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Verfasst am: 18.11.08, 20:18 Titel: Verhalten der Besucher nach Disko-Besuch
A führt in NRW seit mehreren Jahren einen diskoähnlichen Pub, der sich großer Beliebtheit bei jungen Erwachsenen erfreut.
Allerdings nur bis zur Sperrzeit, dann müssen die jungen Leute den Pub verlassen.
So strömen sie dann morgens ab 5 Uhr zu den benachbarten Tankstellen, versorgen sich dort mit Alkohol und wandern dann saufend und singend durch die benachbarten Wohngebiete.
Einige verfrachten ihre Freunde in ihre Pkw’s, wo dann bei heruntergedrehten Seitenscheiben die benachbarten Wohnhäuser unter Gejohle und Krakeelen mit Musik aus den Autos beschallt werden.
Anderen Gästen wiederum gelüstetet es am frühen Morgen, die gut gefüllten Blasen in verschiedenen Hauseingängen der weitläufigeren Nachbarschaft zu entleeren.
Viele der Flaschen die an den Tankstellen geholt wurden, werden nach ihrer Entleerung auch schon mal gegen Hauswände oder auf den Gehsteig geworfen.
Eines Tages bekommt A einen Brief vom Ordnungsamt, welches ihn unter Fristsetzung auffordert, gegen die Wildparkerei seiner Gäste, den lautstarken Saufgelagen in der Öffentlichkeit und der Uriniererei in der Umgebung ein Konzept vorzulegen, mit dem diese Zustände dauerhaft beendet werden können.
Außerdem, so heißt es weiter, können nach den gesetzlichen Vorschriften bei Verursachung ruhestörender Betätigung zur Nachtzeit oder durch das lärmende Verhalten von A’s Gästen, auch nach Verlassen der Gaststätte, ordnungsbehördliche Maßnahmen und ggf. Bußgelder bis zu 5.000,- € verhängt werden.
A hat schon vor Jahren eine große Parkfläche an Wochenenden angemietet, die nächsten Wohnhäuser sind rund 200 Meter entfernt und ein eigener Ordner passt auf, dass die anfahrenden Gäste zu dem Parkplatz eingewiesen werden. Außerdem passt das Personal auf, dass keine Flaschen oder Gläser aus dem Pub mit hinaus genommen werden.
Frage:
1. Ist A für das Verhalten seiner Gäste nach dem Verlassen des Pub’s verantwortlich?
2. Kann das Ordnungsamt wegen des Besucherverhaltens tatsächlich gegen A vorgehen? _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
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