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Verfasst am: 10.11.08, 20:03 Titel: Beschädigung von bereits beschädigten Gegenständen
Folgender fiktiver Fall:
Person A zerkratzt vorsätzlich eine Fensterscheibe im Zug.
Da die Kratzer nicht repariert werden können, muss die ganze Scheibe ausgetauscht werden. Kosten: 3000 EUR. Also muss A 3000 EUR Schadenersatz bezahlen.
Was ist aber, wenn die Scheibe schon vorher zerkratzt war und A nur zusätzliche Kratzer hinzufügt? Muss A dann auch 3000 EUR bezahlen? Oder kann man argumentieren, die Scheibe hätte sowieso ausgetauscht werden müssen, also ist überhaupt kein Schaden entstanden?
Nehmen wir an, dass beide Kratzer (der bereits vorhandene und der von A zugefügte) gleich groß sind und die Funktion/das Aussehen der Scheibe gleichermaßen beeinträchtigen und dass beide Kratzer so schwerwiegend sind, dass jeder für sich schon das Austauschen der Scheibe als angemessen erscheinen lässt.
Verfasst am: 10.11.08, 21:29 Titel: Schadenersatz im Allgemeinen und im Besonderen
Schadenersatz (SE) bedeutet immer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Zeitpunkt bzw. vor der Beschädigung. Geschuldet ist der Ersatz des Zeitwertes, nicht der Neuwert.
Wenn die Scheibe aufgrund der Kratzer/der Vorschäden nur einen Zeitwert von € 1.500,00 hatte, muss der Verursacher auch nur diesen Betrag ersetzen. Etwas anderes könnte sich möglicherweise aus den Beförderungsbedingungen des Verkehrsunternehmnes ergeben. Vielleicht ist dort wirksam eine Neuwertentschädigung bei vorsätzlicher Sachbeschädigung vereinbart. Das wäre jedenfalls zu prüfen.
Aber, beweisen sie mal nen Vorschaden...wenn man nicht gerade Fotos gemacht hat.
So von sich aus wird der Bahnbetreiber sicher nicht zugeben: "Ja, die Scheibe war schon ordentlich zerkratzt." Dort freut man sich, daß man mal einen derjenigen erwischt hat, die jedes Jahr Schäden von mehreren Millionen Euro an/in Bahnen verursachen. Und der soll jetzt auch ordentlich bluten... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Wir gehen davon aus, dass beide Parteien aussagen, dass die Scheibe bereits vorher beschädigt war, aber eben nicht so stark wie sie es jetzt ist.
Dazu muss es doch eine umfassende Rechtssprechung und nicht nur Vermutungen geben. Die Fragestellung ist ja auf jeden Gegenstand und andere Bereiche des Lebens übertragbar.
PS: Dass der Bahnbetreiber über die Beförderungsbedingungen so etwas festlegen kann, ist doch Unsinn!
PS: Dass der Bahnbetreiber über die Beförderungsbedingungen so etwas festlegen kann, ist doch Unsinn!
Hallo,
warum sollt das nicht gehen?
MfG _________________ Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
PS: Dass der Bahnbetreiber über die Beförderungsbedingungen so etwas festlegen kann, ist doch Unsinn!
Hallo,
warum sollt das nicht gehen?
Weil Beförderungsbedingen AGB sind und man durch diese gem. § 309 Nr. 5 BGB Schadenersatzansprüche nicht über den tatsächlich entstandenen Schaden hinaus regeln kann.
Und allgemein: Natürlich ist bei einer vorbeschädigten Sache, die zerstört wird, nur der Wert zu ersetzen, den die zerstörte Sache zum Zeitpunkt der Zerstörung hatte. Eine Vorbeschädigung wird daher bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes (Naturalrestitution ist hier ja logischer Weise nicht möglich) berücksichtigt und abgezogen.
Wie bereits richtig mit Verweis auf § 249 Abs. 1 BGB gesagt wurde: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Und der Zustand ist eben eine vorbeschädigte Sache, die natürlich weniger Wert ist, als eine nicht vorbeschädigte Sache.
Dazu muss es doch eine umfassende Rechtssprechung und nicht nur Vermutungen geben. Die Fragestellung ist ja auf jeden Gegenstand und andere Bereiche des Lebens übertragbar
Sind ja keine Vermutungen.
Ein Vorschaden ist auf einen evtl. Schadenersatz natürlich anzurechnen. Das ist in diesem Fall so wie in jedem anderen Bereich des Lebens auch.
In welcher Höhe? Das kommt dann wieder auf den Einzelfall an... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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