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Neodeo
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 01:27    Titel: Frage aufgrund Anzeige Antworten mit Zitat

Hey Community,

also ich hätte eine frage, und zwar, wir waren gestern Abend unterwegs, und hatten ein bisschen Party, natürlich auch mit Alkohol. Aber, es hielt sich in geringen Mengen.

Aber ich hätte eine Frage, da wir anschließend Richtung Heimat wollten, riefen wir ein Taxi, und stellten uns in die Nähe eines Kebap Ladens, dort hielten sich unteranderem auch etwas jüngere "Gangster" auf, mit denen wir keinerlei Kontakt suchten. Nach einiger Zeit, kamen diese Herren, zu uns hinüber, und machten uns "dumm" an, wir wollten demnach weiterlaufen, wonach sie uns hinterherlief. Nach einiger Zeit fingen sie an uns zu schubsen, woraufhin wir Sie fragen, was das solle... daraufhin erhielten wir Ohrfeigen.. wir entschieden uns die Polizei zu rufen, welche uns antworteten "wir sollen von dieser Location verschwinden... nach erneutem anrufen, und erneutem Hinweisen, das die besagten Personen uns verfolgten, glaubten diese immernoch das es ein "scherz Anruf" sei. Erst nach Erscheinen der Mutter eines Kollegen am Tatort, welche wiederum mit der Polizei telefonierte erschien diese auch.

Meine Frage ist nun, ob man diese Personen aufgrund der Ohrfeigen und Schubserei zur Verantwortung ziehen könnte ? Da ich mich irgendwie nicht bereit stelle, das einfach so zu akzeptieren.

Die Polizisten meinten das man mit Attest eines Arztes auf dem Revier erscheinen sollte, um eine Anzeige wegen Körperverletzung aufzunehmen. Aber muss es echt erst eine Körperverletzung (sprich Nasenbruch oder ähnliches) geben, um eine Anzeige gegen solche Leute zu geben ?

Ich hoffe Ihr könnt mir möglichst schnell darauf antworten, da ich morgen auf das Polizei-Revier sollte und ich wenn es geht einige Information drüber hätte was ich nun tun sollte.

Und ja ich bin mir bewusst das dies keine Rechtliche Beratung ist, ich wollte nur einmal von euch hören, was man nun alles tun könnte... eurer Meinung nach.

Bitte um Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Neodeo
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Gammaflyer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 08:11    Titel: Re: Frage aufgrund Anzeige Antworten mit Zitat

Neodeo hat folgendes geschrieben::
Aber muss es echt erst eine Körperverletzung (sprich Nasenbruch oder ähnliches) geben, um eine Anzeige gegen solche Leute zu geben ?

Körperverletzung bedeutet nicht zwingend, dass was kaputt gemacht werden muss.
Das Zufügen von Schmerzen reicht schon.
Ein ärztliches Attest ist auch keine zwingende Voraussetzung, es bekräftigt nur die eigenen Behauptungen.
Wenn sich die Polizisten querstellen, kann man die Anzeige auch direkt schriftlich an die Staatsanwaltschaft schicken.

Vorab sei jedoch gleich erwähnt, dass solche kleineren Dinge sehr wahrscheinlich mit Verweis auf die Privatklage eingestellt werden.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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DanielB
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 20:02    Titel: Antworten mit Zitat

Neben dem Delikt der Körperverletzung wäre hier zumindest auch zu prüfen, ob durch das Verhalten der Angreifer nicht auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein könnte, das Schubsen würde ich zumindest als tätliche Beleidigung sehen.

Zum Thema Privatklage: Wenn das auf die Privatklage verwiesen wird, kann man ja immer noch zumindest den Sühneversuch beantragen, scheitert der an den Beschuldigten, so ist die Privatklage schon zulässig.
Das alles gilt aber nur, wenn die Täter auch schon 18 sind, sonst ist eine Privatklage, nicht möglich, damit entfällt aber auch die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft die Sache auf die Privatklage zu verweisen, entsprechend entfällt auch das öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung als Voraussetzung einer Anklageerhebung. Im JGG heißt es zu diesem Thema
§80 I JGG hat folgendes geschrieben::
Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
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