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Verfasst am: 05.11.08, 09:27 Titel: §§ gesucht - kein zweites VU im schriftlichen Vorverfahren?
Folgender Leitsatz:
Nach dem Vollstreckungsbescheid (zu behandeln wie ein erstes VU) darf kein zweites VU im schriftlichen Vorverfahren ergehen.
Fall:
Antragsgegner legt Einspruch gegen den VB ein. Antragssteller reicht daraufhin Anspruchsbegründung ein.
Gericht setzt dem Antragsgegner (nun Beklagten) eine Frist von zwei Wochen, um die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und eine Frist von weiteren zwei Wochen zur Stellungnahme.
Die Verteidigungsbereitschaft zeigt er an. Eine Stellungnahme gibt er aber nicht ab. Daraufhin ergeht kein zweites VU, sondern das Gericht raumt einen Termin an. Wieso? Warum kann kein zweites VU ergehen? Auf welchen §§ stützt sich das?
Den hatte ich auch schon. Hier steht, dass der Vorsitzende in dem Fall Termin bestimmt. Aber warum tut er das? Ich dachte es würde evtl. noch eine Regelung geben, dass in diesem Fall kein zweites VU ergehen darf..
@KoMa: Die Anspruchsbegründung wurde doch eingreicht laut Ausgangspost, Abs. 5 dürfte daher eher nicht einschlägig sein, oder? _________________ Gruß
Peter H.
Die Verteidigungsabsicht muss der Beklagte doch aber anzeigen, oder?
Also, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nicht anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, dann kann doch aber ein VU ergehen, oder?
Die Verteidigungsabsicht muss der Beklagte doch aber anzeigen, oder?
...imho nein, da § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist. Das Gericht hätte daher nicht zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auffordern dürfen, allenfalls zur Klageerwiderung-/Einspruchsbegründung (S. 2 des § 276 ZPO).
Schreiberin85 hat folgendes geschrieben::
Also, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nicht anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, dann kann doch aber ein VU ergehen, oder?
...imho nein, da § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, kann eben auch keine Aufforderung zur Anzeige der Verteidungsbereitschaft ergehen, somit eben auch kein VU nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen, da dieser zur Voraussetzung hat, dass eine solche Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft versäumt wurde. _________________ Gruß
Peter H.
Also, wenn er innerhalb der zweiwöchigen Notfrist nicht anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, dann kann doch aber ein VU ergehen, oder?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.11.08, 00:08 Titel:
Ähem, sind ja echte Dunkelnormen hier. Gut, daß die Zwangsvollstreckung aus dem VU, das ich nach einem Einspruch gegen einen VB durch den Gegner und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens durch das Gericht nach Nichtmeldung des Beklagten bekommen habe, schon beendet ist.
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