Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ich habe mal eine Frage. Wenn in einer WEG eine Wohnung leer steht und die leerstehende Wohnung dran wäre mit Schnee schippen, dies ja dann auch keiner macht. Wie ist da die Haftung? Eine Versicherung besteht.
Es gibt doch einen Eigentümer, der dafür verantwortlich ist. Bei schäden tritt die Haus und Grundbesitzer Haftpflicht ein, sofern vorhanden. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Es kommt darauf an, wie die Schneeräumung in dem Objekt geregelt ist. Wenn ein Verwalter bestellt ist, und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden, ist dieser für die Schneeräumung verantwortlich.
Wenn ein Verwalter bestellt ist, und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden, ist dieser für die Schneeräumung verantwortlich.
Weshalb sollte der Verwalter für die Schneeräumung verantwortlich sein?
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 03.11.08, 16:01 Titel:
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
Weshalb sollte der Verwalter für die Schneeräumung verantwortlich sein?
Sobald ein Verwalter nach § 26 Abs. 1 bestellt ist, weist das WEG entsprechend § 27 Abs. 1 Nr. 2 ausschließlich ihm die Befugnis und die Verpflichtung zu, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Hierzu zählt auch die Verkehrssicherungspflicht. Diese Aufgabenverteilung gehört zum Grundkonzept des Wohnungseigentumsrecht. Einzelnen Eigentümer ist es geradezu verboten, seinerseits am Verwalter vorbei eigenmächtig Verwaltungshandlungen vorzunehmen, es sei denn, es handelt sich um Notmaßnahmen.
soweit verstanden. Ich (als Laie) kann aus dem §27,1 1+2 WEG nicht erkennen, dass hieraus eine Verkehrssicherungspflicht besteht.
Angenommen eine Eigentümergemeinschaft hätte keinen Schneeräumplan. D.h. es kein Hausmeister, etc. beauftragt, den Schnee zu räumen. Aufgrund des nicht geräumten Schnees bricht sich Frau X den Fuß - wer ist dran? Die Hausverwaltung? Weshalb? Aufgabe der Hausverwaltung "Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen".
Dann sag' ich mal: Hey Eigentümer - selbst schuld, wenn Ihr keinen Hausmeister beauftragt.
In dem §27,1 1+2 WEG lese ich was Instandhaltung und Instandsetzung?
Bei Wikipedia wird die Instandhaltung so definiert: "...dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird".
D.h. ein rutschiger Gehweg wäre hätte keinen funktionsfähigen Zustand?
Ich (als Laie) kann aus dem §27,1 1+2 WEG nicht erkennen, dass hieraus eine Verkehrssicherungspflicht besteht.
Das mag sein. Das WEG ist äußert knapp gehalten. Deshalb sagt man auch, WEG-Recht ist Richterrecht. Davon lebt eine ganze Justizindustrie.
Da die Verkehrssicherungspflicht eng mit der mit der Instandhaltung und Instandsetzung verbunden ist (ablösende Gebäudeteile, etc.), fällt sie in den Bereich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
Angenommen eine Eigentümergemeinschaft hätte keinen Schneeräumplan. D.h. es kein Hausmeister, etc. beauftragt, den Schnee zu räumen. Aufgrund des nicht geräumten Schnees bricht sich Frau X den Fuß - wer ist dran? Die Hausverwaltung? Weshalb? Aufgabe der Hausverwaltung "Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen".
Offensichtlich hätte die Hausverwaltung dann keine Maßnahmen getroffen, also nicht dafür gesorgt, entsprechende Beschlüsse herbeizuführen, welche die Verkehrssicherheit gewährleisten. Dann wäre sie direkt haftbar zu machen (deliktische Verantwortung). Die Eigentümergemeinschaft, die primär für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich ist, hat diese ja an den Verwalter delegiert. Die Eigentümergemeinschaft hat in diesem Fall lediglich die Verpflichtung, den Verwalter zu überwachen und entsprechende Risiken (etwa sich ablösende Gebäudeteile) zu melden. Wobei natürlich fraglich ist, ob dies auch für den Winterdienst gilt, denn das im Winter mit Glätte zu rechnen ist, muss ein Verwalter - nach meiner Meinung - aufgrund seiner Lebenserfahrung auch ohne Hinweis wissen.
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
Dann sag' ich mal: Hey Eigentümer - selbst schuld, wenn Ihr keinen Hausmeister beauftragt.
Das könnte so sein, wenn der Verwalter alles versucht hat, eine entsprechende Beschlussfassung herbeizuführen, die Gemeinschaft dies aber abgelehnt hat. Möglicherweise muss er auch ohne Beschluss einen Schneeräumdienst auf Kosten der Eigentümergemeinschaft beauftragen. In jedem Fall wird die Sache für den jeweiligen Einzelfall sehr kompliziert. Deshalb habe ich in meiner ursprünglichen Antwort auch geschrieben "und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden".
Starwars2001 hat folgendes geschrieben::
In dem §27,1 1+2 WEG lese ich was Instandhaltung und Instandsetzung?
