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Ueblicherweise sollte der Verwalter vor Beginn der Versammlung fragen, ob Personen, die nicht zur WEG gehoeren anwesend sein duerfen. Das betrifft ja nicht nur RA, sondern auch Eltern, Geschwister, Lebensgefaehrten, die keine Eigentuemer sind.
Wenn niemand etwas dagegen hat, dann spricht auch nichts gegen eine Teilnahme der betroffenen Person.
Also ich kenne mich nicht wirklich aus, mit den Gegebenheiten einer WEG Versammlung.
Aber ich denke, das ich als Eigentümer eine anderer Person mit einer Vollmacht in eine Versammlung schicken könnte. Wenn dieser Bevollmächtigte dann zufällig auch noch Anwalt wäre würde ich sagen: Why not?
die frage ist schon vom BGH geregelt. Kommt immer drauf an, was in der Teilungserklärung geregelt ist.
Zitat:
Wohnungseigentümer können sich in Eigentümerversammlungen nur nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung vertreten lassen. Bringen sie trotz enger Regelung der Vertretungsberechtigung externer Berater wie einen Ingenieur oder Rechtsanwalt zu der Versammlung mit, muss die Gemeinschaft eine Abwägungsentscheidung treffen, ob dieser anwesend sein darf.
Der zu beratende Wohnungseigentümer kann die Anwesenheit des Beraters mit seinem hohem Lebensalter oder mit dem rechtlichen oder technischen Schwierigkeitsgrad der zu entscheidenden Angelegenheit begründen. Die Versammlung muss abwägen, ob diese Beratung schon im Vorfeld eingeholt werden konnte.
Die Versammlung wird vor einem Ausschluss des Beraters das Risiko erwägen müssen, dass ein abwägungsfehlerhafter Ausschluss zu Risiken einer gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse mit Kostenaufwand und Zeitaufwand für Gerichtstermine führen kann.
Zu schwierigen Entscheidungen in Versammlungen werden daher Wohnungseigentümer einen Techniker oder Rechtsanwalt als Berater beiziehen dürfen.
Quelle
RA Matthias Möller-Meinecke _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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