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mich interessiert in einem Fall der Unternehmensnachfolge die Haftungssituation. Wie lange müsste ein Unternehmeskäufer die Haftung und Gewährleistung für erbrachte Leistungen übernehmen? Muss er diese Überhaupt übernehmen?
Des weiteren hat die zum Verkauf stehende Firma auf Ihrer Internetseite folgende Information zum Thema Service notiert:
"Um die Wertigkeit Ihrer neuen Küche auf lange Sicht zu erhalten, stehen wir ständig mit Ihnen in Kontakt. Ein halbes Jahr nach Montage überprüfen wir Ihre Küche auf Funktionalität und stellen alle Auszüge und Türen nach. Dieser Service erfolgt ab dann jährlich und ist für Sie kostenfrei."
Der letzte Satz ist zeitlich noch nicht einmal begrenzt, heisst dies dass gegebenenfalls der Neue Inhaber der Firma diesen Service lebenslang kostenlos anbieten muss??
mal vielen Dank für die Hilfe. _________________ ... jeder der meint etwas sagen zu können, soll es auch dürfen ...
Zur Unternehmensnachfolge siehe § 25 HGB, das sollte die Fragen beantworten.
Wie lange solche Garantie- bzw. Leistungsversprechen eingehalten werden müssen, ist eine interessante Frage, auch ohne irgendwelche Unternehmenskäufe. Vielleicht sind es doch "nur" 30 Jahre und nicht lebenslang. Ein Problem ergibt sich, wenn die Küche nicht so lange hält... _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Natürlich muss ein solches Garantie- und Serviceversprechen sofort von der Internetseite genommen werden. Und dann muss man hoffen, dass die Kunden die bisher eine Küche gekauft haben sich mit ein bisschen weniger "Bemutterung" zu frieden geben.
noch mal eine Frage zum Thema Haftungen und Gewährleistungen.
Gilt die Firma auch als weitergeführt nach §25 HGB wenn sich die Rechtsform ändert? Es ist evtl angedacht die jetzige Einzelfirma in eine GmbH umzuwandeln (ich hoffe, dass ist der richtige Ausdruck dafür) In der GmbH würde der jetzige Inhaber als GF und GS vertreten sein, sowie ein neuer GF und GS.
Wenn Ja, kann man dann im Gesellschafter Vertrag folgendes Regeln:
Forderungs und Haftungsansprüche gegenüber der Einzelfirma XY werden von der GmbH nicht übernommen und müssen gegen den damaligen Inhaber gestellt werden.
obwohl der alte Inhaber wieder in der neuen GmbH tätig ist ?? _________________ ... jeder der meint etwas sagen zu können, soll es auch dürfen ...
Gilt die Firma auch als weitergeführt nach §25 HGB wenn sich die Rechtsform ändert? Es ist evtl angedacht die jetzige Einzelfirma in eine GmbH umzuwandeln (ich hoffe, dass ist der richtige Ausdruck dafür) In der GmbH würde der jetzige Inhaber als GF und GS vertreten sein, sowie ein neuer GF und GS.
Dann gilt die Firma m.e. als neu und nicht als fortgeführt. Firma ist ja nur die Bezeichnung des Unternehmens (§ 17 HGB). Wenn das Unternehmen früher "XY e.K." hieß und jetzt "XY GmbH" oder sogar "ABC GmbH", ist die Bezeichnung m.E. anders.
Falls die Firma doch fortgeführt wird, reicht eine Regelung im Gesellschaftsvertrag nur dann aus, wenn sie im Handelsregister steht oder dem Dritten mitgeteilt wird. Sonst betrifft sie nur das Innenverhältnis. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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