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gobeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.02.2005 Beiträge: 44
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Verfasst am: 13.02.05, 17:38 Titel: Rückforderung nach Haus-Verkauf möglich? |
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Hallo @all,
ich will meiner Mutter (76) einen Teil oder unter Umständen auch das ganze Haus abkaufen.
Bei einem Teilverkauf soll das Haus in zwei Eigentumswohnungen(-hälften) geteilt werden, bei einem Verkauf des gesamten Hauses soll meiner Mutter eine lebenslanges Wohnrecht für ihre Hälfte eingeräumt werden.
Die von mir genutzte Hälfte soll renoviert und vermietet werden, um die Kosten zu reduzieren.
Fragen: Kann der Verkauf z.B. durch das Sozialamt oder ein Gericht rückgängig gemacht werden, wenn meine Mutter ein Pflegefall wird und die Kosten für die Betreuung nicht aus der Rente und ihrem Vermögen abgedeckt werden können?
Gibt es Wertgrenzen, die beim Verkauf nicht unterschritten werdn dürfen?
Ist es dabei von Bedeutung, dass ich selbst (49) schwerbehindert und erwerbsunfähig berentet bin?
Viele Grüße
Christiane |
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interessent FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 119
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Verfasst am: 14.02.05, 19:52 Titel: |
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Hallo!
Ihre Mutter kann ihr Haus jederzeit an wen immer sie will verkaufen, sei es als Teilverkauf oder vollständig auch mit lebenslangem Wohnrecht zu ihren Gunsten.
Bezüglich des Kaufpreises wäre folgendes zu beachten:
Im Falle eines zu Gunsten der Tochter als Käuferin gewährten Vorzugspreises (dies wäre ein solcher, wenn der Kaufpreis mehr als ca. 10 - 15 % niedriger angesetzt wäre, als ein angemessener marktwertiger Kaufpreis) würde, wenn der Fall der von Ihnen angedachten Bedürftigkeit eintreten sollte, die Differenz zwischen markgerechtem Verkaufspreis und tatsächlichem Vorzugskaufpreis als Schenkung an Sie zu bewerten sein, die dann rückgängig gemacht werden müsste, um die Differenzsumme zur Begleichung der notwendigen Pflegekosten einzusetzen.
Einen marktüblichen Verkaufswert kann man ermitteln, indem man das zuständige Katasteramt zur Schätzung der Immobilie beauftragt. I.d.R. wird ein Sozialamt
(Abtlg. Heimhilfe) einen so ermittelten Schätzwert als markgerecht ansehen.
Bei Vermögensauseinandersetzungen als Scheidungsfolgesache wird z.B von den Gerichten der so ermittelte Wert zur Zugrundelegung der Berechnung der Festsetzung der zurechenbaren Vermögensmenge als neutral ermittelter Wert akzeptiert.
Die von Ihnen angeführte Schwerbehinderung und Erwerbsunfähigkeitsberentung wird durch höhere Freibeträge bei der Ermittlung der allgemeinen Unterhaltsverpflichtung der Höhe nach der Mutter gegenüber berücksichtigt. |
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gobeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.02.2005 Beiträge: 44
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Verfasst am: 15.02.05, 11:50 Titel: @Interessent |
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Hallo Interessent,
danke für die schnelle und detaillierte Antwort.
Bewertet das zuständige Katasteramt auch Teile einer Immobilie (Fall 1: Verkauf eines Teils des Hauses)? Werden im Wertgutachten quasi zur Beweissicherung für mich auch Fotos gemacht? (Nach der Renovierung kann man den jetzigen Zustand ja nicht mehr sehen).
Wissen Sie etwas über die Kosten des Verfahrens?
Viele Grüße
Christiane |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 15.02.05, 11:57 Titel: |
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Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Steht Ihr Mutter überhaupt unter rechtlicher Betreuung (§ 1896 BGB)? Falls dies nicht der Fall ist, ist das hier das falsche Unterforum. Dann sollte Sie die Frage lieber im "Renten- und Sozialrecht" stellen!
. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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gobeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.02.2005 Beiträge: 44
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Verfasst am: 15.02.05, 12:24 Titel: @Vormundschaftsrichter |
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Hallo,
meine Mutter steht nicht unter rechtlicher Betreuung. Ich habe die Frage aber als Laie in diese Kategorie eingeordnet, weil es im Fall der Fälle aus meiner Sicht das Betreuungsrecht berühren würde. Oder nicht?
Falls ich von daher meine Frage falsch eingeordnet habe, bitte ich um Verständnis.
Viele Grüße
Christiane |
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gobeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.02.2005 Beiträge: 44
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interessent FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 119
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Verfasst am: 15.02.05, 16:19 Titel: |
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Hallo!
Sie benötigen keine "Beweisfotos", das Wertgutachten der Immobilie sagt alles für die Bewertung Notwendige aus, eine Beweisführung für den Wertzustand ist bei der Erstellung durch eine "behördliche Institution" entbehrlich. Ob das Katasteramt Ihnen auch den Teil der Immobilie bewertet, der veräußert werden soll, sollten Sie vor Beauftragung erfragen. Sicherlich können auch Teilwerte ausgewiesen werden, ein solches Gutachten wird dann natürlich entsprechen in Rechnung gestellt werden. Grundsätzlich ist Ihre Frage zur Klärung eigentlich eine Frage des Sozialrechtes und des Familienrechtes , da sie darauf abzielt, wie eine von Ihnen geschilderte Situation sich für Sie als Käuferin und zusätzlich als gesetzlich Unterhaltsverpflichtete gegenüber Ihrer Mutter auswirken würde. |
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gobeg FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.02.2005 Beiträge: 44
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Verfasst am: 15.02.05, 16:40 Titel: |
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Hallo interessent,
ich habe schon auf Anregung von Vormundschaftsrichter eine weiterführende Anfrage in "Renten- und Sozialrecht" gestellt. Ich werde das von Ihnen angeschnittene Problem auch dort ansprechen.
Zunächst vielen Dank, ihre Beiträge haben mich sehr viel weiter gebracht. Ich habe mich diesbezüglich auch schon mit dem Katasteramt in Verbindung gesetzt. Vielleicht sehen wir uns ja in "Renten- und Sozialrecht" wieder.
Viele Grüße
Christiane |
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