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Verfasst am: 31.10.08, 11:15 Titel: Honorarrückforderungen beim Gegner
Hallo,
ich habe eine kurze Frage zu einer Rechtslage. Eine grobe Fallschilderung zum Verständnis liegt bei, die Frage bezieht sich aber nicht auf die Fallschilderung.
Mandat A geht zum Anwalt, da er jemandem etwas zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hatte. Dieser jemand bekam das Material zur Voransicht, und ging dann auf weitere Verhandlungen bezüglich Bezahlung und Rechteabsprache nicht weiter ein, sondern brach den Kontakt ab. Etliche Monate später findet der Mandant seine Werke nach Tipps von Kollegen plötzlich veröffentlicht wieder. Er bemüht sich um private Klärung, aber der Gegner ignoriert sogar Einschreiben. Deshalb der Gang zum Anwalt.
Der schickt seinen üblichen Brief, den der Gegner ebenfalls ignoriert. Zwischenzeitlich schicht der Gegner dem Mandanten an privat einen niedrigen Scheck, und behauptet, damit sei die Sache erledigt. Also wird - wie vorab angedroht - das gerichtliche Verfahren eingeleitet.
Wie sieht die Rechtslage aus beim Anwaltshonorar und den Gerichten aus? In Vorkasse treten, wieder zurückholen etc?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 31.10.08, 11:55 Titel:
In Vorleistung tritt der Kläger. Wenn er obsiegt, muß der Unterliegende bezahlen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nein, die Kosten werden durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert. Das ist wie ein Gerichtsurteil über die Kosten.
Aus diesem KFB kann der Gerichtsvollzieher genauso die Zwangsvollstreckung betreiben wie aus dem Urteil in der Hauptsache.
Nur, wenn der Gegner nicht zahlen kann, dann hat der Kläger Pech. Dann sind Anwaltskosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten futt..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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