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Überweisungsrückbuchung bei falschem Kto.inhaber möglich?

 
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manwald
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.10.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 17:57    Titel: Überweisungsrückbuchung bei falschem Kto.inhaber möglich? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

mich interessiert folgender Fall:

A überweist an B (namentlich mit Vor- und Zunamen genannt) eine Summe X. Nun stellt sich jedoch später heraus, dass C der Kontoinhaber ist. B ist der Ehemann von C und hat für das Empfängerkonto keinerlei Berechtigungen (weder Mitinhaber noch Vollmacht)!

Hat A einen Anspruch auf Rückerstattung der Summe X gegenüber der Empfängerbank (fehlender Abgleich Empfänger <-> Kto.inhaber/Berechtigter)?
Gibt es hierzu evtl. eine Rechtssprechung bzw. gesetzliche Grundlagen? Oder gibt es dafür evtl. einen Passus in den AGB der Bank?

Vielen Dank schon im Voraus für Eure Hilfe und viele Grüße

manwald
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier kommt es auf die Frage an, ob der Überweisungsauftrag per Papier oder elektronisch erteilt wurde. Im ersten Fall kommt es auf den Namen des Empfängers und im zweiten auf die Kontonummer/BLZ an.

Im ersten Fall muss die Empfängerbank daher einen Kontonummer/Namnesabgleich durchführen und das Geld ggf. zurücküberweisen.
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manwald
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.10.2005
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 10:31    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Deine Antwort!

Wenn die Überweisung also elektronisch ausgeführt wurde, besteht für A keine Möglichkeit mehr, die Empfängerbank zur Rücküberweisung aufzufordern?

Wieso wird hierbei eine Unterscheidung zwischen beleghaft und elektronisch gemacht?

Wenn der Empfänger mit "Herbert Müller" angegeben ist, jedoch "Liesolotte Müller" alleinige Kontoinhaberin ist und "Herbert Müller" keine Vollmacht erteilt hat, dürften für diesen doch keine Zahlungen verbucht werden - oder etwa doch?

Viele Grüße und Danke

manwald
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das ist historisch gewachsen. Die Pflicht zum Kontonummer/Namensabgleich ist im Überweisungsabkommen zwischen den Banken vereinbart. Das jüngere DTA-Abkommen (Datenträgeraustausch) sieht diese Pflicht nicht mehr vor.

Hier ein Beispielsurteil

http://www.rws-verlag.de/volltext-2004/zolg9701.htm
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svenvanhien
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.04.2007
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

manwald hat folgendes geschrieben::

Wenn der Empfänger mit "Herbert Müller" angegeben ist, jedoch "Liesolotte Müller" alleinige Kontoinhaberin ist und "Herbert Müller" keine Vollmacht erteilt hat, dürften für diesen doch keine Zahlungen verbucht werden - oder etwa doch?


Doch, das dürfen Sie.
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