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Recht auf Zurückdatierung des Prüfungszeugnis?

 
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DerAzubi
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Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 09:02    Titel: Recht auf Zurückdatierung des Prüfungszeugnis? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende Frage zu dem allgemeinen Sachverhalt und hoffe, dass mir wer eine Antwort geben kann.

Auszubildender A legt seine Berufsabschlussprüfung vor der Handwerkskammer ab. Er legt Widerspruch gegen die Bewertung ein. Der Widerspruch wird abgelehnt. Auszubildener A klagt und bekommt Recht. Der Handwerkskammer wird eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung durch neue Prüfer, sowie eine Wiederholung der mündlichen Prüfung durch neue Prüfer ohne Anrechnung auf die Wiederholungsmöglichkeit auferlegt.

Die Bewertung seiner Berufsabschlussprüfung ist nun nicht mehr "ausreichend", sondern "gut". Auszubildener A bekommt sein Prüfungszeugnis mit dem Datum der Neubewertung und Wiederholung. Das Widerspruchs- und Klageverfahren hat 1 1/2 Jahre gedauert.

Ex-Auszubildener A wird von seinem Ausbildungsbetrieb 1 Jahr weiterbeschäftigt und bewirbt sich dann woanders. Er bekommt eine Absage, mit der Begründung er habe erst im zweiten Widerholungsversuch bestanden und das entspreche nicht den Anforderungen, die an Mitarbeiter gestellt würden. Das Unternehmen ist aufgrund des Datums von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

Ex-Auszubildener A hat vorsichtshalber Widerspruch eingelegt, erstmal ohne Begründung. Kann Ex-Auszubildener A es geltent machen, dass das Datum auf das ursprüngliche Datum zurückgesetzt wird, da ihm immer der Makel "des ewigen Durchfallkandidaten" anlastet?

Gruß
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 22:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Azubi,

war die Prüfung im ersten Anlauf mit der Bewertung "ausreichend" bestanden worden oder nicht?
Hat der Prüfling damals schon ein Abschlusszeugnis erhalten?

Zitat:
Das Unternehmen ist aufgrund des Datums von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Und der Bewerber hat anscheinend auch im Bewerbungsgespräch nichts gesagt, um den tatsächlichen Sachverhalt zu erklären? Oder ist er gar nicht erst ins Bewerbungsgespräch gekommen?

Mit einer offenen Erklärung wäre er ganz anders dagestanden, als wenn der Personaler aus dem unkommentierten Datum den Verdacht schöpfen konnte, dass zwei vergebliche Prüfungsversuche verschwiegen wurden.

Zitat:
Kann Ex-Auszubildener A es geltent machen, dass das Datum auf das ursprüngliche Datum zurückgesetzt wird, da ihm immer der Makel "des ewigen Durchfallkandidaten" anlastet?
Seltsame Idee. Er wäre doch selbst in der Lage, mit dem Sachverhalt offen und ehrlich umzugehen und dadurch den Verdacht dieses Makels gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Schöne Grüße
Kurt
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DerAzubi
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 00:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Prüfung wurde im Erstversuch mit "ausreichend" bestanden. Der Auszubildene A hat ein Prüfungszeugnis erhalten. Die Klage hatte Erfolg, weil der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt war, da zwei Prüfer nach Auffassung des Gerichts nicht die fachliche Eignung hatten. Ausserdem ist das Gericht aufgrund derber unsachlicher Randbemerkungen des dritten Prüfers zu der Auffassung gekommen, dass er gegenüber Auszubildendem A befangen war. Ein bestellter Sachverständiger ist zu der Auffassung gekommen, dass die schriftliche Prüfungsleistung in vollstem Umfang den Anforderungen des Ausbildungsberufes entspricht und die Prüfer entscheidungserhebliche Bewertungsfehler gemacht haben. Hat in der Summe eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung durch neue Prüfer und die Wiederholung der mündlichen Prüfung mit neuen Prüfern gebracht. Die neuen Prüfer haben die schriftliche und mündliche Prüfung dann jeweils mit "gut" bewertet. Dann gab es ein neues Prüfungszeugnis mit dem aktuellen Datum (1 1/2 Jahre später also).

Zu den anderen Fragen. Es kam gar nicht erst zu einem Bewerbungsgespräch. Und zu den anderen Ausführungen. Wenn man in der Bewerbung schreibt, dass man die Prüfung gerichtlich durchgesetzt hat, haftet einem gleich der Makel des Querulanten an. Steht auch so im Niehues. Leider wird der Fall vom Niehues nicht abgedeckt bezüglich dem Datum. In dem Buch geht es nur um verzögerte Diplomarbeiten wegen Personalmangels. Da hat man dann Anspruch auf eine Rückdatierung auf das Abgabedatum.

