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Erwerberhaftung

 
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Hasch111
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 21:11    Titel: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Muß die Erwerberhaftung im Grundbuch eingetragen sein, damit sie wirksam wird?
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 01.11.08, 22:57    Titel: Re: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Hasch111 hat folgendes geschrieben::
Muß die Erwerberhaftung im Grundbuch eingetragen sein, damit sie wirksam wird?
Ja.
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Hasch111
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 31.10.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 09:47    Titel: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Also reicht der Hinweis auf die Teilungserklärung im Grundbuch nicht aus.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 09:53    Titel: Re: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Edelmieter hat folgendes geschrieben::
Hasch111 hat folgendes geschrieben::
Muß die Erwerberhaftung im Grundbuch eingetragen sein, damit sie wirksam wird?
Ja.

Auf welche Rechtsgrundlage könnte diese Auffassung gestützt werden?
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 02.11.08, 19:39    Titel: Re: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Auf welche Rechtsgrundlage könnte diese Auffassung gestützt werden?
Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern müssen grundsätzlich im Grundbuch eingetragen sein, um gegen Rechtsnachfolger wirksam zu sein (§ 10 Abs. 3 WoEigG). Ist eine Vereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen, verliert sie ihre Wirkung, sobald ein Sondernachfolger in die Eigentümergemeinschaft eintritt. Hindergrund: In einer Eigentümergemeinschaft können nicht unterschiedliche Rechtslagen bestehen.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 07:41    Titel: Re: Erwerberhaftung Antworten mit Zitat

Hasch111 hat folgendes geschrieben::
Also reicht der Hinweis auf die Teilungserklärung im Grundbuch nicht aus.


Offenbar besteht die Vorstellung, der Wortlaut einer Vereinbarung könnte auf einem Grundbuchauszug erscheinen.
Die Teilungserklärung ist Grundbuchinhalt und damit auch für die Rechtsnachfolger jedes Wohnungseigentümers verbindlich.
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