Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Unrealistische Prämie - Auszahlungspflicht?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Unrealistische Prämie - Auszahlungspflicht?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Cato
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Rom, Via Apia

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 08:38    Titel: Unrealistische Prämie - Auszahlungspflicht? Antworten mit Zitat

Hallo,

jemand schließt Versicherungen mit einer hohen Auszahlungssumme im Schadensfall ab (z.B. Lebensversicherung Todesfall). Nach Eintritt des Versicherungsfalls stellt die Versicherung fest, daß der Auszahlungsbetrag, bzw. die dazu notwendige Prämie so unrealistisch hoch ist, daß der Versicherungsnehmer dies unmöglich auf Dauer hätte leisten können (außer er/sie hätte im Lotto gewonnen). Muß dann die Versicherungssumme trotzdem ausbezahlt werden oder darf die Versicherung hier dann offenkundigen Betrug geltend machen?

Ich stelle mir hierbei einen Versicherungsnehmer vor, der nach Kenntnis einer unheilbaren Erkrankung (z.B. HIV-Positiv) eine hohe Lebensversicherung abschließt, deren Prämie er über einen Kredit bedient, um seine Angehörigen über einen "Unfall" finanziell abzusichern.

Wie geht die Versicherungswirtschaft mit solchen Fällen um?

Cato
_________________
ceterum censeo Cartaginem esse delendam
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Cato,

wir wollen mal davon ausgehen, dass der Antagsteller von seiner unheilbaren Vorerkrankung Kenntnis hat, bei der beantwortung der Antragsfragen aber die Vorerkrankung verschweigt.

Dieser Fall ist klar im Versicherungsvertragsgesetz und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung geregelt:Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berechtigt den Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag; bzw er kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das dürfte hier der Fall sein. (Die Unterschiede liegen im wesentlichen darin: Rücktritt ist nur innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss möglich, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung während der gesamten Vertragslaufzeit).

Das Problem für den Versicherer: er muss beweisen, dass der Antragsteller Kenntnis von seiner Vorerkrankung hatte. Aber das sollte im geschilderten Fall möglich sein.

Grüße, Mogli
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Cato
Interessierter


Anmeldungsdatum: 10.02.2005
Beiträge: 8
Wohnort: Rom, Via Apia

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

interessanter Aspekt.

Aber im geschilderten Fall verstirbt der Versicherungsnehmer ausdrücklich gar nicht an der Vorerkrankung. Um aber zum Beweis der Täuschung überhaupt nur zu kommen, müßte der Versicherungsgeber grundsätzlich in allen Fällen eine Überprüfung dieses Aspektes starten (z.B. durch Abfrage der Behandlungsdaten der KV). Um tragfähig zu sein, müßte demnach der Versicherungsgeber in jedem Falle (also auch bei Unfall) so eine Recherche anleiern.

Bei sehr hoher Versicherungssumme und auffällig kurzer Vertragslaufzeit mag das zur Routine einer Versicherung gehören. Ansonsten wäre so ein Verfahren aber extrem unwirtschaftlich für den Versicherungsgeber. Interessant wäre hierbei, ab welcher Versicherungssumme die Versicherer diesbzgl. überhaupt tätig werden.

Cato
_________________
ceterum censeo Cartaginem esse delendam
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
StuWa
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.03.2005
Beiträge: 935
Wohnort: Bonn

BeitragVerfasst am: 14.03.05, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auf die Frage, woran die versicherte Person (auf die kommt es nämlich an) stirbt, kommt es für dei Fälle des § 16 VVG nicht an. Hier ist einzig und alleine interessant, ob die versicherte Person bei Antragstellung Krankheiten verschwiegen hat oder nicht. Ist dies der Fall, so besteht das Rücktritts- bzw. Anfechtungsrecht des Versicherers. In der Regel prüfen die Versicherer dies erst bei Eintritt des Versicherungsfall und dies insbesondere dann, wenn der Versicherungsfall bereits kurz nach Vertragsschluss eintritt. Vorher verlassen sich die Versicherer auf die Angaben des Kunden, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller da was verschweigt. Interessant kann im Einzelfall allerdings sein, inwieweit dem Vermittler/Makler entsprechend mitgeteilt wurde - in diesem Fall könnte dann die Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des BGH greifen.
_________________
mit besten Grüßen aus Bonn Smilie und übrigens: auch ich bin renoméegeil und freue mich über grüne Punkte Winken
Und noch was, nachdem ich einmal deswegen "belehrt" wurde: wenn ich die maskuline Form verwende, meine ich natürlich auch die Damen Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.