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Auf welche Rechtsgrundlage könnte diese Auffassung gestützt werden?
Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern müssen grundsätzlich im Grundbuch eingetragen sein, um gegen Rechtsnachfolger wirksam zu sein (§ 10 Abs. 3 WoEigG). Ist eine Vereinbarung nicht im Grundbuch eingetragen, verliert sie ihre Wirkung, sobald ein Sondernachfolger in die Eigentümergemeinschaft eintritt. Hindergrund: In einer Eigentümergemeinschaft können nicht unterschiedliche Rechtslagen bestehen.
Also reicht der Hinweis auf die Teilungserklärung im Grundbuch nicht aus.
Offenbar besteht die Vorstellung, der Wortlaut einer Vereinbarung könnte auf einem Grundbuchauszug erscheinen.
Die Teilungserklärung ist Grundbuchinhalt und damit auch für die Rechtsnachfolger jedes Wohnungseigentümers verbindlich.
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