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Wohnung rechtswidrig durchsucht !?

 
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PeterMüller
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 20:06    Titel: Wohnung rechtswidrig durchsucht !? Antworten mit Zitat

Guten Abend liebe Community,

meine Wohnung wurde neulich von 4 Polizeibeamten unter zweifelhaften Umständen durchsucht, wobei u.a. mein Laptop beschlagnahmt wurde, den ich erst 3 Monate später wieder zurückbekam. Nun überlege ich Schadensersatz zu fordern, aber hier erstmal die ganze Geschichte:

Gegen Mitte April habe ich bei einem kleinen Online-Versandgeschäft Chemikalien bestellt im Wert von ca 50€. Grund war einerseits mich auf Pflicht-Praktika vorbereiten zu können und viele der Chemikalien waren auch einfach nur Haushaltshelfer (Dünger, Lösungsmittel für Lacke...) Keine der Chemikalien war illegal !!! Kauf und Besitz sind also nicht rechtswidrig !!! Jedoch hätte man daraus wohl u.a. Schwarzpulver herstellen können, was natürlich dann illegal ist...
Auf jeden Fall stürmten dann Anfang Juli 4 Polizisten in Zivil das Haus meiner Mutter da das Paket dort ausgeliefert wurde. Ich habe an dem Tag aber schon in meiner neuen Wohnung übernachtet, wo auch die Substanzen lagerten, was meine Mutter auch den Polizisten sagte. Diese Stürmten dann 30 Minuten später auch diese Wohnung, und zwar ohne mir einen Durchsuchungsbefehl vorlegen zu können, aber angeblich sei ein mündlicher Durchsuchungsbefehl von der Staatsanwaltschaft erteilt worden sein, jedoch habe ich das bis heute nicht schriftlich.... Hinzu kommt dass ich damals noch nicht einmal in dieser Wohnung gemeldet war, rechtlich gesehen wohnte mein Bruder noch dort.
Bei der Durchsuchung wurden dann auch die Substanzen beschlagnahmt (waren alle noch vollständig vorhanden, ergo kann keine Straftat vorgelegen haben) und zwar zusammen mit meinem Laptop. Die Anklage wurde vor kurzem fallengelassen ("gemäß § 170 Abs. II"), den Laptop habe ich erst nach 3 Monaten warten zurückbekommen, die Substanzen sollen jetzt vernichtet werden, da es ja angeblich offensichtlich sei dass ich vorhabe Sprengstoffe herzustellen (6 Substanzen, darunter eine "bedenklich").

Meine Frage ist jetzt inwieweit die Durchsuchung rechtens war. Es wurde die Wohnung meines Bruder aufgrund eines Generalverdachts mir gegenüber durchsucht, der sich noch nicht einmal bestätigt hat...
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 21:57    Titel: Re: Wohnung rechtswidrig durchsucht !? Antworten mit Zitat

PeterMüller hat folgendes geschrieben::
Meine Frage ist jetzt inwieweit die Durchsuchung rechtens war. Es wurde die Wohnung meines Bruder aufgrund eines Generalverdachts mir gegenüber durchsucht
Klick mich, ich bin ein Link.

PeterMüller hat folgendes geschrieben::
der sich noch nicht einmal bestätigt hat...
Da auch die Ermittlungsbehörden immer noch kein vernünftig arbeitendes Modell hiervon haben, lässt sich sowas nicht vermeiden.

Ach - m.E. heißt das Ding übrigens Durchsuchungsbeschluß.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Jagoman
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Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 96
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 30.10.08, 22:01    Titel: .... Antworten mit Zitat

§ 102 StPO
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und
anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner
Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung
zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

Auf Grund ihrer Beschreibung, konnte aus meiner Sicht zumindest ein Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das SprengG Begründet werden.

