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Protokolle Eigentümerversammlung

 
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AnRo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 13:12    Titel: Protokolle Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

stellen wir uns mal vor es gibt eine kleine Eigentümergemeinschaft. Diese hat vor 4 Jahren EINSTIMMIG beschlossen, daß ein Edelstahlkamin eingebaut werden darf. Dieser Beschluss steht auch im Protokoll, das aber nur vom damaligen Verwalter unterschrieben wurde (auf einen Beirat wurde verzichtet, den gab es nie).

Nun ist ein neuer Verwalter auf der kleinen Wohnanlage. Die Eigentümer wollten jetzt auf der einen Seite ihren Kamin bauen lassen, der Verwalter meint nun aber, daß es dafür nochmals eine Eigentümerversammlung (die dann natürlich auch Geld kostet Böse ) geben muß, da der damalige Bechluß nicht bindet wäre, da nicht ALLE Eigentümer das Protokoll unterschrieben haben. Kann das rechtens sein?

Dann hat sich (rein fiktiv) auch noch eine Partei mit der anderen zerstritten und hat nun Angst, daß diese Partei dem Einbau des Kamins jetzt nicht mehr zustimmt. Der neue Verwalter meint aber, daß macht nichts, da kann schon einer gegen stimmen, die Mehrheit zählt. Ich dachte immer, daß Änderungen der Aussenfassade EINSTIMMIG beschlossen werden müssen - was stimmt nun?

Danke und ein schönes Wochenende.
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emi 10
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo AnRo

Die Niederschrift muß vom Verwalter, vom Beirat und einem WEer unterschrieben werden.( § 24 Abs.6 S.2)
Fehlt eine Unterschrift, so ändert das nichts daran, daß die Niederschrift eine Privaturkunde im Sinne § 416 ZPO ist.
Allerdings führt die fehlende Unterschrift dazu, daß der tatsächliche Beweiswert der Niederschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts beeinträchtigt ist.


AnRo hat geschrieben:
Zitat:
der Verwalter meint nun aber, daß es dafür nochmals eine Eigentümerversammlung (die dann natürlich auch Geld kostet ) geben muß, da der damalige Bechluß nicht bindet wäre, da nicht ALLE Eigentümer das Protokoll unterschrieben haben.


Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit bis diese geändert werden.

AnRo hat geschrieben:
Zitat:
Der neue Verwalter meint aber, daß macht nichts, da kann schon einer gegen stimmen, die Mehrheit zählt.


Der Kamin ist eine bauliche Veränderung und bedarf die EINSTIIMIGKEIT.


MfG
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Edelmieter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 19:57    Titel: Re: Protokolle Eigentümerversammlung Antworten mit Zitat

AnRo hat folgendes geschrieben::
Dieser Beschluss steht auch im Protokoll, das aber nur vom damaligen Verwalter unterschrieben wurde (auf einen Beirat wurde verzichtet, den gab es nie).
Wenn keine besonderen Gültigkeitsvoraussetzungen für Beschlüsse vereinbart wurden, dann ist dieser Beschluss gültig, auf eine Protokollierung kommt es nicht an.

AnRo hat folgendes geschrieben::
Nun ist ein neuer Verwalter auf der kleinen Wohnanlage. Die Eigentümer wollten jetzt auf der einen Seite ihren Kamin bauen lassen, der Verwalter meint nun aber, daß es dafür nochmals eine Eigentümerversammlung (die dann natürlich auch Geld kostet :evil: ) geben muß, ...
Das ist Blödsinn. Es kann auch ein Umlaufbeschluss gefasst werden. Dann müssen allerdings alle Eigentümer zustimmen (§ 23 Abs. 3 WoEigG).

AnRo hat folgendes geschrieben::
...da der damalige Bechluß nicht bindet wäre, da nicht ALLE Eigentümer das Protokoll unterschrieben haben. Kann das rechtens sein?
Nur wenn entsprechende Gültigkeitsvoraussetzungen vereinbart wurden (s. o.).

AnRo hat folgendes geschrieben::
...Dann hat sich (rein fiktiv) auch noch eine Partei mit der anderen zerstritten und hat nun Angst, daß diese Partei dem Einbau des Kamins jetzt nicht mehr zustimmt.
Niemand ist dazu verpflichtet zuzustimmen, auch wenn bereits ein Kamin genehmigt wurde. Es kommt auf den genauen Inhalt der Erst-Beschlusses an.

AnRo hat folgendes geschrieben::
Der neue Verwalter meint aber, daß macht nichts, da kann schon einer gegen stimmen, die Mehrheit zählt. Ich dachte immer, daß Änderungen der Aussenfassade EINSTIMMIG beschlossen werden müssen - was stimmt nun?
Baulichen Veränderungen müssen alle benachteiligten Eigentümer zustimmen. Modernisierungen ohne Instandsetzungsbedarf müssen 3/4 aller Eigentümer nach Köpfen und mehr als 500/1000stel der Miteigentumsanteile zustimmen. Einfach einmal die Suchfunktion mit den Begriffen "bauliche Veränderung" und "Modernisierung" verwenden.

Was eine bauliche Veränderung, ein Modernisierung oder eine Instandsetzung ist, entscheidet im Einzelfall immer ein Gericht.
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AnRo
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2005
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antworten. Ich sehe es eigentlich genauso, aber kenne mich in der Rechtslage nicht so gut aus. Nur kann ich mir nicht vorstellen, daß jetzt auf einmal alle Beschlüße von 15 Jahren null und nicht sein sollen, nur weil "angeblich" Unterschriften fehlen.

Tja, wenn nun die fiktive Gemeinschaft mit dem neuen Verwalter einen 5 Jahres Vertrag unterschrieben hat, gibt dieses Verhalten Grund zu vorzeitigen Kündigung? In dem Vertrag steht auch, daß der neue Verwalter eine wöchentliche Begehung macht, er war aber in den 3 Monaten, seit der Verwalter ist, kein einziges Mal vor Ort und auf Probleme wurde auch nicht reagiert, sondern immer nur vertröstet. Darauf angesprochen, meinte der neue Verwalter, das muß schon ihm überlassen bleiben, wann er sich die Objekte anschaut, aber HALLO? warum schreibt er dann in seinen Vertrag: Wöchentliche Begehung? Hätte gute Lust, den Betrag zu kürzen, weil er seiner Vertragspflicht nicht nachkommt Böse
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