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Hunde-Abwehr zulässig?
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Studi123
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 13:49    Titel: Hunde-Abwehr zulässig? Antworten mit Zitat

Folgende Sache:


Person Y wurde von einem Hund angegriffen und hat sich mit seinem Kampfmesser verteidigt. Person Y stach dem Hund in den Kopf und dieser liess schnell von ihm ab. Plötzlich griff der Hund erneut an und Y stach ihm diesmal in die Brust. Der Hund fällt zu Boden und startet einen erneuten Angriff. Plötzlich tauch das Herrchen auf und greift Y mit einem Schlagstock an, anstatt seinen Hund zurückzurufen.


Frage:


Durfte Person Y sich mit dem Messer verteidigen?

Muss Y wohl mit Geldstrafe rechnen?

Drohen dem Herrchen Konsequenzen?
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lissy
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Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hoffe, dass das Ganze nur fiktiv ist!
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 11:53    Titel: Re: Hunde-Abwehr zulässig? Antworten mit Zitat

Studi123 hat folgendes geschrieben::


Muss Y wohl mit Geldstrafe rechnen?

Drohen dem Herrchen Konsequenzen?


Der Bundestag hat das Waffenrecht verschärft: Künftig dürfen täuschend echt aussehende Waffenimitate und bestimmte Kampfmesser nicht mehr öffentlich mitgeführt werden. Verstöße dagegen können teuer werden - Bußgelder bis 10.000 sind möglich.
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pragmatiker
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Anmeldungsdatum: 25.07.2007
Beiträge: 1047

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 12:10    Titel: Re: Hunde-Abwehr zulässig? Antworten mit Zitat

Studi123 hat folgendes geschrieben::
Folgende Sache:


Person Y wurde von einem Hund angegriffen und hat sich mit seinem Kampfmesser verteidigt. Person Y stach dem Hund in den Kopf und dieser liess schnell von ihm ab. Plötzlich griff der Hund erneut an und Y stach ihm diesmal in die Brust. Der Hund fällt zu Boden und startet einen erneuten Angriff. Plötzlich tauch das Herrchen auf und greift Y mit einem Schlagstock an, anstatt seinen Hund zurückzurufen.


Frage:


Durfte Person Y sich mit dem Messer verteidigen?

Muss Y wohl mit Geldstrafe rechnen?

Drohen dem Herrchen Konsequenzen?


selbstverständlich darf man sich wehren. das waffenrecht hat damit nichts zu tun.
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Studi123
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Ich hoffe, dass das Ganze nur fiktiv ist!



Du solltest lieber hoffen, dass Person Y unverletzt ist.

Das passiert in einer Grossstadt nicht selten. Ein Beweis mehr, dass Hunde in falschen Händen sehr gefährlich sein können. Aber das die Herrchen ihre Hunde beim Zerfleischen auch beschützen, muss doch nicht auch noch sein, oder?


Ich darf also den Antworten- dankend an pragmatiker- entnehmen, dass Person Y in Notwehr gehandelt hat, oder?
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

man könnte dem hundebseitzer aber auch notwehr zu gestehen, schließlich (laut eingangspost) "tauchte der hundehalter plötzlich auf" - hat also vermutlich die "vorgeschichte" nicht mitbekommen u. musste davon ausgehen das jemand seinen hund ersticht. //edit// der schlagstock wu
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Deutschland
http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrlage

Zitat:
So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrhandlung
ob dies stimmt vermag ich nicht zu beurteilen, finde es dennoch interressant u. diskussionswürdig!


ps.: ich würde übrigens auch nicht warten bis irgend jemand meinen hund absticht - sofern mir die "vorgeschichte" nicht bekannt ist.

//edit// gegen den einsatz des teleskopschlagstock ist auch nichts ein zu wenden sofern es sich nicht um eine stahlrute (wikipedia.de) handelt.

Zitat:
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr#Notwehrhandlung //editend//
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht war der hundehalter 10 meter hinter dem tier als dieses um die ecke gelaufen ist (angeleint) u. der "hundehasser" (hat jetzt nix mit dem TE zu tun, ist einfach nur mal so ein hirngespinnst) sticht auf das tier ein.
fazit.: der hundehalter hat das tier zwar nicht gesehen, es war aber angeleint u. ist erst nach dem angriff aggresiv geworden.


ob u. wieviele verfahren das werden weiß ich net, bin nur laie der seine meinung zu dem fiktiven fall kunt tut.
ich denke es wird so od. so schwierig werden da jeder seine geschichte dem richter, wir kennen nur die fikitve stellungnahme des TE, wie die des hundebesitzers aussieht wird man nur vermuten können.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 05.11.08, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
man könnte dem hundebseitzer aber auch notwehr zu gestehen, schließlich (laut eingangspost) "tauchte der hundehalter plötzlich auf" - hat also vermutlich die "vorgeschichte" nicht mitbekommen u. musste davon ausgehen das jemand seinen hund ersticht.


Das wäre dann aber keine Notwehr, da kein rechtswidriger Angriff gegen den Hund vorlag, sondern Putativnotwehr. Das bedeutet, dass das Handeln des Hundehalters weiterhin rechtswidrig ist (da gerade nicht von Notwehr gedeckt) und somit gegen ihn selbst wiederum Notwehr erlaubt ist. Er macht sich nur ggf. deshalb nicht strafbar, weil er zwar rechtswidrig, nicht aber schuldhaft gehandelt hat.

Zitat:
So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.