Nachdem auch in der Wohnung ihres Bruders durchsucht wurde, würde ich sagen dass
der § 103 Stpo hier einschlägig ist. Man sollte jedoch beachten, dass die Wohnung einer Person nicht nur diese ist, in der er gemeldet ist, sondern auch solche sein können, in denen er die meiste Zeit seines Lebens verbringt. Z. B. Sie sind bei ihrer Mutter gemeldet, aber würden Beispielweise schon seit 6 Monaten bei ihrer Freundin wohnen.

§ 103
(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder
zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die
gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum
Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat
nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der
in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung
von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude
befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in
ihm aufhält.
(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der
Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Wenn keine schriftliche Durchsuchungsanordnung Vorlag, kann es sich eigentlich nur um Gefahr im Verzug gehandelt haben. Diese Anordnung kann auch hinterher eingeholt werden.

§ 105
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die
Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Substanzen unterlagen höchstwahrscheinlich der Einziehung da sie Tatmittel waren. §74 StGB

Die Einstellung des Verfahren gem. §170 Abs. II bedeutet in ihrem Fall "wahrscheinlich" dass keine Anhaltspunkte gefunden wurden, dass sie wirklich Schwarzpulver bzw. Sprengstoff mischen wollten. Somit kann man ihnen nix Nachweisen und somit "im Zweifel für den Angeklagten"

Allerdings ändert dass nichts an der Tatsache dass aus denen bei ihnen gefundenen Chemikalien Sprengstoff hergestellt werden kann. Somit können diese auch zur Abwehr einer Gefahr vernichtet werden.



Mal ganz von der Sache abgesehen dass jeder Fall, natürlich auch ihrer im Einzelfall bewertet werden muss, wage ich mich zu erinnern dass in den letzten Jahren vermehrt Mitglieder bestimmter radikaler Vereinigungen versucht haben bei uns in Deutschland Züge, öffentliche Gebäude usw. mittels selbst gemachten Sprengstoff in die Luft zu Jagen. Man könnte sich vorstellen dass deshalb so sensibel auf eventuelle Sprengstoffmischer reagiert wird Geschockt
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PeterMüller
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

erst einmal möchte ich anmerken, dass die einzige Substanz aus der ich Sprengstoff hätte herstellen können, Salpeter ist, aus dem man Schwarzpulver machen kann, wofür man jedoch noch Schwefel braucht, den ich aber nicht hatte... Außerdem hat jede Deodose oder Liter Benzin von der Tankstelle mehr Sprengkraft als die Menge Schwarzpulver die ich hätte herstellen können.

Kann man also trotz einer so "moderaten" Gefahr und der Tatsache dass die Substanzen schon vor 3 Monaten gekauft worden sind, von "Gefahr im Verzug" reden??

Was mich außerdem wundert, dass schon ein Anfangsverdacht ausreicht um eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen ("Unverletzlichkeit der Wohnung"??)
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

PeterMüller hat folgendes geschrieben::

...
Kann man also trotz einer so "moderaten" Gefahr und der Tatsache dass die Substanzen schon vor 3 Monaten gekauft worden sind, von "Gefahr im Verzug" reden??

Das läßt sich immer schwer beurteilen, weil wir nicht wissen, was die Polizei für Informationen hatte.

Zitat:
Was mich außerdem wundert, dass schon ein Anfangsverdacht ausreicht um eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen ("Unverletzlichkeit der Wohnung"??)

Tja, dan wundert es Dich eben!
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Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 16:34    Titel: Antworten mit Zitat

Eierhahn hat folgendes geschrieben::
PeterMüller hat folgendes geschrieben::

Was mich außerdem wundert, dass schon ein Anfangsverdacht ausreicht um eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen ("Unverletzlichkeit der Wohnung"??)

Die Unverletzlichkeit der Wohung aus dem GG kann durch andere Gesetze eingeschränkt werden. Und genau da sind wir in ihrem Fall.
Und wie sich ganz klar aus dem §102 StPO ergibt, darf u.a. bei dem, der einer Straftat verdächtigt ist, u.a. die Wohung durchsucht werden. Genau so sagts das Gesetz und so ist die Rechtslage in Deutschland.