Aber meine Frage hat sich schon beantwortet. Hab mal in ner Urteilsdatenbank gestöbert. Das realitätsfremde OVG Lüneburg (2 LA 418/07) ist zu der Auffassung gekommen, dass in einem solchen Fall kein Anspruch besteht, selbst dann nicht, wenn man bei Bewerbungen erhebliche Nachteile hat und deswegen arbeitslos wird. Weil die Beweisfunktion des Zeugnis nach ZPO dann nicht mehr gegeben sei (Man hat ja in der Vergangenheit mit einer schlechteren Note bestanden und eben nicht mit der besseren Note). Möchte mal wissen, was die Richter da geraucht haben Geschockt, denn die Arbeitsgerichte und Zivilgerichte kommen bei Arbeitszeugnissen zu einer gänzlich anderen Auffassung. Das war dem OVG Lüneburg aber egel (steht sogar so im Urteil). Kranke Welt.

Gruß
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Azubi,
Zitat:
Wenn man in der Bewerbung schreibt, dass man die Prüfung gerichtlich durchgesetzt hat, haftet einem gleich der Makel des Querulanten an. Steht auch so im Niehues.
Da würde mich das wörtliche Zitat sehr interessieren.

Gerade Personaler wissen, dass Untergebene von ihren Vorgesetzten nicht immer korrekt behandelt werden. Ein schlechter Personaler mag vielleicht alle mit irgendwelchen Gerichtsverfahren in den Akten aussortieren. Da ist dann aber auch die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der schlechte Personaler in einem schlechten Betrieb sitzt, in dem generell Duckmäusertum gefragt ist.

Ein guter Personaler wird sich anschauen, wie der Bewerber mit der tatsächlich ungerechten Behandlung in der Prüfung umgegangen ist.

Er hat sich nicht entmutigen lassen? Er war so gut, dass er von seinem Ausbildungsbetrieb trotz schlechtem Zeugnis weiterbeschäftigt wurde? Er weist im Anschreiben kurz und korrekt darauf hin? Den würde ich mir im Bewerbungsgespräch näher anschauen und ihn dabei nochmal zu der Sache befragen.

Er steckt einfach nur das bessere Zeugnis mit dem späteren Datum in die Mappe und hofft darauf, dass der Personaler blöd genug ist, es nicht zu entdecken? Wird der seine Arbeit später auch so erledigen und hoffen, dass die Macken nicht auffallen? An den würde ich keine Zeit verschwenden und die Bewerbung sofort zurückschicken.

Insofern finde ich im Gegensatz zu Ihnen das OVG-Urteil sehr lebensnah. Denken Sie mal drüber nach.

Schöne Grüße
Kurt
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Newbie2007
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.02.2007
Beiträge: 175

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 21:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ich fragen darf, woher haben Sie ihre tollen Erkenntnisse?

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::

Den würde ich mir im Bewerbungsgespräch näher anschauen und ihn dabei nochmal zu der Sache befragen.


Unrealistisch. In der Regel werden erstmal nur diejenigen Kandidaten eingeladen, deren Unterlagen zu 100% in Ordnung sind und den Kriterien entsprechen. Ist die Stelle hinreichend attraktiv, dann kann man erwarten, dass unter den Eingeladenen auch der Richtige ist. Nur wenn bei den "A-Kandidaten" kein passender dabei war (oder der passende Kandidat sich für einen anderen Arbeitgeber entscheiden hat ...), greift man auf die "B-Kandidaten" zurück, die nicht ganz den Kriterien entsprechen oder wo sonst etwas Ungewöhnliches im Lebenslauf steht, was erst der Abklärung bedarf.

D.h. im Ergebnis, unser Azubi wird wahrscheinlich gar nicht erst eingeladen werden, egal, was im Anschreiben steht. Und das hat nichts mit "schlechten Personalern" oder "Duckmäusertum" zu tun, das ist einfach Zeitmanagement. Wenn ich 5-10 Bewerber habe mit makellosem Lebenslauf, warum soll ich dann die zusätzliche Zeit aufwenden, um mir auch noch die "Zweifelsfälle" näher anzusehen. Der Personaler bzw. der Vorgesetzte, der in die Personalauswahl eingebunden ist, weiß natürlich, dass darunter auch einige gute Leute sein können, aber ein Unternehmen ist nun einmal keine karitative Einrichtung.

Man kann unserem Azubi nur wünschen, dass er in eine Branche arbeitet, wo es keinen Bewerberüberschuss gibt ...

Zum Ausgangsproblem: Mag sein, dass man das Ausstellungsdatum des Zeugnisses nicht verlegen kann, ich würde aber erwarten, dass das Zeugnis zumindest eine ergänzende Erklärung enthält, z.B. im vorliegenden Fall das Datum, zu dem die schriftliche Prüfung abgelegt wurde (immerhin 1 Jahr vorher) und (da es sich nun einmal sowieso nicht verheimlichen lässt) eine Erklärung für das späte Ausstellungsdatum. Ein amtlicher Text im Zeugnis macht sich sicher besser, als wenn man als Bewerber ein "komisches" Zeugnis vorlegen muss und das dann im Anschreiben erklären muss.

Gruß
Newbie
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