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Ware auf Palette kommt beschädigt an
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kossobono
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 01:03    Titel: Ware auf Palette kommt beschädigt an Antworten mit Zitat

A versendet Eisen Figur auf Palette. Figur(30KG) ist auf kleiner Palette mit mehreren Gurten fest fixiert. Die Palette und die Figur sind mit undurchsichtiger Folie und Klebeband umwickelt. Figur steht nicht über, kann nicht, ohne das die ganze Palette umfällt, kippen.

Figur kommt beschädigt bei B an. Die Folie ist teilw. kaputt, kleiner Teil der Figur hängt in der Folie. B sieht auf Anhieb, dass Ware beschädigt ist. B vermerkt Ware beschädigt angekommen bei Unterschrift.

A hat das Verpacken mit Fotos dokumentiert. Schaden wurde auch durch Fotos dokumentiert.

A reklamiert Schaden bei Spedition, sendet Fotos. Spedition weigert sich den Schaden mit Hinweis auf unzureichende Verpackung zu ersetzen. Betrag ist relativ gering.


Wie kann A mit welchen Erfolgsaussichten zu seinem Recht kommen?


gruss
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Günni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 18:32    Titel: Re: Ware auf Palette kommt beschädigt an Antworten mit Zitat

kossobono hat folgendes geschrieben::
A versendet Eisen Figur auf Palette. Figur(30KG) ist auf kleiner Palette mit mehreren Gurten fest fixiert. Die Palette und die Figur sind mit undurchsichtiger Folie und Klebeband umwickelt. Figur steht nicht über, kann nicht, ohne das die ganze Palette umfällt, kippen.

Figur kommt beschädigt bei B an. Die Folie ist teilw. kaputt, kleiner Teil der Figur hängt in der Folie. B sieht auf Anhieb, dass Ware beschädigt ist. B vermerkt Ware beschädigt angekommen bei Unterschrift.

A hat das Verpacken mit Fotos dokumentiert. Schaden wurde auch durch Fotos dokumentiert.

A reklamiert Schaden bei Spedition, sendet Fotos. Spedition weigert sich den Schaden mit Hinweis auf unzureichende Verpackung zu ersetzen. Betrag ist relativ gering.


Wie kann A mit welchen Erfolgsaussichten zu seinem Recht kommen?


gruss


Naja, lediglich eine Folie als Verpackung ist ja ein wenig dürfti bzw so gut wie garnicht verpackt. Jetzt könnt ihr versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ware auch so unverpackt wie sie war, dieüblichen Transporteinflüsse ohne Beschädigung übersteht. Sowas machtman i. A. mit einem Gutachter. Der kostet so ca. 500 € aufwärts.

mfg


Günni
_________________
mfg


Günni
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kossobono
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.11.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 22:26    Titel: Re: Ware auf Palette kommt beschädigt an Antworten mit Zitat

Günni hat folgendes geschrieben::

Naja, lediglich eine Folie als Verpackung ist ja ein wenig dürfti bzw so gut wie garnicht verpackt. Jetzt könnt ihr versuchen, den Nachweis zu erbringen, dass die Ware auch so unverpackt wie sie war, dieüblichen Transporteinflüsse ohne Beschädigung übersteht. Sowas machtman i. A. mit einem Gutachter. Der kostet so ca. 500 € aufwärts.

mfg


Günni


Danke für die Antwort.

Die Folie diente A auch nicht als Verpackung, sondern nur um die Sendung Blickdicht zu machen. Die Beschädigung kann nur durch Umwerfen der Palette oder durch grosse Krafteinwirkung(Staplergabel fährt durch die Folie) passieren. Die Figur ist aus Eisen. Das normale Transporthandling übersteht die Figur ohne Probleme. Mir ist auch nicht bekannt, dass es irgendwelche "starren" Vorschriften bezgl. der Verpackung in den Allgemeine Deutsche Speditionsbedingungen gibt, wie z.b. beim Paketversand (Bsp. Paket muss 80 cm Fallhöhe überstehen).

Figur wurde sonst immer per Paket versendet.

Bekomme A die Kosten für den Gutachter von der Versicherung erstattet?
Kann eine eventuelle Klage auch ohne Gutachter Erfolg haben?

gruss
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E.Brown
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo kossobono,

schau mal bitte in die AGB bzw. auf den Frachtbrief deines Spediteurs, hat dieser irgendwo vermerkt, dass er nach AdSp haftet?

Wenn ja wird sich der Spediteur bei einem Gerichtsverfahren auf die Haftungshöhe nach Adsp berufen und diese beträgt nach 23.1.1 ganz genau 5,- € pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung.
War deine Figur also z.B. 30kg schwer, dann haftet der Spediteur max. mit 150,- € Mit den Augen rollen
Überleg dir, ob dir ein Rechtsstreit dabei hilfreich sein kann und was die Figur für einen Wert hat.