Wobei schon (wie eigentlich immer, wenn das Wörtchen "kann" auftaucht) eine Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzuführen ist, wobei etwa der erhoffte Ermittlungserfolg und die Schwere der Tat auf der einen Seite gegen das Grundrecht auf der anderen Seite abzuwägen ist.

Klein-Fritzchen hat folgendes geschrieben::
PeterMüller hat folgendes geschrieben::

...
Kann man also trotz einer so "moderaten" Gefahr und der Tatsache dass die Substanzen schon vor 3 Monaten gekauft worden sind, von "Gefahr im Verzug" reden??

Das läßt sich immer schwer beurteilen, weil wir nicht wissen, was die Polizei für Informationen hatte.

Gefahr im Verzug meint, dass beim Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung der Durchsuchungserfolg gefährdet wäre, mit einer bevorstehenden weiteren Straftat hat das nicht unbedingt etwas zu tun. Hier könnte sich der Beschuldigte infolge der ersten Durchsuchung veranlasst sehen, seine Beweise verschwinden zu lassen, dazu braucht ihm ja nur die Mutter erzählen, dass die Polizei zu Besuch war. Die Tatsache, dass der Beschuldige nicht in der ersten, sondern der zweiten Wohnung wohnt, dürfte auch Anlass zur Vermutung geben, dass die Beweismittel dann dort zu finden sind.

Ob dem ganzen ein vernünftiger Tatverdacht zugrundelag, sollte durch den Richter der die Durchsuchung angeordnet hat, geprüft worden sein; durch eine Beschwerde kann man die erneute Prüfung bewirken. Ich denke, die zweite Durchsuchung dürfte genau dann rechtmäßig gewesen sein, wenn es die erste war.
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Klein-Fritzchen
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Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="DanielB"][quote="Eierhahn"]
PeterMüller hat folgendes geschrieben::


Wobei schon (wie eigentlich immer, wenn das Wörtchen "kann" auftaucht) eine Verhältnismäßigkeitsabwägung durchzuführen ist...

Die ist eigentlich immer durchzuführen, auch wenn das Wörtchen "kann" nicht auftaucht.

Zitat:
Gefahr im Verzug meint, dass beim Einholen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung der Durchsuchungserfolg gefährdet wäre, mit einer bevorstehenden weiteren Straftat hat das nicht unbedingt etwas zu tun. Hier könnte sich der Beschuldigte infolge der ersten Durchsuchung veranlasst sehen, seine Beweise verschwinden zu lassen, dazu braucht ihm ja nur die Mutter erzählen, dass die Polizei zu Besuch war. Die Tatsache, dass der Beschuldige nicht in der ersten, sondern der zweiten Wohnung wohnt, dürfte auch Anlass zur Vermutung geben, dass die Beweismittel dann dort zu finden sind.

Ob dem ganzen ein vernünftiger Tatverdacht zugrundelag, sollte durch den Richter der die Durchsuchung angeordnet hat, geprüft worden sein...

Das hat der Richter mit Sicherheit nicht geprüft, denn er hat die Durchsuchung ja nicht angeordnet.
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PeterMüller
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten. Der Grund warum ich diesen Thread eröffnet habe, war dass ich das Gefühl hatte in meinen Grundrechten verletzt worden zu sein, da meine Wohnung von 4 Beamten auf den Kopf gestellt wurde, ohne dass ich etwas illegales getan habe. Auf der anderen Seite verstehe ich natürlich auch dass der Staat sich vor Terrorismus schützen muss, und ich bin nun mal in eine Rasterfahndung geraten.

