orientieren wird bzw. den Gesamtkaufpreis. Allein, wenn man dann einen Wert von 50.000,00 € annimmt, ist man schon bei Gesamtkosten von über 7.000,00 €.
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