Eigentlich sollte der Spediteur auf den Umstand der eingeschränkten Haftung im Rahmen des Angebotes ausdrücklich hinweisen, allerdings zeigen bisherige Schadenfälle auch ein Anerkenntnis, wenn die allg. Haftung ganz allgemein auf diese genannten AdSp bezogen wird.

Auch kann ich mich Günni nur anschließen, eine blickdichte Schrumpffolie bei einer massiven Statue auf Palette (und damit kein kubischer Körper und kein niedriger Schwerpunkt) hat sehr gute Karten als "mangelhafte Verpackung" durchzugehen.

Der Spedi würde insbesondere vor Gericht argumentieren, dass aufgrund einer blickdichten Folie von außen nicht erkennbar ist, wie der Gegenstand verpackt ist und er somit auch keine Gelegenheit hatte eine ggf. magelhafte Verpackung im Vorfeld bei dir anzuzeigen.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 11:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kossobono,

falls die Frage noch aktuell sein sollte:

Gem. § 435 HGB (und auch Ziff. 27 ADSp) kann sich der Spediteur oder Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen - zB solche wegen angeblich nicht beförderungssicherer Verpackung - berufen, wenn ein qualifiziertes Verschulden vorliegt. Das liegt nach deutscher Rechtsprechung sehr schnell vor, wenn nämlich der Spediteur/Frachtführer nicht haarklein aufklärt, wie es zum Schaden kam.

Ein Schaden ist in solchen Fällen gut durchsetzbar.

Die Beschränkung auf 5,- Euro kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere hat der Spediteur zu beweisen, dass der Schaden nicht beim Transport oder Umschlag mit Flurförderzeugen (auch das fällt unter Transport) entstanden ist, Ziff. 25.2 Satz 2 ADSp. Das gelingt selten.

Wenn der Spediteur also alles aufklärt, greift allenfalls § 431 HGB ein, also 8,33 SZR pro Kilogramm Rohgewicht (Faustformel: x10), hier also etwa 300 Euro.

Grüße
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Hallo Kossobono,

falls die Frage noch aktuell sein sollte:

Gem. § 435 HGB (und auch Ziff. 27 ADSp) kann sich der Spediteur oder Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen - zB solche wegen angeblich nicht beförderungssicherer Verpackung - berufen, wenn ein qualifiziertes Verschulden vorliegt. Das liegt nach deutscher Rechtsprechung sehr schnell vor, wenn nämlich der Spediteur/Frachtführer nicht haarklein aufklärt, wie es zum Schaden kam.

Ein Schaden ist in solchen Fällen gut durchsetzbar.

Die Beschränkung auf 5,- Euro kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Insbesondere hat der Spediteur zu beweisen, dass der Schaden nicht beim Transport oder Umschlag mit Flurförderzeugen (auch das fällt unter Transport) entstanden ist, Ziff. 25.2 Satz 2 ADSp. Das gelingt selten.

Wenn der Spediteur also alles aufklärt, greift allenfalls § 431 HGB ein, also 8,33 SZR pro Kilogramm Rohgewicht (Faustformel: x10), hier also etwa 300 Euro.

Grüße


Hallo Tim,

woraus ergibt sich deiner Meinung nach, dass ein Lagerumschlag mit Flurförderzeugen nicht unter die Haftungsbeschränkung der ADSp fällt?

Imho ist gerade der Lagerumschlag eine Speditionstypische Tätigkeit, die der Haftungsbeschlänkung der ADSp unterliegt. Lediglich der reine Transport (Frachtführertätigkeit) unterliegt nicht dieser Beschränkung

mfg


Günni
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mfg


Günni
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 17:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Günni,

das schließt die Rechtsprechung aus § 305 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 23.1.2 ADSp, weil auch Gabelstapler, Mafi-Trailer, Hafenbahn etc. zu einer Ortsveränderung des Gutes eingesetzt werden und weil, wenn etwas anderes mit Ziff. 23.1.2 gemeint sein sollte, dies hätte klar und transparent ausgedrückt werden müssen (§ 305 c Abs. 2 BGB).

Grüße
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E.Brown
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Anmeldungsdatum: 24.02.2005
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Hallo Günni,

das schließt die Rechtsprechung aus § 305 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziff. 23.1.2 ADSp, weil auch Gabelstapler, Mafi-Trailer, Hafenbahn etc. zu einer Ortsveränderung des Gutes eingesetzt werden und weil, wenn etwas anderes mit Ziff. 23.1.2 gemeint sein sollte, dies hätte klar und transparent ausgedrückt werden müssen (§ 305 c Abs. 2 BGB).