An dem gleichen Tag an dem auch meine Wohnung durchsucht wurde, wurden übrigens bundesweit noch circa 500 andere Privatwohnungen durchsucht und in einigen wurden dann auch tatsächlich Sprengstoffe gefunden... Vielleicht hat einer von euch das auch in den Nachrichten gesehen, in Berlin z.B. wurden einige Stoffe vor Ort gezündet weil der Transport zu gefährlich war

Jedoch habe ich da noch eine Frage:
Mir wurde neulich geschrieben, dass die Beschlagnahmten Chemikalien nun vernichtet werden sollen, jedoch könne ich gegen diesen Verwaltungsakt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht stellen. Würden in diesem Fall noch weitere Kosten auf mich abfallen?
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Casimir
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 18:03    Titel: Antworten mit Zitat

PeterMüller hat folgendes geschrieben::


Jedoch habe ich da noch eine Frage:
Mir wurde neulich geschrieben, dass die Beschlagnahmten Chemikalien nun vernichtet werden sollen, jedoch könne ich gegen diesen Verwaltungsakt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht stellen. Würden in diesem Fall noch weitere Kosten auf mich abfallen?


Ja, sicher...auf wen sonst?
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Alles wird gut.
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PeterMüller
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

keine ahnung. darum frag ich ja.

auf jeden fall wäre die rückgabe für den staat günstiger als die beseitigung, und die muss ich schließlich auch nicht zahlen...
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Jagoman
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 96
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Casimir hat folgendes geschrieben::
PeterMüller hat folgendes geschrieben::


Jedoch habe ich da noch eine Frage:
Mir wurde neulich geschrieben, dass die Beschlagnahmten Chemikalien nun vernichtet werden sollen, jedoch könne ich gegen diesen Verwaltungsakt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht stellen. Würden in diesem Fall noch weitere Kosten auf mich abfallen?


Ja, sicher...auf wen sonst?



wenn die Anfechtungsklage durchgeht, bzw. eine Vernichtung für rechtswidrig erklärt werden sollte (ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber nur mal angenommen) dann müssen sie nix zahlen und ihre Kosten und Auslagen fallen wie es so schön heißt der Staatskasse zur last
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Planloser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.06.2007
Beiträge: 231

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 02:14    Titel: Antworten mit Zitat

Würde mich interessieren, ob man dem Betroffenen legale Materialien einfach weg nehmen darf Frage Frage

Das finde ich jedefalls "aus dem Bauch herraus" problematisch, wenn kein Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Vorhaben besteht.
Mit Küchenmessern könnte man morden. Jedoch darf man die kaum einziehen, wenn der Betroffene damit zuhause nur Brötchen schmieren möchte.
(Das ist meine Frage dazu.)
Grüße
_________________
Ich hab keine Ahnung.
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 03:44    Titel: Antworten mit Zitat

Das würde ich auch so sehen und insofern halte ich die Erfolgsaussichten einer Klage gar nicht unbedingt für so schlecht. Je nach Bedürftigkeit gibt es übrigens im Verwaltungsrecht auch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe; die gibt es zwar nur wenn das Gericht Erfolgsaussichten sieht, ein Antrag kostet jedoch nichts und ist gerade weil die Gerichte da eher zu übertriebenen Anforderungen ansetzen, ein guter Weg herauszufinden, wie das Gericht wahrscheinlich entscheiden wird. Das geht aber nur, wenn man arm genug ist, sonst wird der Antrag nämlich mit der Begründung abgelehnt, man hätte doch genug Geld für eine Klage.
Wenn ich das richtig einschätze, dürfte sich der Streitwert aber ohnehin nach dem Wert der Chemikalien richten und sind das 300 oder weniger Euros, betragen die Gerichtsgebühren dann sowieso nur 75 Euro (25 Euro, wenn man die Klage vor Ende der mündlichen Verhandlung zurücknimmt!), insofern meine ich, kann man das durchaus mal versuchen. Einen Anwalt braucht man dafür nicht (ich frage mich auch, ob man einen Anwalt findet, der bei so niedrigem Streitwert bereit wäre, nach RVG abzurechnen).
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