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Anmeldungsdatum: 08.11.2008 Beiträge: 5 Wohnort: Im Nirgendwo
Verfasst am: 08.11.08, 11:47 Titel: künstlerische Freiheit vs. Sittengesetz
Hallo
Ich hätte eine Frage zum Thema der künstlerischen Freiheit und möglichen Konflikten zu anderen Gesetzen insbesondere dieses ominösen (da nicht wirklich genau definierten) Sittengesetzes.
Ich plane eine (angemeldete) Aktionskunstperformance auf öffentlichem Grund, die völlig bewusst für manche Menschen abstoßende oder unmoralische Darstellungen enthält. Es werden weder Intimzonen und noch sexuellen Handlungen gezeigt.
Einige der "Höhepunkte" der Darbietung: Herausziehen von blutigen Gedärmen aus einem am Bauch befestigten Plastikbeutel. Malen mit Blut auf einer Leinwand. Präsentieren eines Herzens. Übergießen religiöser und politischer Symbole sowie Dollarnoten mit Blut und anschließendes Verbrennen. "Schmieren" von Blut auf den eigenen Oberkörper.
Nachträgliche Kontroversen oder gar Klagen sind nicht unerwünscht, meine Frage ist nur, wie man sicher stellt, dass die Veranstaltung nicht durch Ordnungskräfte unterbrochen wird?
Zur Info: Es handelt sich dabei nicht um Gewaltverherrlichung an anderen (da ich die Performance komplett alleine durchführen werde) und auch nicht um bloße Provokation. Die Performance trägt den Namen "Übermensch" und stellt eine Adaption des Werkes "Also sprach Zarathustra" von Friedrich Nietzsche dar.
zur Frage "Kunst oder unzulässige Abfallbeseiigung" habe ich bereits im Strafrecht was geschrieben.
Was soll sich hinter dem von Ihnen erwähnten "Sittengesetz" verbergen? Das muß ich mit Nichtwissen bestreiten...
Oder ist damit ggf der "ordre public" gemeint? Die öffentliche Sicherheit und Ordnung?
Müßte etwas konkreter werden
Die angesprochenen "Aktionen" bewegen sich auch nicht auf dem schmalen Grat zwischen der Kunst und der öffentlichen Ordnung, sondern wären eher im Strafrecht zu beantworten.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 08.11.2008 Beiträge: 5 Wohnort: Im Nirgendwo
Verfasst am: 08.11.08, 12:23 Titel:
Artikel 2 (BgB)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Bei wikipedia hab ich noch folgendes gefunden:
"Das Grundgesetz verwendet den Ausdruck „Sittengesetz" im Artikel 2, Abs. 1. Dort wird es als eine der drei Schranken der Allgemeinen Handlungsfreiheit festgelegt. Im weiterführenden deutschen Recht ist das „Sittengesetz" in verschiedenen Rechtsgebieten von Bedeutung, oftmals ist es dabei eine Angelegenheit des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts."
soweit es sich nicht um menschliche Organe handelt, sehe ich hier den typsichen Anwendungsfall der Meinungsfreiheit. Die Meinungsäußerung ist nicht beleidigend, sie kann vielmehr als Kritik an der Bestehenden matrialistisch und religiös geprägten Ordnung gesehen werden. Meinungen müssen auch provozieren dürfen.
Satanismus ist durch die Weltanschauungsfreiheit geschützt. _________________ mfg
Klaus
soweit es sich nicht um menschliche Organe handelt, sehe ich hier den typsichen Anwendungsfall der Meinungsfreiheit. Die Meinungsäußerung ist nicht beleidigend, sie kann vielmehr als Kritik an der Bestehenden matrialistisch und religiös geprägten Ordnung gesehen werden. Meinungen müssen auch provozieren dürfen.
Aber auch die Meinungsfeiheit wird gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch Gesetze eingeschränkt. Im vorliegenden Fall könnte man (um es abschließend festzustellen, müsste man wohl vor Ort sein) von einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts ausgehen (m.E. ist das wohl auch der Fall). Hierauf basierend kann auch die Meinungsfreiheit beschränkt und die Veranstaltung unterbunden werden.
Dies ist in Russland unerwünscht, in Deutschland hat es eher weniger für Aufregung gesorgt.
Dies hier ist schon ein Klassiker und ist in der Tate Modern in London zu sehen.
misanthropoet hat folgendes geschrieben::
wie man sicher stellt, dass die Veranstaltung nicht durch Ordnungskräfte unterbrochen wird?
Vielleicht ist es heutzutage nur noch so möglich, Aufmerksamkeit zu erregen.
(Hat jemand Nachweise, wann eine künsterische Darbietung verboten wurde? Ich habe nur dies in Erinnerung, und das ist nun wieder sexuell. Wie es letztlich ausgegangen ist, konnte ich nicht feststellen.)
