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Verfasst am: 31.10.08, 20:16 Titel: Handelt diese Fachhochschule rechtens?
Hallo!
Angenommen eine hypothetische Fachhochschule XYZ hätte ihre Regeln zur Krankmeldung bei Klausuren geändert. Die sogenannten "gelben Zettel" würden nach der neuen Regelung nicht mehr anerkannt. Statt dessen würde die FH XYZ verlangen, dass die Studierenden im Krankheitsfall dem Arzt ein spezielles Formular (oder inhaltsgleiche formlose Erklärung) vorlegen, welches dann dem Prüfungsausschuss ausgehändigt werden soll.
Weiter angenommen, in diesem Formular werde festgestellt, dass, wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen einer Prüfung fernbleibe, er seine Erkrankung dem Prüfungsausschuss glaubhaft machen müsse und dafür ein ärztliches Attest benötige. Dieses solle dem Prüfungsausschuss erlauben, aufgrund der Angaben des "medizinischen Sachverständigen" die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliege. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage, also ob eine nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigt, ist laut diesem Formular grundsätzlich keine ärztliche Aufgabe, sondern Entscheidung des Prüfungsausschusses. Für diese Beurteilung sei es nicht ausreichend, dass der Arzt dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit attestiere. Studierende seien auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arzt müsse nicht die Diagnose (hilfreich wäre sie aber), sondern nur die körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen offenbaren.
Außerdem stelle man sich vor, die Fachhochschule XYZ verweise in dem Formular auf § 13 des Datenschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, wonach personenbezogene Daten erhoben werden dürften, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der erhebenden Stelle erforderlich sei.
Zudem soll der Arzt unterschreiben, dass aus seiner Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens vorliege und dass ihm bekannt sei, dass Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen.
Wäre diese Beschänkung des Datenschutzes durch die FH XYZ und das Unter-Druck-Setzen des Arztes rechtlich einwandfrei?
Bei den verlangten Daten handelt es sich wie im Link von TFeil beschrieben um höchst sensible Daten. Nun könnte man ja annehmen, ein Beinbruch oder eine Grippe wären nicht so schlimm als dass man dadurch in Verlegenheit geriete. Bei Syphilis, HIV, einer Krebserkrankung einem Nervenzusammenbruch oder einer Fehlgeburt kann ja wie auch in dem Link beschrieben eine erhebliche verschlechterung des Zustandes eintreten wenn die Diagnos offenbar wird.
Gegen diese Regelungen muss man auf jeden Fall vorgehen. Ausserdem sollte jemand der UNI mal klarmachen, welche Verantwortung sie sich da aufbürdet. Sollte je eine Diagnose nach aussen dringen, können Schadenersatzansprüche auf die zukommen und das vielleicht nicht zu knapp.
Trickreich ist natürlich, dass die Diagnose nur optional anzugeben wäre und nur die Auswirkungen der Krankheit zu offenbaren wären. Wobei sich z.B. beim Nervenzusammenbruch Diagnose und Symptome sicherlich nicht so unterscheiden (habe wenig Ahnung von Medizin). Aber selbst wenn die Offenbarung der Diagnose gefordert wäre, hätte man bei "herrschender Lehre in Rechtsprechung und Literatur " offenbar nur dann eine Chance auf eine lediglich allgemein gehaltene Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, wenn sich der Arzt weigert, das Formular auszufüllen?! Für eine Änderung der Rechtslage würde dann vermutlich ein anderslautendes Urteil eines hohen Gerichts (OLG / BVerfG) benötigt, oder? Die FH XYZ nimmt - in meinen Überlegungen - allerdings, zumindest derzeit, trotz der entgegenstehenden Ankündigung weiterhin Formulare ohne Angabe von Krankheitsauswirkungen an.
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