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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 04.11.08, 14:26 Titel: EU Bürger Hausmeisterdienst-Gewerbe anmelden |
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Hallo Liebe Forum Junkies und Profis,
ein Frischling möchte Euch gerne eine Frage stellen und zwar:
darf ein Bulgare ein Gewerbe anmelden z.B. Hausmeister Service ohne irgendwelche Formalitäten, das soll heißen muss er irgendwelche Kritärien ausfüllen oder bestimmte Branchenbeschränkungen beachten, um sich in dieser Branche selbständig zu machen.
Folgendes hat er gefunden:
http://www.hwk-muenster.de/fileadmin/user_upload/hwk/Hausmeistermerkblatt.pdf
Daraus lässt sich meiner Meinung nach schließen, dass er dies wohl einfach machen kann in dem er die besagten 10 oder 20€ zahlt (für die Anmeldung in der dafür bestimmten Behörde). In diesem Auszug finden sich auch bestimmte Tätigkeiten: im Teil B, solche die einer handwerklichen Tätigkeit ähneln, so dass man diese auch ausüben kann ohne dass man eine spezielle Ausbildung hat. Muss er diese dann auch bei der Handwerkskammer eintragen?
Darf denn diese Person die Tätigkeiten, die im Teil C aufgeführt sind auch ohne jegliche Formalitäten ausführen, natürlich nach einer Eintragung bei der Handwerkskammer? Braucht er dazu Meisterbrief, spezielle AUsbildung? Oder liegen diese Tätigkeiten in der Sperrliste( Übergangsregelung für BG und RO)? Bzw darf ein Neu EU Bürger selbständiger Handwerker sein?
Fragen über fragen!....
Kann hierzu jemand von Euch was sagen?
Beste Grüße
Evelyn |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.11.08, 18:57 Titel: |
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Hallo,
ein EU-Bürger darf sich im Grundsatz als Handwerker selbständig machen und ein Handwerk als Gewerbe anmelden.
Das Merkblatt der HWK Münster gibt die aktuelle Rechtslage eigentlich sehr gut wieder, ich kenne zufällig den zuständigen Abteilungsleiter dort persönlich.
Die in dem Teil A aufgeführten Arbeiten dürfen selbständig (nicht als Beschäftigter) ausgeübt werden.
Die im Teil B benötigen einen Eintrag bei der HWK, was eigentlich kein Problem darstellen dürfte (§ 9 HWO).
Die im Teil C aufgeführten Tätigkeiten dürfen nur mit einer dem Meisterbrief vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.
Am Sinnvollsten ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Handwerkskammer, diese kann dann definitiv entscheiden, welche Tätigkeit erlaubt ist oder nicht.
Nicht empfehlenswert ist die Ausübung des Gewerbes ohne die erforderliche Erlaubnis der HWK, weil das eine teure Angelegenheit werden kann.
Habe gerade heute einem unerlaubt tätigen Neu-EUler Handwerker die Einnahme der letzten Baustelle als "Strafe" weggenommen. Da hat das Kerlchen jetzt einen Monat für umme gearbeitet. Und er ist mit diesem Verlust noch gut bedient, weil es keine Geldbuße zusätzlich gegeben hat. Ihm ist damit auch ein negativer Eintrag ins Gewerbezentralregister erspart geblieben.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 04.11.08, 20:12 Titel: Hausmeister Service |
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Hallo Ronny,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich habe das Merkblatt als Beispiel genannt, es handelt sich jedoch in diesem Fall um HK zu Köln, aber ich denke dies spielt keine Rolle.
Es ist natürlich der betreffenden Person klar, dass man keine Tätigkeit ohne Anmeldung ausüben darf, daher auch den Wunsch zur Anmeldung.
Muss man denn nicht persönlich zur HK gehen und dort den Eintrag machen oder sollte man sich im Vorfeld telefonisch informieren, da es sich in diesem Fall nur um die erlaubnisfreie und handwerksähnliche Bereiche handelt? Natürlich wird auch beachtet, dass den neuen Eueler die Bereiche - Gebäudereinigung usw. ausgeschlossen sind.
Da der Betreffende für diese (eigentlich einfache) Angelegenheit einen Anwalt konsultieren wollte, was ich für überflüssig halte, wollte ich hier die Experten fragen, die tagtäglich solche Fälle bearbeiten.
Eine letzte Frage noch: muss man sich erstmal bei der Handwerkskammer informieren und dort den Eintrag machen und erst dann Gewerbe anmelden oder umgekehrt?
Vielen Dank noch einmal und einen Schönen Abend
Evelyn |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 04.11.08, 20:32 Titel: |
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Hallo,
Zitat: | Eine letzte Frage noch: muss man sich erstmal bei der Handwerkskammer informieren und dort den Eintrag machen und erst dann Gewerbe anmelden oder umgekehrt? |
das ist von Kammerbezirk zu Kamerbezirk verschieden.
An sich ist die gültige Handwerkskarte keine Anmeldungsvoraussetzung für das Gewerbe, aber es würde zusätzliche Rückfragen etc. zur Folge haben. Deswegen ist die vorherige Kontaktaufnahme (am einfachsten ist die persönliche Vorsprache) sicher nicht verkehrt.
