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RA bei WEG Versammlung

 
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Susi23
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 08:31    Titel: RA bei WEG Versammlung Antworten mit Zitat

Darf ein Eigentümer auf einer WEG Versammlung seinen Rechtsanwalt mitnehmen ?
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 09:03    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Darf ein Eigentümer auf einer WEG Versammlung seinen Rechtsanwalt mitnehmen ?




Nein !!

Ja, wenn er Mitglied der WEG ist.
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Edelmieter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.05.2005
Beiträge: 800
Wohnort: OLG Hamm ist zuständig

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 09:03    Titel: Re: RA bei WEG Versammlung Antworten mit Zitat

Susi23 hat folgendes geschrieben::
Darf ein Eigentümer auf einer WEG Versammlung seinen Rechtsanwalt mitnehmen ?
In der Regel nicht.
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Richard Gecko
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ueblicherweise sollte der Verwalter vor Beginn der Versammlung fragen, ob Personen, die nicht zur WEG gehoeren anwesend sein duerfen. Das betrifft ja nicht nur RA, sondern auch Eltern, Geschwister, Lebensgefaehrten, die keine Eigentuemer sind.
Wenn niemand etwas dagegen hat, dann spricht auch nichts gegen eine Teilnahme der betroffenen Person.
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich kenne mich nicht wirklich aus, mit den Gegebenheiten einer WEG Versammlung.
Aber ich denke, das ich als Eigentümer eine anderer Person mit einer Vollmacht in eine Versammlung schicken könnte. Wenn dieser Bevollmächtigte dann zufällig auch noch Anwalt wäre würde ich sagen: Why not?
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

die frage ist schon vom BGH geregelt. Kommt immer drauf an, was in der Teilungserklärung geregelt ist.

Zitat:
Wohnungseigentümer können sich in Eigentümerversammlungen nur nach Maßgabe der Gemeinschaftsordnung vertreten lassen. Bringen sie trotz enger Regelung der Vertretungsberechtigung externer Berater wie einen Ingenieur oder Rechtsanwalt zu der Versammlung mit, muss die Gemeinschaft eine Abwägungsentscheidung treffen, ob dieser anwesend sein darf.

Der zu beratende Wohnungseigentümer kann die Anwesenheit des Beraters mit seinem hohem Lebensalter oder mit dem rechtlichen oder technischen Schwierigkeitsgrad der zu entscheidenden Angelegenheit begründen. Die Versammlung muss abwägen, ob diese Beratung schon im Vorfeld eingeholt werden konnte.

Die Versammlung wird vor einem Ausschluss des Beraters das Risiko erwägen müssen, dass ein abwägungsfehlerhafter Ausschluss zu Risiken einer gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse mit Kostenaufwand und Zeitaufwand für Gerichtstermine führen kann.

Zu schwierigen Entscheidungen in Versammlungen werden daher Wohnungseigentümer einen Techniker oder Rechtsanwalt als Berater beiziehen dürfen.


Quelle
RA Matthias Möller-Meinecke
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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Susi23
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.08.2007
Beiträge: 661

BeitragVerfasst am: 03.11.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

Danke !

Es geht ja eigentlich nicht um Vertretung, sondern "Beistandschaft", da der Eigentümer ebenfalls an der Versammlung teilnehmen will.
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