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Verfasst am: 31.10.08, 18:12 Titel: Kostenquotelung bei teilweisem Obsiegen
Nehmen wir einmal an, es findet ein Zivilprozeßverfahren statt, das mit Urteil und nur teilweisen Obsiegen einer Partei endet.
Ist die Quotelung eine frei Ermessensache des Richters, oder gibt es hier ZPO-Vorschriften, die sich nach dem Streitwert der einzelnen Klageziffern richten ?
Die Kosten werden bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen verhältnismäßig geteilt, vgl. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Bruchteile werden nach dem Verhältnis zum Streitwert bestimmt. Beispiel: EUR 1.000,- eingeklagt, der Klage wird in Höhe von EUR 700,- zugesprochen, also zu ca. 2/3. In Höhe von ca. 1/3 ist der Kläger unterlegen, demzufolge trägt er ca. 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die restlichen 2/3 sind vom Beklagten zu tragen. _________________ Karma statt Punkte!
Die Kosten werden bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen verhältnismäßig geteilt, vgl. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Bruchteile werden nach dem Verhältnis zum Streitwert bestimmt. Beispiel: EUR 1.000,- eingeklagt, der Klage wird in Höhe von EUR 700,- zugesprochen, also zu ca. 2/3. In Höhe von ca. 1/3 ist der Kläger unterlegen, demzufolge trägt er ca. 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die restlichen 2/3 sind vom Beklagten zu tragen.
Also Juristen haben ja bekanntlich nichts mit Rechnen am Hut. Aber hier würde ein Richter wohl schon eine klare Quotelung von 7/10 zu 3/10 vornehmen. So schlecht sind sie nun auch wieder nicht.
Also Juristen haben ja bekanntlich nichts mit Rechnen am Hut. Aber hier würde ein Richter wohl schon eine klare Quotelung von 7/10 zu 3/10 vornehmen. So schlecht sind sie nun auch wieder nicht.
Ach Dea, drei Jahren Forenerfahrung haben mich gelehrt, an bestimmen Stellen "ca." zu schreiben. Weil ansonsten garantiert so ein Schlaumeier dahergekommen wäre und bemängelt hätte: Wieso soll der 1/3 der Kosten tragen, wenn er doch nicht genau 1/3 zugesprochen bekommen hat? _________________ Karma statt Punkte!
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