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Eine Klausur wird an einer Universität geschrieben und nach 8 Wochen als nicht bestanden bekannt gegeben.
In der Prüfungsordnung steht:
(2) Jede Klausurarbeit, die eine Prüfungsleistung darstellt, ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen ab-gewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus der Bewertung gemäß § 13 Abs. 1 für die Klausuren des Grundstudiums und gemäß § 24 Abs. 1 für die Klau-suren des Hauptstudiums. Sie ist dem/der Kandidaten/in nach späte-stens sechs Wochen mitzuteilen.
Es steht in der Ordnung nichts über die folgen, wenn diese 6 Wochen überschritten werden.
Könnte der Studierende sich darauf berufen und die Prüfung annulieren lassen?
Wie ist die Rechtslage?
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