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Verfasst am: 29.10.08, 15:55 Titel: Mangelnde Aufklärung wie beweisen?
Angenommen ein Patient hat während der Behandlung ein Mittel bekommen und es wurde ihm nicht gesagt um was für ein Mittel es sich dabei handelt, er hat im Verlauf der Behandlung lediglich das Fläschen mit dem Namen des Präparats auf dem Tisch erkennen können. Er wurde zu der Einnahme regelrecht genötigt.
Aber es existieren kaum Beweise dafür, dass der Patient nicht genügend aufgeklärt wurde. Der Behandler könnte auch sagen der Patient WURDE aufgeklärt und wäre mit der Behandlung einverstanden gewesen. Wie beweist man das Unterlassen der Aufklärung?
Auch die Nötigung kann der Patient nicht beweisen ausser seine Aussage vor Gericht vereidigen zu lassen, aber reicht das alleine? Ich habe mich gefragt welche grundsätzlichen Möglichkeiten des Beweises es gibt, und suche hier ein paar Anregungen zum Thema, vielen Dank!
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 29.10.08, 18:37 Titel:
hat der patient einen schaden davon getragen?
wenn nein u. die beweislage so schlecht ist so könnte man auch einfach den arzt wechseln u. seine erfahrungen im freundes u. bekanntenkreis kund tun - man darf aber nichts dazu erfinden od. unnötig schlecht reden, einfach nur die tatsachen schildern.
es dauert ewig bis man einen guten ruf hat aber schlechte mundpropaganda kann manchmal "tödlich" sein. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Ja, es hat einen Schaden gegeben der eventuell dauerhaft bleibt. Bei der Behandlung ist einiges schief gelaufen.
Zitat:
es dauert ewig bis man einen guten ruf hat aber schlechte mundpropaganda kann manchmal "tödlich" sein.
Das ist wahr, reicht in diesem Fall allerdings nicht aus, wenn derjenige weiter mit seinem Inserat im Telefonbuch steht, zieht das zwangsläufig weiter Kundschaft an.
die Schilderungen sind ja sehr "allgemein" gehalten.
Zitat:
Er wurde zu der Einnahme regelrecht genötigt.
Was ist damit gemeint ? Körperliche Gewalt ? Drohungen ?
Zitat:
Aber es existieren kaum Beweise dafür, dass der Patient nicht genügend aufgeklärt wurde.
Was heisst das: "kaum" Beweise ? Es gibt also welche ? Wie sehen die aus ?
Zitat:
Wie beweist man das Unterlassen der Aufklärung?
Nun, man könnte zuerst einmal feststellen, das man nicht aufgeklärt wurde.
Der Arzt müsste nun anhand seiner Aufzeichnungen beweisen, das dies doch geschehen ist.
Möglich wäre die Behauptung, der Patient hätte durch die Einnahme des Medikaments quasi sein Einverständnis gezeigt. "Konkludentes Handeln" nennt man das.
Hier würde also der Beweis der Nötigung in den Vordergrund rücken. Ohne Zeugen dürfte das schwer sein.
Zitat:
Bei der Behandlung ist einiges schief gelaufen.
Hm...ja...kann sein. Es wird hier alles sehr allgemein geschildert. Es kann ja auch sein, das alles völlig korrekt war, oder ?
Generell besteht die Möglichkeit, sich an die zuständiege Schiedstelle der Ärztekammer zu wenden. Das Verfahren ist kostenlos und es werden - bei begründetem Verdacht - unabhängige Gutachter eingeschaltet.
Guten Abend bzw. Nacht, erstmal vielen Dank für die Antworten!
Zitat:
die Schilderungen sind ja sehr "allgemein" gehalten.
Es handelt sich um eine naturheilkundliche Behandlung bei einem HP der keine ärztliche Ausbildung hat. Trotz der vermeintlichen Harmlosigkeit (was die Sache beziehungsweise die Beweise wohl noch schwieriger macht) ist ein nicht unerheblicher Schaden entstanden. Da die meisten Problemfälle sich auf ärztliche Behandlungen beziehen, wollte ich allgemein was zur Beweispflicht bei mangelnder Aufklärung erfahren und habe ich mich sehr allgemein ausgedrückt. Dafür entschuldige ich mich
Zitat:
Was ist damit gemeint ? Körperliche Gewalt ? Drohungen ?
Ich würde es so umschreiben, eine schroffe Aufforderung mit erhobener Stimme und ein labiler Patient der dem nachgibt. Das fällt dann auch unter "kongludentes Verhalten" richtig?
Zitat:
Was heisst das: "kaum" Beweise ? Es gibt also welche ? Wie sehen die aus ?
Ein Beweis könnte sein ein Brief des Patienten an den HP sein, in dem geschrieben steht dass der Wunsch des Patienten nach einer ganz anderen Behandlung ignoriert wurde und deshalb die Zahlung teilweise verweigert wurde - diesem wurde nicht widersprochen. Ist wohl sehr happig. aber einen anderen Beweis gibt es leider nicht.
Zitat:
"der Patient wurde nicht genügend aufgeklärt"
hat er denn darum gebeten?
Der Patient wollte ursprünglich eine andere Behandlung - siehe oben mit dem Brief.
Zitat:
Es kann ja auch sein, das alles völlig korrekt war, oder ?
Das könnte man so schon behaupten...hier kommt es auf die drastische Auswirkung der Behandlung an, auch wenn die Behandlung selbst auf den ersten Blick vielleicht harmlos erscheinen würde, beziehungsweise grenzwertig (vermutlich würde ein Gutachter im besten Falle die Behandlung so bewerten). Und vielleicht noch darauf, dass der Behandler als einziger wirklich weiss was er dem Patienten gegeben hat, es hätte sonstwas in seinen Kügelchen sein können. Gibt es wirklich keine Möglichkeit sich zur Wehr zu setzen?
Also wenn der Patient tatsächlich irgendwelche homöopathischen Kügelchen bekommen hat, deren Wirksamkeit nicht beweisbar ist, wird man auch wohl kaum einen Schaden dadurch nachweisen können.
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