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
0Klaus hat folgendes geschrieben::
soweit es sich nicht um menschliche Organe handelt, sehe ich hier den typsichen Anwendungsfall der Meinungsfreiheit. Die Meinungsäußerung ist nicht beleidigend, sie kann vielmehr als Kritik an der Bestehenden matrialistisch und religiös geprägten Ordnung gesehen werden. Meinungen müssen auch provozieren dürfen.
Aber auch die Meinungsfeiheit wird gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch Gesetze eingeschränkt. Im vorliegenden Fall könnte man (um es abschließend festzustellen, müsste man wohl vor Ort sein) von einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Polizeirechts ausgehen (m.E. ist das wohl auch der Fall). Hierauf basierend kann auch die Meinungsfreiheit beschränkt und die Veranstaltung unterbunden werden.
Sehe ich das richtig, daß ich hier nicht in der Meinungsfreiheit, sondern in der Kunstfreiheit bin?
"Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Kunst unterliegt nicht den Schranken der polizeilichen Generalklausel. Sie finden jedoch dort ihre Grenze, wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen oder Rechtsgüter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährden würde." (BVerwGE 1, 303 "Sünderin-Fall" --> www.servat.unibe.ch/dfr/vw001303.html ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Naja, Kunst provoziert häufig und offenbar ist das hier der Hauptgrund
Zum Motiv und dem ggf. vorhandenen Hauptgrund der Aktion empfehle ich einen Blick in den Beitrag im Strafrecht
Vorliegend dürfte es wenig zielführend sein, den deutschen ordre public mit ausländischen Beispielen konfrontieren zu wollen.
Die "angedachte" Aktion dürfte mit der Mehrheit der billig und gerecht denkenden Deutschen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sein.
Desweiteren halte ich das öffentliche Verbrennen von Abfall (nichts anderes ist Blut objektiv gesehen) für einen Verstoß gegen Umweltvorschriften (BImSchG etc.) .
Da hätte ich bereits Probleme, die Umwelt zugunsten der "Kunstfreiheit" eines Einzelnen noch derart beeinträchtigen zu lassen.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Zuletzt bearbeitet von Ronny1958 am 10.11.08, 12:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.11.08, 12:01 Titel:
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Die "angedachte" Aktion dürfte mit der Mehrheit der billig und gerecht denkenden Deutschen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sein.
Mag sein. Und?
"Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Kunst unterliegt nicht den Schranken der polizeilichen Generalklausel. Sie finden jedoch dort ihre Grenze, wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen oder Rechtsgüter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährden würde." (BVerwGE 1, 303 "Sünderin-Fall" --> www.servat.unibe.ch/dfr/vw001303.html )
Ronny1958 hat folgendes geschrieben::
Vorliegend dürfte es wenig zielführend sein, den deutschen ordre public mit ausländischen Beispielen konfrontieren zu wollen.
Darum habe ich ausdrücklich nach Gegenbeispielen gefragt:
Zitat:
(Hat jemand Nachweise, wann eine künsterische Darbietung verboten wurde? Ich habe nur dies in Erinnerung, und das ist nun wieder sexuell. Wie es letztlich ausgegangen ist, konnte ich nicht feststellen.)
Und der Prenzlauer Berg (auf den die Kuh fiel) liegt in Deutschland. Genauso wie Düsseldorf und Hannover (Stationen von Madonnas "Confession"-Tour)
Und dies von Martin Kippenberger ist aus der Sammlung Falckenberg in Hamburg.
Und Hermann Nitsch wird auch in Deutschland ausgestellt --> www.sueddeutsche.de/kultur/artikel/183/93090/ _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 10.11.08, 12:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
Die "angedachte" Aktion dürfte mit der Mehrheit der billig und gerecht denkenden Deutschen als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sein.
Mag sein. Und?
"Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Kunst unterliegt nicht den Schranken der polizeilichen Generalklausel. Sie finden jedoch dort ihre Grenze, wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen oder Rechtsgüter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährden würde." (BVerwGE 1, 303 "Sünderin-Fall" --> www.servat.unibe.ch/dfr/vw001303.html )
Und? Was hilft das jetzt für diesen Fall weiter? Es ist doch gerade die Frage, ob hier eine Grundrechtsverletzung oder eine Grundrechtseinschränkung vorliegt. Und wie ich bereits sagte, kann das nur im konkreten Einzellfall in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände festgestellt werden.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.11.08, 12:10 Titel:
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Und? Was hilft das jetzt für diesen Fall weiter?
Wenn die Kunstfreiheit betroffen ist, hilft mir die polizeiliche Generalklausel nicht weiter um die Sache zu verbieten.
cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Und wie ich bereits sagte, kann das nur im konkreten Einzellfall in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände festgestellt werden.
Ja, und daher können wir in diesem Forum nur dazu beitragen
Juriquette hat folgendes geschrieben::
dass der Fragesteller sein Problem selbst lösen kann, indem Sie z.B. den rechtlichen Hintergrund erläutern und Urteile nennen, die ihm vielleicht weiterhelfen.