Das hat nun wieder nichts mit einer irrtümlichen Notwehrlage zu tun, sondern bezieht sich auf den Begriff der Gebotenheit des § 32 StGB. Das sind aber ganz seltene und extreme Ausnahmen. Grundsätzlich gibt es keine Güterabwägung in der Notwehr und es kann das Mittel eingesetzt werden, dass zwar das mildeste zur Verfügung stehende, aber absolut geeignete ist. Bei einem Hundeangriff ist der Einsatz eines Messer jedenfalls als Mittel vollkommen unproblematisch. Denn die genannte "herrschende Meinung" bezieht sich auf den Einsatz tödlicher Mittel gegen Menschen, nicht gegen Tiere.

Zitat:
ps.: ich würde übrigens auch nicht warten bis irgend jemand meinen hund absticht - sofern mir die "vorgeschichte" nicht bekannt ist.


Was unter Umständen eine Strafbarkeit nach sich zieht.

Zitat:
//edit// gegen den einsatz des teleskopschlagstock ist auch nichts ein zu wenden sofern es sich nicht um eine stahlrute (wikipedia.de) handelt.


Was voraussetzt, dass
a) man einen Teleskopstock dabei hat und
b) dessen Einsatz genaus so geeignet ist wie derjenige eines Messers, den Angriff abzuwehren.

Zitat:
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen.


Daraus ergibt sich ja eigentlich schon das zuvor gesagte.

Gruß
Dea
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Studi123
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 12:22    Titel: Antworten mit Zitat

Also um es klarzustellen:


Der Hundehalter führt seinen Hund - der auf einer Liste als gefährlich eingestuft ist- unbeafsichtigt und ohne Leine in einem öffentlichem Park- also ordnungswiedrig.

Das Opfer wurde beim Joggen von dem Hund unvermittelt attackiert. Das Herrchen kam dann noch hinzu, um seinem Schützling beim Zerfleischen zu helfen. Daraus ergab sich dann die Notwehrhandlung vom Opfer. Der Hundehalter wurde übrigens bei seinem Spiel mit dem Schlagstock vom Opfer mit dem Messer an der Hand verletzt und zog sich zurück. Der Hund hat ebenfalls überlebt, befindet sich in einer Klinik und hofft wohl auf Rache! Lachen
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Nadja
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Anmeldungsdatum: 23.11.2004
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 13:48    Titel: Antworten mit Zitat

@Studi123
Das ist die eine Sicht.

Was ich mich Frage, warum ein Jogger ein "Kampfmesser" bei sich trägt ?
Hat derjenige wohl schon auf den Hund gewartet ?! Idee

Wurde denn der Jogger vom Hund verletzt (eindeutige Biss und Kratzspuren) bzw. wurde von Zeugen gesehen das der Hund angegriffen hat ?
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 13:57    Titel: Antworten mit Zitat

ich hoffe mal, dass beide Menschen ein saftiges Bussgeld erhalten und der Hund nach Genesung in gute hände kommt.
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Studi123
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Anmeldungsdatum: 30.10.2008
Beiträge: 28

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Was ich mich Frage, warum ein Jogger ein "Kampfmesser" bei sich trägt ?


Weil das der einzige Schutz vor Kampfhunden ist, die ohne Leine herumlaufen. Zumal es die einzige Chance ist, nicht in den Abendnachrichten aufzutauchen: "Kampfhund tötet Jogger"!


Zitat:
Hat derjenige wohl schon auf den Hund gewartet ?!


Eine Jogger muss auf alles gefasst sein. Besonders bei den verantwortungslosen Hundebesitzern!


Zitat:
Wurde denn der Jogger vom Hund verletzt (eindeutige Biss und Kratzspuren) bzw. wurde von Zeugen gesehen das der Hund angegriffen hat ?



Es gab sogar Zeugen. Ausserdem hinterlässt ein Kampfhund keine "Kratzer", sondern ohne Intervention ein Blutbad!


Soviel zu diesem Thread!
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Studi123 hat folgendes geschrieben::


Weil das der einzige Schutz vor Kampfhunden ist, die ohne Leine herumlaufen. Zumal es die einzige Chance ist, nicht in den Abendnachrichten aufzutauchen: "Kampfhund tötet Jogger"!




!


Der jogger wäre mit einer uzi besser bedient. dann kann er mehr "kampfhunde" auf einen schlag "erledigen" die Halter sind dann auch kein Problem mehr. Sehr böse Sehr böse
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Wie hat sich Y denn gegenüber dem Hundebesitzer verhalten als dieser angriff?
Auch hier muss man nämlich die Notwehrlage prüfen. Und ggf eine Überschreitung.

Was war das eigentlich für ein Hund, der einen Stich in den Kopf und Brustkorb überlebt und danach sogar noch zu weiteren Angriffen im Stande ist?
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The_Wanted1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 289

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Notwehr ... muss da nicht ein Angriff des Hundehalters VORAUSGEGANGEN sein, um sich gegen diesen Angriff in Notwehr erwehren zu können? Also, der Hund ist ja eine Sache, und wenn diese Sache jemandem schadet und der Eigentümer der Sache aber erst SPÄTER dazustößt, dann liegt doch keine Notwehr vor, oder?

Ich weiß allerdings nicht, wie man es nennt, wenn man sich gegen den Angriff, der durch eine Sache erfolgt, zur Wehr setzt. Winken

Es bleibt auch die Frage, inwieweit der Hundehalter (der ja womöglich nicht wusste, dass sein Hund den Jogger angegriffen hatte) einen Angriff durch den aggressiven Jogger, der ja immerhin gerade seinen Hund mit einem Messer töten wollte, befürchten musste.

Für mich ist nicht ganz klar, wer sich hier eigentlich gegen wen verteidigt hat - Fakt ist, dass der Jogger nicht den Eindurck eines friedlichen Parkliebhabers hinterlässt.



Wanted
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