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Verweigerung von Support bei Importgerät

 
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neun11turbo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 14.10.08, 16:57    Titel: Verweigerung von Support bei Importgerät Antworten mit Zitat

...ich hoffe hier ist das richtige Forum... Wenn nein, bitte verschieben. Danke...

Also die Fallkonstruktion:

- EIn US Konzern hat eine 100% Vertriebstochter in Belgien (B.V.), die selbst wiederum zu 100% eine GmbH in Deu besitzt. Die GmbH vertreibt HW und SW des Mutterkonzerns in Deu über Systempartner. Es gibt keinen Partnervertrag, sondern der Systempartner bewirbt sich und erhält - sofern er "akzeptiert" wird - einen Zugang zum Intranet des Konzerns bzw. kostenlose Daten DVDs von der GmbH, wo er sich die für die Programmierung der verkauften Geräte benötigten SW-Tools herunterladen kann.

- Ein Endverbraucher importiert nun ein Gerät direkt aus den USA (z.B. weil viel billiger dort).

- Die GmbH will nun ihren deutschen Systempartnern untersagen, solche aus den USA importierten Geräte zu supporten oder zu programmieren. Machen sie es doch, wird der Zugang zu der benötigten SW abgeschnitten (Löschung User-ID, kein weiterer Versand von Programmier-DVDs etc.) sowie jegliche weitere Belieferung für beliebige Endkunden wird verweigert (auch wenn der Systempartner Endkunden hat, die ihre Geräte regulär in Deu gekauft haben).

Frage: darf die deutsche GmbH das? Wenn nein: welche Vorschriften / Verordnungen / Gesetze sollten sie hindern?

Danke für jeden Input
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.10.08, 01:21    Titel: Antworten mit Zitat

neun11turbo hat folgendes geschrieben::
Es gibt keinen Partnervertrag, sondern der Systempartner bewirbt sich und erhält - sofern er "akzeptiert" wird - einen Zugang zum Intranet des Konzerns bzw. kostenlose Daten DVDs von der GmbH, wo er sich die für die Programmierung der verkauften Geräte benötigten SW-Tools herunterladen kann.

Das wäre demnach eine freiwillige und unentgeltliche Leistung. So wie meine Website. Die kann man natürlich auch wieder einstellen, wenn nichts anderslautendes ("kein Partnervertrag") mündlich, schriftlich oder konkludent vereinbart war.

Gegen Treu und Glauben und sowas darf die Einstellung natürlich nicht verstoßen. Ich kann nicht 500 Leute zum Gratis-Picknick nach Burg Hohenstein locken und dann sagen, "Hehehe, bei Nebel fällt das leider aus!"

Wo ein Schaden entsteht, durch ein - auch freiwilliges - Versprechen, kann auch ein Schandenersatz fällig sein. Dunkel erinnere ich mich an ein Kranzgeld oder sowas, das bei Bruch des - ebenfalls freiwilligen - Heiratsversprechens namens Verlobung fällig war, zumindest früher:-)

Ah, gerade lese ich, nur nach Versprechen mit GV: http://de.wikipedia.org/wiki/Kranzgeld
Das wäre bei Softwäre natürlich anders ... Heute heißt das Gesetz so.

Gruß aus Berlin, Gerd
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neun11turbo
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 02:41    Titel: ;-) Antworten mit Zitat

...der "Brautgeld-Ansatz" hat was Sehr glücklich
...aber ich glaube der hilft hier irgendwie nicht so richtig weiter.

Die Analogie mit der kostenlosen Website passt nicht ganz. Das zur Verfügung stellen des Support und der SW wird ja nicht generell und für alle eingestellt sondern nur für die, die sich "unbotmässig" verhalten, sprich auch Dienstleistungen für Endkunden anbieten, die ihre Geräte NICHT über die Niederlassung in D bezogen haben.

Verstößt das nicht gegen EU Recht...? Da war doch mal was mit den deutschen Automobilherstellern, die an freie Werkstätten keine Teile etc. liefern wollten bzw. den Reimport austrockenen wollten... Passt das hier...?
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