Bei Wikipedia wird die Instandhaltung so definiert: "...dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird".
D.h. ein rutschiger Gehweg wäre hätte keinen funktionsfähigen Zustand.
Das ein rutschiger Gehweg kein funktionsfähiger Zustand ist, könnte man so sehen.
Es kommt darauf an, wie die Schneeräumung in dem Objekt geregelt ist. Wenn ein Verwalter bestellt ist, und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden, ist dieser für die Schneeräumung verantwortlich.
Zitat:
Wohnung dran wäre mit Schnee schippen,
es sieht so aus, als ob jede wohnung ( eigentümer) mal dran ist. unter der prämisse muss man nicht über die haftung eines möglichen verwalters diskutieren.
_________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
... es sieht so aus, als ob jede wohnung ( eigentümer) mal dran ist. unter der prämisse muss man nicht über die haftung eines möglichen verwalters diskutieren.
Niemand ist gezwungen, sich an unnötigen Diskussionen zu beteiligen.
Zuletzt bearbeitet von Edelmieter am 03.11.08, 20:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 03.11.08, 20:28 Titel: Re: Kein Verwalter?
axelmax hat folgendes geschrieben::
Haftet dann keiner oder die gesamte Eigentümergemeinschaft?
Es haftet die teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft. Wurde per Beschluss ein turnusmäßiger Wechsel unter den Eigentümer durchgeführt, haftet der jeweils persönlich Verantwortliche.
Beschluss über einen Schneeräumdienst wurde nicht gefasst, braucht man das überhaupt??
Wir sind noch nicht lange eine WEG, haben aber einen Verwalter. Die Kehrwoche wird im Wechsel gemacht und letzten Winter haben einfach die Parteien Schnee geschippt die mit der Kehrwoche dran waren.
Im Augenblick stehen 2 Wohnung leer und die Frage kam auf ,da natürlich keiner "freiwillig " schippt.
Ich bin davon ausgegangen das der Eigentümer der betreffenden ETW sich darum zu kümmern hat bzw. er dafür haftet.
Es ist eigentlich wesentlich komplizierter. Deshalb hatte ich extra geschrieben "Wenn ein Verwalter bestellt ist, und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden ...,".
Sternchen3 hat folgendes geschrieben::
Beschluss über einen Schneeräumdienst wurde nicht gefasst, braucht man das überhaupt??
Was ist an der Aussage "Es kommt darauf an, wie die Schneeräumung in dem Objekt geregelt ist. Wenn ein Verwalter bestellt ist, und keine Beschlüsse bezüglich der Schneeräumung gefasst wurden, ist dieser für die Schneeräumung verantwortlich." unverständlich?
Sternchen3 hat folgendes geschrieben::
Wir sind noch nicht lange eine WEG, haben aber einen Verwalter. Die Kehrwoche wird im Wechsel gemacht und letzten Winter haben einfach die Parteien Schnee geschippt die mit der Kehrwoche dran waren.
Ohne Beschluss ist kein Eigentümer zur sogenannten "tätigen Mithilfe" verpflichtet. Sollte eine derartige Winterdienst-Regelung beschlossen werden, hätte sie im Falle einer gerichtlichen Anfechtung wahrscheinlich keinen Bestand.
Sternchen3 hat folgendes geschrieben::
Ich bin davon ausgegangen das der Eigentümer der betreffenden ETW sich darum zu kümmern hat bzw. er dafür haftet.
Ich hoffe, die Rechtslage ist nun klarer.
J_Denver hat folgendes geschrieben::
es sieht so aus, als ob jede wohnung ( eigentümer) mal dran ist. unter der prämisse muss man nicht über die haftung eines möglichen verwalters diskutieren.
Das mag grundsätzlich richtig sein, aber manchmal (so wie hier) ist es (erfahrungsgemäß) eben anders als es aussieht.
ich habe mal eine Frage. Wenn in einer WEG eine Wohnung leer steht und die leerstehende Wohnung dran wäre mit Schnee schippen, dies ja dann auch keiner macht. Wie ist da die Haftung? Eine Versicherung besteht.
LG
Sternchen
Ebenfalls zahlreiche Entscheidungen sind zur Räum- und Streupflicht ergangen. Soweit die Räum- und Streupflicht auf die Anlieger durch Ortssatzungübertragen ist– was in Leipzig auch der Fall ist– haften die Eigentümer für die Erfüllung dieser Pflicht. Soweit diese Pflicht von den Eigentümern auf den Verwalter oder Mieter und von diesen auf Dritteübertragen wird, wandelt sich deren Räum- und Streupflicht in eineÜberwachungspflicht. Eine Exkulpation ist nur möglich, wenn nachgewiesen werden kann, wenn die Erfüllung der Rechtspflicht regelmäßig kontrolliert wurde.( BGH Urteil vom 27. 11. 1984, NJW 1985, 484, OLG Bamberg, 27. 5. 1975 NJW 1975, 1787, OLG Köln, 17. 11. 1995, NJW- RR 1996% _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.