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jemand schließt Versicherungen mit einer hohen Auszahlungssumme im Schadensfall ab (z.B. Lebensversicherung Todesfall). Nach Eintritt des Versicherungsfalls stellt die Versicherung fest, daß der Auszahlungsbetrag, bzw. die dazu notwendige Prämie so unrealistisch hoch ist, daß der Versicherungsnehmer dies unmöglich auf Dauer hätte leisten können (außer er/sie hätte im Lotto gewonnen). Muß dann die Versicherungssumme trotzdem ausbezahlt werden oder darf die Versicherung hier dann offenkundigen Betrug geltend machen?
Ich stelle mir hierbei einen Versicherungsnehmer vor, der nach Kenntnis einer unheilbaren Erkrankung (z.B. HIV-Positiv) eine hohe Lebensversicherung abschließt, deren Prämie er über einen Kredit bedient, um seine Angehörigen über einen "Unfall" finanziell abzusichern.
Wie geht die Versicherungswirtschaft mit solchen Fällen um?
Cato _________________ ceterum censeo Cartaginem esse delendam
wir wollen mal davon ausgehen, dass der Antagsteller von seiner unheilbaren Vorerkrankung Kenntnis hat, bei der beantwortung der Antragsfragen aber die Vorerkrankung verschweigt.
Dieser Fall ist klar im Versicherungsvertragsgesetz und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung geregelt:Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigt den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag; bzw er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das dürfte hier der Fall sein. (Die Unterschiede liegen im wesentlichen darin: Rücktritt ist nur innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss möglich, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung während der gesamten Vertragslaufzeit).
Das Problem für den Versicherer: er muss beweisen, dass der Antragsteller Kenntnis von seiner Vorerkrankung hatte. Aber das sollte im geschilderten Fall möglich sein.
Anmeldungsdatum: 10.02.2005 Beiträge: 8 Wohnort: Rom, Via Apia
Verfasst am: 14.02.05, 10:09 Titel:
Hallo Mogli,
interessanter Aspekt.
Aber im geschilderten Fall verstirbt der Versicherungsnehmer ausdrücklich gar nicht an der Vorerkrankung. Um aber zum Beweis der Täuschung überhaupt nur zu kommen, müßte der Versicherungsgeber grundsätzlich in allen Fällen eine Überprüfung dieses Aspektes starten (z.B. durch Abfrage der Behandlungsdaten der KV). Um tragfähig zu sein, müßte demnach der Versicherungsgeber in jedem Falle (also auch bei Unfall) so eine Recherche anleiern.
Bei sehr hoher Versicherungssumme und auffällig kurzer Vertragslaufzeit mag das zur Routine einer Versicherung gehören. Ansonsten wäre so ein Verfahren aber extrem unwirtschaftlich für den Versicherungsgeber. Interessant wäre hierbei, ab welcher Versicherungssumme die Versicherer diesbzgl. überhaupt tätig werden.
Cato _________________ ceterum censeo Cartaginem esse delendam
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