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Schüler A hat in der 6. Klasse einer Realschule in NRW eine neue Englischlehrerin B bekommen. Seitdem, was durch aus mal vorkommen kann, ist die gesamte Klasse um mindestens eine Zensur abgesackt.
Zu insgesamt vier Schülern hat B vor der versammelten Klasse gesagt: "Such Dir schon mal eine andere Schule, Du kommst hier nicht weiter". Rückfragen von den Eltern ergab, dass sie dies nicht so gesagt habe und es der Motivation diente. Auch Schüler A ist dieser Satz vor den ganzen Klasse gesagt worden. Alle Schülern aus der Klasse bestätigen den oben erwähnten Satz.
Die Eltern haben die Klassenpflegschaft gebeten, diesbezüglich etwas zu unternehmen. Die Klassenpflegschaftsvorsitzende hat sich zunächst mit der Klassenleherin in Verbindung gesetzt, die ein Gespräch mit B führen will. Durch dieses Gespräch ändert sich aber nicht das Verhalten von B.
Ganz im Gegenteil: Schüler A, dessen Mutter Klassenpflegschaftvorsitzende ist, steht plötzlich glatt 6, ob wohl er beide Klausuren mit 5 geschrieben hat und mündlich, wenn er aufgerufen wird, auch immer, wenn auch teilweise falsche, Antwort gibt, also verweigert nicht die Mitarbeit. Die beiden 5 sind plötzlich 5- geworden, obwolhl unter der Arbeit "schwach mangelhaft", was meiner Meinung nach zwar gerade noch eben, aber trotzdem eine 5 ist und keine 5-, oder sehe ich das falsch?
Der Schuldirektor will sich erst einmischen, wenn ein Gespräch zwischen Eltern und B stattgefunden hat, aber vereinbarte Termine werden immer kurzfristig von B abgesagt.
Was können die Eltern/Schüler tun???? _________________ Thomas
Hallo thp114,
um einmal mit dem strittigen Punkt der Leistungsbewertung zu beginnen: Es scheint zu den Grundirrtümern vieler Schüler, Eltern aber auch Lehrer zu gehören, dass die Note ungenügend nur erteilt werden dürfe, wenn überhaupt keine Leistung erbracht werde bzw. möglicherweise sogar eine völlige Leistungsverweigerung zu erkennen sei. Aus der Definition der Notenstufen laut § 48 Schulgesetz NRW ergibt sich das jedoch nicht:
Zitat:
(3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu
Grunde gelegt:
[...]
6. ungenügend (6)
Die Note „ungenügend“ soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden
können.
Es können also durchaus Kenntnisse vorhanden sein - aber lediglich überaus "lückenhafte", die eben "in absehbarer Zeit nicht behoben werden können".
Tendenznoten sind im Schulgesetz nicht vorgesehen, insofern haben Sie Recht, wenn Sie davon ausgehen, dass ein "schwach mangelhaft" (Nach meinem Verständnis ist das allerdings eine 5 minus) auf dem Zeugnis ein glattes mangelhaft bedeuten würde. Tendenznoten unter Klassenarbeiten sind aber durchaus zulässig, um Schülern und Eltern eine bessere Einschätzung der Leistung zu ermöglichen. In diesem Fall hätten der Schüler und seine Eltern aus den Noten durchaus den Schluss ziehen können, dass sich die schriftlichen Leistungen auf eine 6 zubewegen, also daher ein verstärktes Bemühen um akzeptable Leistungen im Unterricht anzustreben ist. Nach Ihrer Darstellung entspricht die sonstige Mitarbeit aber wohl eher der o.g. Notendefinition: Beteiligung nur "wenn er aufgerufen wird", "teilweise falsche Antworten".
Da der Lehrer die beiden Bereiche "Sonstige Leistungen im Unterricht" sowie "Schriftliche Leistungen" gemäß Schulgesetz "angemessen" berücksichtigen muss, halte ich die Note ungenügend für grundsätzlich nachvollziehbar. Eine rein rechnerische Ermittlung der Note darf er nicht vornehmen, insofern nimmt er eine pädagogische und fachliche Gesamteinschätzung vor:
SchulG NRW § 48
Zitat:
Grundsätze der Leistungsbewertung
(2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung
sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich
„Schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im
Unterricht“ erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche [...]werden bei der Leistungsbewertung
angemessen berücksichtigt.
