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defektes Handy bei Kauf - Kündigung fristlos?

 
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Bezreg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.12.2005
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 19:17    Titel: defektes Handy bei Kauf - Kündigung fristlos? Antworten mit Zitat

In diesem angenommen Fall soll es sich um ein Handykauf handeln, welcher ebenfalls in Form einen Vertragsverlängerung bei einem Mobilfunkanbieter gekommen ist.

Der Vertrag wurde um 24 Monate verlängert (Branchenüblich) hinzu gab es ein subventioniertes Handy, welches einer Zuzahlung von 120 € bedarf.

Das Handy und die Vertragsverlängerung wurden in einem Mobilfunkshop des Anbieters erstanden.

Das Gerät war nach in Betriebnahme defekt. Es lies sich nicht problemlos laden. Ein Wackelkontakt am Ladestecker war der Grund, sodass der Kunde das Gerät wieder in das Ladengeschäft zurück brachte und um Austausch bittet.

Der Händler weigerte sich und bot nur an dieses zur Reparatur zu senden. Dies könnte jedoch bis zu 4 Wochen dauern. Sollte das Handy dann ein weiteres Mal defekt sein bzw. nicht repariert worden sein, so würde es ein weiteres mal zur Reparatur geschickt werden. Ist dieser Versuch der Instandsetzung dann nicht erfolgreich, würde ein neues Handy dem Kunden zur Verfügung gestellt.

Der Kunde war damit nicht einverstanden, da das Gerät nicht aus dem Betrieb heraus defekt war, sondern seit Auslieferung.

Welche Rechte hat der Kunde?

Kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen, das Handy zurück geben, sowie die Vertragsverlängerung widerrufen. Immerhin hat der Betreiber/Händler beide Leistungen im Paket verkauft, aber konnte kein funktionstüchtiges Gerät liefern.

Vielen dank für eure Hilfe!
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I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 00:39    Titel: Antworten mit Zitat

§ 439 BGB hat folgendes geschrieben::
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
...
(3) 1Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. 2Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. 3Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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