Grüße


Hallo Tim,

du möchtest also damit sagen, dass die ADSp 23.1.2 eine nach BGB § 305 c "überraschende Klausel" sein soll?
So recht kann ich dir im Moment noch nicht ganz folgen...
Die ADSp sind für den Auftragnehmer zugänglich, warum also ist diese Klausel überraschend?
Oder zielst du darauf hinaus, dass ein "Umschlag" mit einem Flurfördermittel ein "Transport" darstellt?

Da halte ich jedoch 22.4.1 nach ADSp für den Spedi bei einem Gerichtsverfahren für deutlich anwendbarer...
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo nochmal,

Zitat:
du möchtest also damit sagen, dass die ADSp 23.1.2 eine nach BGB § 305 c "überraschende Klausel" sein soll?
So recht kann ich dir im Moment noch nicht ganz folgen...

Du solltest nicht nur die Überschriften des Gesetzes lesen, sondern immer den einschlägigen Absatz. Absatz 2 von § 305 c BGB regelt nicht die überraschende, sondern die unklare Klausel.
Zitat:
Oder zielst du darauf hinaus, dass ein "Umschlag" mit einem Flurfördermittel ein "Transport" darstellt?

Was ist denn "Transport"? Man wird wohl sagen müssen, dass das Element der Ortsveränderung das Hauptkriterium ist. Wie weit die Strecke ist, wird durch den Begriff "Transport" nicht festgelegt. Auch nicht, mit welchem Mittel der Transport durchgeführt oder wer oder was transportiert wird. Wenn du mich huckepack trägst, ist das erstmal ein "Transport".

Grüße
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 20:59    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Gem. § 435 HGB (und auch Ziff. 27 ADSp) kann sich der Spediteur oder Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen - zB solche wegen angeblich nicht beförderungssicherer Verpackung - berufen, wenn ein qualifiziertes Verschulden vorliegt. Das liegt nach deutscher Rechtsprechung sehr schnell vor, wenn nämlich der Spediteur/Frachtführer nicht haarklein aufklärt, wie es zum Schaden kam.
Gibt es Quellen für diese Ansicht?
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Günni
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Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 1232

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Biber,

darauf wollte ich nicht auch noch eingehen. Eine fehlende Schnittstellenkontrolle und evtl fahrlässige Auswahl des Lagerpersonals können wir imho großzügiger Weise als nicht haarkleines Aufklären der Schadenursache ansehen.
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mfg


Günni
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

N´abend,

Zitat:
Gibt es Quellen für diese Ansicht?

Die Frage bezieht sich sicherlich nicht auf die Tatsache, dass qualifiziertes Verschulden zum Wegfall der Haftungsbeschränkungen führt, denn das steht ja - wie wohl sattsam bekannt - im HGB, in den ADSp und in der CMR. Quellen für die Rechtsprechung zur sog. sekundären Darlegungslast gibt es en masse. Zunächst die Rechtsprechhung eben, also insbesondere der Bundesgerichtshof, alle deutschen OLGs (beim Lagerumschlag zB zu den Strengeren zählend: OLG Stuttgart, 3. Senat), alle Landgerichte und Amtsgerichte in Deutschland; ebenso die gesamte herrschende Literatur, z. B. Koller, Thume, Basedow um nur einige zu nennen.

Es gibt eigentlich niemanden, der ernsthaft eine andere Ansicht vertritt. Es wird vor Gericht natürlich leidenschaftlich darüber gestritten, ob im Einzelfall nun die Darlegungslast verletzt ist oder nicht - aber es stellt sich eigentlich keiner hin und vertritt, dass bei festgestellter Verletzung der sekundären Darlegungslast nicht der Schluss auf ein qual. Versch. gerechtfertigt wäre. In Deutschland, wohlgemerkt. Im Rest von Europa sieht es nur in Österreich noch so aus. Niederlande und Frankreich dürften eher am anderen Ende der Skala liegen.

Grüße
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Biber
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BeitragVerfasst am: 26.11.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Quellen für die Rechtsprechung zur sog. sekundären Darlegungslast gibt es en masse.
Mir würden schon so zwei bis drei für den geschilderten Fall passende genügen.
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Biber,
Zitat:
Mir würden schon so zwei bis drei für den geschilderten Fall passende genügen.

Ich hatte gehofft, Du nimmst google und das Stichwort Winken
Ok, eines aus der Serie des BGH ist zB das hier: BGH v. 8.05.02, I ZR 34/00

Grüße
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Biber
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Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 27.11.08, 20:43    Titel: Antworten mit Zitat

Tim_S. hat folgendes geschrieben::
Ich hatte gehofft, Du nimmst google und das Stichwort Winken
Eigentlich ist es üblich, daß derjenige, der sich auf eine Quelle bezieht, diese entweder zitiert oder zumindest verlinkt. Gerade bei Urteilen ist es im allgemeinen ausgesprochen sinnvoll und forennutzerfreundlich, wenn man den Teil, den man meint, tatsächlich benennt und die Relevanz für den geschilderten Fall erläutert. Winken
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