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Kostenquotelung bei teilweisem Obsiegen

 
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osterwelle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 18:12    Titel: Kostenquotelung bei teilweisem Obsiegen Antworten mit Zitat

Nehmen wir einmal an, es findet ein Zivilprozeßverfahren statt, das mit Urteil und nur teilweisen Obsiegen einer Partei endet.

Ist die Quotelung eine frei Ermessensache des Richters, oder gibt es hier ZPO-Vorschriften, die sich nach dem Streitwert der einzelnen Klageziffern richten ?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 18:32    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kosten werden bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen verhältnismäßig geteilt, vgl. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Bruchteile werden nach dem Verhältnis zum Streitwert bestimmt. Beispiel: EUR 1.000,- eingeklagt, der Klage wird in Höhe von EUR 700,- zugesprochen, also zu ca. 2/3. In Höhe von ca. 1/3 ist der Kläger unterlegen, demzufolge trägt er ca. 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die restlichen 2/3 sind vom Beklagten zu tragen.
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Die Kosten werden bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen verhältnismäßig geteilt, vgl. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Bruchteile werden nach dem Verhältnis zum Streitwert bestimmt. Beispiel: EUR 1.000,- eingeklagt, der Klage wird in Höhe von EUR 700,- zugesprochen, also zu ca. 2/3. In Höhe von ca. 1/3 ist der Kläger unterlegen, demzufolge trägt er ca. 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die restlichen 2/3 sind vom Beklagten zu tragen.


Also Juristen haben ja bekanntlich nichts mit Rechnen am Hut. Aber hier würde ein Richter wohl schon eine klare Quotelung von 7/10 zu 3/10 vornehmen. So schlecht sind sie nun auch wieder nicht.

Gruß
Dea
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osterwelle
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 67

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Besten Dank für die Antworten.

Was wenn der Richter tatsächlich mit Rechnen nichts am Hut hat und die Quotelung fehlerhaft wäre ?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 16:37    Titel: Antworten mit Zitat

§ 319 ZPO.

Beste Grüße

Metzing
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Also Juristen haben ja bekanntlich nichts mit Rechnen am Hut. Aber hier würde ein Richter wohl schon eine klare Quotelung von 7/10 zu 3/10 vornehmen. So schlecht sind sie nun auch wieder nicht.

Ach Dea, drei Jahren Forenerfahrung haben mich gelehrt, an bestimmen Stellen "ca." zu schreiben. Weil ansonsten garantiert so ein Schlaumeier dahergekommen wäre und bemängelt hätte: Wieso soll der 1/3 der Kosten tragen, wenn er doch nicht genau 1/3 zugesprochen bekommen hat? Sehr glücklich Winken
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