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Verpfändung bei Eigentumsvorbehalt

 
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 13:27    Titel: Verpfändung bei Eigentumsvorbehalt Antworten mit Zitat

Unternehmer A verkauft ein Fahrzeug unter Eigentumsvorbehalt an B. Er übergibt ihm auch den Fahrzeugbrief, in denen noch der C eingetragen ist. B nimmt sich bei Unternehmer D einen Kredit und hinterlässt diesem das Fahrzeug nebst Brief als Pfand. B zahlt den Kredit nicht zurück und D will das Fahrezug verwerten.

D beruft sich gegenüber A auf 1207 BGB.

Kann A das Fahrzeug von D herausverlangen, weil B nicht gezahlt hat (und vielleicht nie die Absicht hatte, zu zahlen)?
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 17:22    Titel: Re: Verpfändung bei Eigentumsvorbehalt Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
D beruft sich gegenüber A auf 1207 BGB.
Bevor sich D gegenüber A auf etwas berufen muss, muss A eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Fahrzeugs finden. Mir fällt nur § 985 BGB ein. Dafür muss A Eigentümer sein und D der Besitzer. D ist der Besitzer - ok. A hat das Fahrzeug dem B nicht übereignet, also ist er Eigentümer geblieben, falls nicht etwas dagegen spricht. C hat mit B und D m.E. nichts zu tun. Dagegen könnte sprechen, dass D ein gutgläubiger Erwerber nach § 932 (1) BGB ist. Dafür finde ich jedoch keine Anhaltspunkte, weil der Pfandgläubiger bei Nichtbegleichung seiner Forderung nach § 1204 BGB kein Eigentümer der Pfandsache wird, sondern sich lediglich daraus befriedigen darf.
Zwischenergebnis: Der Anspruch des A gegen D auf die Herausgabe des Autos besteht nach § 985 BGB, soweit keine Einreden o.ä. entgegenstehen.
Jetzt muss sich D auf etwas berufen Winken.
Dann betrachten wir gleich den genannten § 1207 BGB:
Die einzige Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift ist, dass B nicht der Eigentümer des Wagens war - das ist der Fall. Jetzt kommen wir zu den Rechtsfolgen des § 1207 BGB. Die dort genannten Vorschriften über den Erwerb des Eigentums gelten für den Erwerb des Pfandrechts. A hat das Auto dem B freiwillig übergeben und D war gutgläubig, also ist § 923 BGB erfüllt und § 935 BGB nicht Pfeil D hat das Pfandrecht erworben. Also darf er das Auto bei Beachtung entsprechender Vorschriften verkaufen. A kann beim Verkauf gemäß § 1239 BGB mitbieten. Davor soll D allerdings dem A den Verkauf gemäß § 1234 BGB androhen. Wahrscheinlich kann A den Verkauf verhindern, wenn er dem D den Geldbetrag zahlt, den eigentlich B gegenüber D schuldet. Aber sicher bin ich mir dabei nicht, weil ich keine Vorschrift gefunden habe, wo das explizit steht.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

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mwjm
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Anmeldungsdatum: 06.03.2007
Beiträge: 927
Wohnort: Hauptstadtspeckgürtel

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 09:26    Titel: Antworten mit Zitat

Gegenfrage: wofür diente der Kredit, den sich B von D hat geben lassen? Hintergrund: wenn D wußte, daß B den Kaufpreis noch nicht gezahlt hatte und dafür den Kredit brauchte, dann war er wohl bösgläubig, oder?
_________________
Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
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