Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beraterhaftung - Verjährung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beraterhaftung - Verjährung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
schnueffel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.06.2008
Beiträge: 58

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 20:02    Titel: Beraterhaftung - Verjährung Antworten mit Zitat

Hallo,

weiß nicht, ob ich in diesem Forum so richtig bin. Es geht um die Verjährung für Steuerberater. Nachdem ich jedoch hörte, daß für Steuerberater und Rechtsberater wohl das gleiche gelte, stell ich mal es hier rein.

Wie lange kann man denn bei fehlerhafter Beraterung so einen Berater den Schaden ersetzen. Hab da was mit Primärhaftung und Sekundärhaftung gehört, außerdem hätten sich die Verjährungsfristen Anfang 2004 geändert.

Folgender Beispielfall: X stellt fest, daß der Steuerberater von 1995 - 2005 eine Abschreibung in seiner Steuererklärung einfach vergessen hat. 2007 merkt X den Fehler und teilt dies umgehend dem Steuerberater mit.
Steuerberater antwortet nur, er habe alles seiner Berufshaftpflicht gegeben, zum angeblichen Fehler nehme ich keine Stellung. Berufshaftpflicht will mit X gar nix direkt besprechen, sowieso alles verjährt?

Ist nun tatsächlich alles verjährt? Oder nur einige Jahre?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Primär- und Sekundärhaftung war ein Konstrukt aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform. Zu der Zeit gab es für Ansprüche gegen Anwälte eine kurze Verjährung von 3 Jahren. Um hier den Vorteil auszugleichen, sollte bei Anwälten eine Primärhaftung von 3 Jahren ab Mandatsende (soweit ich mir erinnere) gelten. Wenn der Anwalt jedoch in diesen 3 Jahren nicht von sich aus auf seinen Fehler hinweist, sollte er für weitere 3 Jahre für den fehlenden Hinweis auf die eigene Verjährung in gleicher Höhe haften.

Durch die Schuldrechtsreform ist die regelmäßige Verjährung auf 3 Jahre verkürzt worden. Daher gibt es eigentlich keinen Grund mehr für dieses Konstrukt. Ob man noch mit der Sekundärverjährung argumentieren kann, kann ich im Moment nicht mit Bestimmtheit sagen.

Da die Steuererklärung jedes Jahr neu gemacht wird, würde ich durchaus davon ausgehen, dass man aus 2004 (Erklärung 2005) und 2005 (Erklärung im jahr 2006) noch Ansprüche geltend machen kann. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sollte man jetzt aber im Steuerrechtsforum nachfragen, ob für diese Jahre vielleicht noch ne Korrektur möglich ist.... (Finanzamt gönnt sich ja in der anderen Richtung auch gerne mal das Privileg zum abändern...)
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Anwaltsrecht/Anwaltshaftung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.