Gibt es solche Fälle, in denen künstlerische Aktionen verboten wurden? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Unzulässige Abfallbeseitigung durch Verbrennen ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage ....
... dürfte wegen des Umweltaspektes ein mindestends ebensolches Rechtsgut beeinträchtigen.
Und nochmal:
Kunst stammt Können (im Wortsinne von etwas Anerkanntes leisten) und nicht vom Können im Sinne von imstande sein ab
Zitat:
wo ihre Inanspruchnahme ein anderes Grundrecht verletzen
Für mich genießt der gute Geschmack und die Religionsfreiheit sowie die Beeinträchtigung religiöser Symbole (obwohl ich keiner Glaubensgemeinschaft angehöre) einen ähnlichen Stellenwert wie die Freiheit der Kunst, unabhängig davon ob die Väter des Grundgesetzes mit dem Begriff der Kunst Können oder Imstande sein verbanden
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Wenn die Kunstfreiheit betroffen ist, hilft mir die polizeiliche Generalklausel nicht weiter um die Sache zu verbieten.
Doch, so die Generalklausel im konkreten Fall ihrerseits konkurierende Grundrechte schützt. Das führt zu einer Abwägung im Einzelfall, da die Kunstfreiheit zwar nicht den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, jedoch den Schranken anderer Grundrechte, also den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, soweit diese im Einzelfall durch einfachgesetzliche Normen geschützt werden (wie hier das Polizeirecht), vgl. BVerfG Beschluss vom 17.07.1984 - Az. 1 BvR 816/82.
So auch das BVerfG in der oben genannten Entscheidung:
"Der Senat vertritt deshalb die Ansicht, daß die Freiheit der Kunst nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht den Schranken der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, besonders nicht der polizeilichen Generalermächtigung, unterliegt. Das bedeutet jedoch nicht, daß für die Freiheit der Kunst überhaupt keine Schranken beständen. Wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (Urteile vom 15. Dezember 1953 [BVerwGE 1, 48] und vom 10. März 1954 [BVerwGE 1, 92]), darf ein Grundrecht nicht in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein anderes Grundrecht verletzt wird oder Güter, die für den Bestand der staatlichen Gemeinschaft notwendig sind, gefährdet werden (so offenbar auch von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, S. 68 Anm. 8 Abs. 2 zu Art. 5 GG). "
Die Generalklausel kann daher die Kunstfreiheit iGz. Meinungsfreiheit nicht über Art. 5 Abs. 2 GG per se einschränken. Sie kann es jedoch dann, wenn im konkreten Fall durch die Generalklausel andere Verfassungsgüter geschützt werden. Es bedarf bei verfassungsimmanenten Schranken also des Rückgriffs auf das durch das Polizeirecht geschützte Verfassungsrecht, welches mit der Kunstfreheit in Konflikt gerät.
Die polizeirechtliche Generalklausel schützt insb. die Individualrechtsgüter aus Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 GG. Im vorliegenden Fall insb. das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nicht mit sittenwidrigen Handlungen konfrontiert zu werden. Daher bedarf es nunmehr einer Abwägung zwischen der Kunstfreiheit einerseits und den durch die Generalklausel in diesem Fall geschützten Individualrechtsgütern andererseits. Wie diese Abwägung ausgeht, ist insb. eine tatsachenbasierte Frage und kann hier nicht abschließend geklärt werden.
Unzulässige Abfallbeseitigung durch Verbrennen ausserhalb einer dafür zugelassenen Anlage ....
... dürfte wegen des Umweltaspektes ein mindestends ebensolches Rechtsgut beeinträchtigen.
Also müßte der Künstler ggf. die Verbrennung in einer entsprechenden Vorrichtung vornehmen? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.11.08, 17:14 Titel:
Volker13 hat folgendes geschrieben::
Das Übergießen kirchlicher Symbole mit Blut dürfte an den Satanismus grenzen
Das zwar nicht, aber ich erinnere daran, daß auch zulässigerweise untersagt wurde, im Namen der Kunst ein Schwein ans Kreuz zu nageln. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 10.11.08, 17:28 Titel:
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Das zwar nicht, aber ich erinnere daran, daß auch zulässigerweise untersagt wurde, im Namen der Kunst ein Schwein ans Kreuz zu nageln.
Abgefahrene Idee. Sollte das dann schon tot sein oder lebend daran genagelt werden?
"Durch die Darstellung des Bildes eines ans Kreuz genagelten Schweines im Internet wird der objektive Tatbestand des § 166 Abs. 1 StBG (Beschimpfen von Bekenntnissen) erfüllt." OLG Nürnberg, Beschluß vom 23.06.98 (Ws 1603/97) --> www.jurpc.de/rechtspr/19980109.htm
Aber da ging es wohl nur um Kommerz, nicht um Kunst; die ist in dem Urteil gar nicht erwähnt. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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