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Verfasst am: 04.11.08, 00:32 Titel: Wann eidesstattliche Versicherung?
Hallo miteinander!
Hab mal eine Frage. Wann gibt eine Partei eine eidesstattliche Versicherung (statt einer Zeugenaussage) ab, wann wird ein Zeuge geladen?
Ich habe gehört, daß ein Zeuge statt einer mündlichen Zeugenaussage auch den Sachverhalt schriftlich schildern kann (= eidesstattliche Versicherung). Wenn die Partei das Schriftstück dann dem Gericht vorlegt, muß der Zeuge doch nicht aussagen, der Zeuge kann dann als Zuhörer dem Verfahren beiwohnen.
Nein, das ist leider nicht richtig. Im Zivilprozess gilt das Mündlichkeitsprinzip, nicht das Schriftlichkeitsprinzip. Wenn das Gericht einen Zeugen lädt, so hat dieser zum Termin zu erscheinen. Wenn er das nicht tut, kann das Gericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anordnen.
Durch eine Versicherung an Eides statt, die für den Kläger/Antragsteller nur in ganz besonderen Ausnahmefällen vorgesehen ist, kann sich ein Zeuge nicht von einer Zeugeneinvernahme entbinden lassen. Wenn das so wäre, gäbe es in D kaum noch Beweisaufnahmen, sorry.
Selbst wenn ein Gericht eine schriftliche Aussage eines Zeugen ausnahmsweise akzeptiert hat, so kann er dennoch nicht als Zuhörer der Verhandlung beiwohnen, denn eventuell wird er im Verlaufe des Prozesses noch einmal unerwartet als Zeuge gebraucht. Ein Kläger oder Beklager kann allerdings seine Zeugen schonen, indem er deren schriftliche Aussagen seinen Schriftsätzen beifügt. Das kann dann in dem einen oder anderen Fall schon mal dazu führen, dass keine Beweisaufnahme stattfindet und lediglich die schriftlichen Aussagen, die sogar an Eides statt versichert werden, im Prozess verwertet werden, das ist aber eher die Ausnahme, sorry.
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