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Verfasst am: 06.11.08, 08:50 Titel: Schriftverkehr Anwalt-Gericht: keine Info an Mandant. Mist!!
Hallo,
ich möchte gerne erfahren, welche Kommunikation zwischen Anwalt und seinem Mandanten übliche Praxis ist.
Kann ein Mandant verlangen/bitten, dass ihm von jedem Schriftverkehr des Anwalts bzgl. seiner Angelegenheit eine Kopie zugeschickt wird? Kann der Mandant ebenso erwarten, dass sein Anwalt ihn über neue oder notwendige Schritte informiert / bespricht / berät? Oder ist es selbstverständlich, dass ein Anwalt alles im Alleingang macht und den Mandanten erst nach Ablauf einer Schritte so nebenbei informiert?
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Die Berufsordnung der Rechtsanwälte besagt:
Zitat:
§ 11 Unterrichtung des Mandanten
(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen
erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.
(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.
Das ist alles graue Theorie. Die RAK Hamm kann z.B., in der Tatsache, dass der Anwalt den Madanten über die Berufung der Gegenseite nicht unterrichtet, kein Verstoß gegen die Berufsordnung sehen. Oder, Anwalt legt unterrichtet den Mandanten nicht über die Anschlußberufung. Auf Nachfage ( 20 Tage später )teilt der Anwalt mit, dass versehentlich der Mandant nicht unterrichtet wurde. Die RAK Hamm kann ebenfalls kein Verstoß gegen die Berufsordnung feststellen.
So sieht es mit der Berufsordnung aus. Dient meines Erachtens nur zur Beruhigung der Mandanten.
Die RAK Hamm kann ebenfalls kein Verstoß gegen die Berufsordnung feststellen.
So sieht es mit der Berufsordnung aus. Dient meines Erachtens nur zur Beruhigung der Mandanten.
Also, erstens hat Hamm nichts mit Deutschland und dem deutschen Recht zu tun (sagen zumindest bayrische Richter in Bezug auf das OLG dort).
Zweitens werden die Verhaltensrichtlinien erst dann richtig relevant, wenn dem Mandanten ein Schaden entsteht oder es um die Begründetheit einer Mandatskündigung geht.... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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