Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Handelt diese Fachhochschule rechtens?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Handelt diese Fachhochschule rechtens?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
salomon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.10.08, 20:16    Titel: Handelt diese Fachhochschule rechtens? Antworten mit Zitat

Hallo!

Angenommen eine hypothetische Fachhochschule XYZ hätte ihre Regeln zur Krankmeldung bei Klausuren geändert. Die sogenannten "gelben Zettel" würden nach der neuen Regelung nicht mehr anerkannt. Statt dessen würde die FH XYZ verlangen, dass die Studierenden im Krankheitsfall dem Arzt ein spezielles Formular (oder inhaltsgleiche formlose Erklärung) vorlegen, welches dann dem Prüfungsausschuss ausgehändigt werden soll.

Weiter angenommen, in diesem Formular werde festgestellt, dass, wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen einer Prüfung fernbleibe, er seine Erkrankung dem Prüfungsausschuss glaubhaft machen müsse und dafür ein ärztliches Attest benötige. Dieses solle dem Prüfungsausschuss erlauben, aufgrund der Angaben des "medizinischen Sachverständigen" die Rechtsfrage zu beantworten, ob Prüfungsunfähigkeit vorliege. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage, also ob eine nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung den Abbruch der Prüfung rechtfertigt, ist laut diesem Formular grundsätzlich keine ärztliche Aufgabe, sondern Entscheidung des Prüfungsausschusses. Für diese Beurteilung sei es nicht ausreichend, dass der Arzt dem Prüfling Prüfungsunfähigkeit attestiere. Studierende seien auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arzt müsse nicht die Diagnose (hilfreich wäre sie aber), sondern nur die körperlichen bzw. psychischen Auswirkungen offenbaren.

Außerdem stelle man sich vor, die Fachhochschule XYZ verweise in dem Formular auf § 13 des Datenschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, wonach personenbezogene Daten erhoben werden dürften, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der erhebenden Stelle erforderlich sei.

Zudem soll der Arzt unterschreiben, dass aus seiner Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens vorliege und dass ihm bekannt sei, dass Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. keine erheblichen Beeinträchtigungen darstellen.


Wäre diese Beschänkung des Datenschutzes durch die FH XYZ und das Unter-Druck-Setzen des Arztes rechtlich einwandfrei?

Vielen Dank im Voraus!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
TFeil
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 23.10.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo salomon,

persönlich finde ich diese Regelung sehr unglücklich, aber die Rechtsprechung scheint solche Regelungen hinzunehmen.

Eine sehr ausführliche Darstellung finden Sie bei Dr. Zimmerling , der die Bücher zum Prüfungsrecht geschrieben hat.

Freundlichst
TFeil
_________________
www.shopanwalt.de
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Oktavia
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.02.2008
Beiträge: 1236

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Bei den verlangten Daten handelt es sich wie im Link von TFeil beschrieben um höchst sensible Daten. Nun könnte man ja annehmen, ein Beinbruch oder eine Grippe wären nicht so schlimm als dass man dadurch in Verlegenheit geriete. Bei Syphilis, HIV, einer Krebserkrankung einem Nervenzusammenbruch oder einer Fehlgeburt kann ja wie auch in dem Link beschrieben eine erhebliche verschlechterung des Zustandes eintreten wenn die Diagnos offenbar wird.
Gegen diese Regelungen muss man auf jeden Fall vorgehen. Ausserdem sollte jemand der UNI mal klarmachen, welche Verantwortung sie sich da aufbürdet. Sollte je eine Diagnose nach aussen dringen, können Schadenersatzansprüche auf die zukommen und das vielleicht nicht zu knapp.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
salomon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2007
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 07:20    Titel: Antworten mit Zitat

Trickreich ist natürlich, dass die Diagnose nur optional anzugeben wäre und nur die Auswirkungen der Krankheit zu offenbaren wären. Wobei sich z.B. beim Nervenzusammenbruch Diagnose und Symptome sicherlich nicht so unterscheiden (habe wenig Ahnung von Medizin). Aber selbst wenn die Offenbarung der Diagnose gefordert wäre, hätte man bei "herrschender Lehre in Rechtsprechung und Literatur " offenbar nur dann eine Chance auf eine lediglich allgemein gehaltene Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung, wenn sich der Arzt weigert, das Formular auszufüllen?! Für eine Änderung der Rechtslage würde dann vermutlich ein anderslautendes Urteil eines hohen Gerichts (OLG / BVerfG) benötigt, oder? Die FH XYZ nimmt - in meinen Überlegungen - allerdings, zumindest derzeit, trotz der entgegenstehenden Ankündigung weiterhin Formulare ohne Angabe von Krankheitsauswirkungen an.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Hochschulrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.