Gerade wenn es um "Grenzfälle" geht, lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Mit Grenzfall meine ich solche bei denen die Abgrenzung zwischen A, B oder C schwierig sein kann.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 11.11.08, 14:06 Titel: Tätigkeitsbezeichnung |
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Hey wieder,
in den Unterlagen der Handwerkskammer, die per Post gekommen sind, muss man unter einem bestimmten Punkt eine Haupt und Nebentätigkeit nennen.ö
Hierzu Fragen:
1) muss ein Hausmeister-Service Betreibender seine Tätigkeiten aufzählen, da er mehrere ausübt?
2) Unter der Berücksichtigung, dass ein Neu-Euler diese Tätigkeiten ausübt, darf er überhaupt Trockenbau beantragen? Ich denke die Baubranche und deren Wirtschaftszweigen sind für Neu-Euler ausgeschlossen oder haben diese handwerksähnliche Tätigkeiten nichts mit dieser Branche zu tun?
3) sind einige der Handwerksähnliche und zulassungsfreie Handwerkstätigkeiten für Neu-EU Bürger untersagt? Wenn ja, wer kann einem Auskunft darüber geben?
Danke im Voraus
Evelyn |
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Der Jimi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.05.2007 Beiträge: 302
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Verfasst am: 11.11.08, 14:36 Titel: Re: Tätigkeitsbezeichnung |
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eve-lyn hat folgendes geschrieben:: | Ich denke die Baubranche und deren Wirtschaftszweigen sind für Neu-Euler ausgeschlossen oder haben diese handwerksähnliche Tätigkeiten nichts mit dieser Branche zu tun?
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Die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen von Werk- und Dienstleistungsverträgen ist im Bereich Bau, Reinigung von Gebäuden und Anlagen und Innendekoration beschränkt.
Eine bulgarische Firma mit Sitz in Bulgarien kann also ohne Genehmigung nicht im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Arbeitnehmer nach Deutschland versenden. Das ist damit gemeint.
J. |
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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 11.11.08, 16:11 Titel: ... |
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Hi Jimi,
danke für Deine Antwort! Also hat dies nichts mit einem EU-Bürger der sich hier selbständig machen kann? Er darf also durchaus all die genannten hnadwerksähnlichen Tätigkeiten ausüben u.a. Trockenbau usw.?
Viele Grüße
Evelyn |
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Der Jimi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.05.2007 Beiträge: 302
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Verfasst am: 11.11.08, 16:23 Titel: Re: ... |
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eve-lyn hat folgendes geschrieben:: | Hi Jimi,
danke für Deine Antwort! Also hat dies nichts mit einem EU-Bürger der sich hier selbständig machen kann? Er darf also durchaus all die genannten hnadwerksähnlichen Tätigkeiten ausüben u.a. Trockenbau usw.?
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Ausländerrechtlich ist das kein Problem.
Gewerbe-, Handwerksrecht etc. sind natürlich von jedem, ob Deutscher oder Ausländer, zu beachten.
J. |
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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 11.11.08, 16:31 Titel: Wow |
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Express Antwort!!!
Danke!!
Kannst Du mir auch zur Frage 1 was sagen? Oder sollte ich lieber im Gewerbe- bzw. Gesellschaftsforum nachfragen? Es ist für einen Hausmeister oder eine Person, die einen ähnlichen Kleinbetrieb anmeldet ziemlich aufwendig all die Tätigkeiten aufzuzählen.....
Viele Grüße
Evelyn |
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Der Jimi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.05.2007 Beiträge: 302
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Verfasst am: 11.11.08, 17:55 Titel: |
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Leider habe ich vom Gewerberecht keinen blassen Schimmer. Ich bin aber sicher, dass es dafür hier - ggfs. im anderen Unterforum - auch kompetente Helfer gibt.
Dir/ Euch alles Gute,
Jimi |
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eve-lyn Interessierter
Anmeldungsdatum: 04.11.2008 Beiträge: 6 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 11.11.08, 18:07 Titel: Danke |
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Danke für die schnellen Rückmeldungen.
Werd mal stöbern, was es in den anderen Unterforen so geschrieben wird!
Grüße
Evelyn |
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Ronny1958 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 19.08.2005 Beiträge: 6981 Wohnort: "Küchenjunges" Ländle
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Verfasst am: 11.11.08, 18:41 Titel: Re: Wow |
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eve-lyn hat folgendes geschrieben:: |
Kannst Du mir auch zur Frage 1 was sagen? Oder sollte ich lieber im Gewerbe- bzw. Gesellschaftsforum nachfragen? Es ist für einen Hausmeister oder eine Person, die einen ähnlichen Kleinbetrieb anmeldet ziemlich aufwendig all die Tätigkeiten aufzuzählen.....
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Hallo,
eine nicht asreichende Antwort stellt uU eine OWi nach dem § 118 HWO dar, aus eigener Erfahrung mit den Handwerkskammern sollte die Auskunft so ausführlich wie möglich sein.
Nur so kann die HWK auch verlässlich Auskunft geben, ob die beabsichtigte Tätigkeit handwerksrechtlich erlaubt ist.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. |
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