Ich möchte im übrigen die Äußerung der Lehrerin nicht rechtfertigen, doch habe ich Zweifel daran, dass sie diese nur wegen der von ihr festgestellten Leistungsdefizite getan hat. Kann es sein, dass sie möglicherweise auch die allgemeine Lern- und Arbeitsbereitschaft der Schüler gemeint hat und dass der Unterricht vielleicht auch nicht störungsfrei abläuft?
Die Lehrerin scheint sich ja offenbar Gesprächen mit den Eltern nicht gänzlich zu verweigern - ansonsten hätte es auch kein Gespräch mit der Klassenpflegschaftsvorsitzenden gegeben. Diese scheint mir aber als Mutter eines betroffenen Schülers aber auch befangen zu sein, so dass man auch darüber nachdenken könnte, vielleicht den Stellvertreter mit einem Gespräch zu beauftragen. Ich gehe davon aus, dass die Lehrerin sicherlich nicht einfach "kneifen" will, denn eine grundsätziche Informations- und Beratungspflicht hat sie:
SchulG NRW § 44
Zitat:
Information und Beratung
(2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie
deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und
beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und
für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand
mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die
Bewertung von Prüfungsleistungen.
dass ein "schwach mangelhaft" (Nach meinem Verständnis ist das allerdings eine 5 minus) auf dem Zeugnis ein glattes mangelhaft bedeuten würde. Tendenznoten unter Klassenarbeiten sind aber durchaus zulässig,
Tendenznoten finde ich auch in Ordnung, aber wie soll ich bei "schwach mangelhaft" erkennen, ob dies jetzt eine 5-, oder aber gerade noch 5 sein soll? Andere Lehrer schreiben grundsätzlich hinter der Zensur die entsprechende Zahl. Für mich als Elternteil muss meiner Meinung nach, die Zensur eindeutig sein. Ansonsten, wie man hier sieht, kann man zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
Zitat:
Ich möchte im übrigen die Äußerung der Lehrerin nicht rechtfertigen, doch habe ich Zweifel daran, dass sie diese nur wegen der von ihr festgestellten Leistungsdefizite getan hat. Kann es sein, dass sie möglicherweise auch die allgemeine Lern- und Arbeitsbereitschaft der Schüler gemeint hat und dass der Unterricht vielleicht auch nicht störungsfrei abläuft?
Wäre es von einer Leherin zu viel verlangt, einmal über ihren Unterricht nachzudenken, wenn die komplette Klasse (OHNE EINE EINZIGE AUSNAHME) um mindestens eine Zensur absackt? Warum sind immer die Schüler Schuld? Darf eine Leherin 11-jährige Kinder mit (ganz aktuell!) Äußerungen : "Du wirst so wie so Hartz IV-Empfänger" vor der gesammten Klasse demütigen?
Zitat:
Die Lehrerin scheint sich ja offenbar Gesprächen mit den Eltern nicht gänzlich zu verweigern - ansonsten hätte es auch kein Gespräch mit der Klassenpflegschaftsvorsitzenden gegeben. Diese scheint mir aber als Mutter eines betroffenen Schülers aber auch befangen zu sein, so dass man auch darüber nachdenken könnte, vielleicht den Stellvertreter mit einem Gespräch zu beauftragen. Ich gehe davon aus, dass die Lehrerin sicherlich nicht einfach "kneifen" will, denn eine grundsätziche Informations- und Beratungspflicht hat sie:
Da habe ich einen anderen Eindruck. Wenn eine Leherin ständig die vereinbarten Termine kurzfristig absagt, zeigt mir das eher, dass Sie ein Gespräch vermeiden will. Im übrigen wird sowohl die Klassenleherin, als auch die stellv. Pflegschaft an dem Gespräch teilnehmen.
Zitat:
Der Schulleiter handelt m.E. sehr umsichtig.
Finde ich im Moment auch, aber wenn weiterhin kein Gespräch zu Stande kommt, muss sie sich meiner Meinung nach einmischen. _________________ Thomas
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