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Abgelaufene Urheberrechte und Internet

 
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psaelzle
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.11.08, 22:58    Titel: Abgelaufene Urheberrechte und Internet Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

ich bin ein kleiner Schriftsteller ohne große Informationen über das Urheberrecht (Aber wer hat das schon).
So nun zu meiner Frage:
So weit ich weiss sind Gemälde nach 50 Jahren Urhebrechtsfrei.
Aber was heisst das muss ich selber in das Museum gehen und das Gemälde fotografieren um es weiter verbreiten zu dürfen oder kann ich jeden Link im Internet kopieren?
Ich würde gerne bei meinem neuen Buch einige Gemälde vom 16. Jahrhundert abdrucken welche aber im Internet immer noch mit einem Copyright Zeichen versehen sind. Ist das in Ordnung oder kann ich die Bilder einfach übernehmen? Es wäre für mich ein riesen Aufwand ein Museum nach dem anderen abzuklappern um die Bilder zu fotografieren.
Was ja auch heissen würde wenn ich ein Bild im Museum fotografiere und es ins Internet stelle dann ist das wieder für x Jahre mit meinen Urheberrechten versehen.
Kann das sein?
Ich hoffe ich habe mich so ausgedrückt das Ihr mich versteht.
Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank
Peter
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nordlicht02
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 08.11.08, 00:15    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn ich Volker13 im Großen und Ganzen zustimme, versuche ich es trotzdem mit ein paar ganz allgemeinen Informationen:

psaelzle hat folgendes geschrieben::
Aber wer hat das schon

Ich schenk Ihnen eins

psaelzle hat folgendes geschrieben::
Gemälde nach 50 Jahren Urhebrechtsfrei.

Falsch - bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers.

Ein Foto eines Gemäldes im Internet ist als Lichtbild oder Lichtbildwerk, sprich als Foto, urheberrechtlich geschützt. Und zwar grundsätzlich und auch ohne Copyrighthinweis. In Deutschland gibt es kein Copyright, dafür haben wir das Urheberrechtsgesetz und das greift automatisch.
Will man Gemälde, die auf Grund der abgelaufenen Schutzfrist durch das Urheberrechtsgesetz gemeinfrei sind als Foto veröffentlichen, bleibt einem nichts anderes übrig, als das Original zu fotografieren.

Aber auch das könnte schwierig werden. Nämlich dann, wenn das Bild in einem Museum hängt und das Museum im Rahmen seines Hausrechts das Fotografieren untersagt.
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Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 01:30    Titel: Antworten mit Zitat

@nordlicht02: Nicht ganz richtig.. Wenn das Photo nur als Reproduktionsphotographie anzusehen ist, dann begründet das Photo eines Bildes nicht automatisch ein eigenes Urheberrechtes des Photographen.

Das Photographieren im Museum könnte aber für über das Hausrecht verboten werden.
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Das stimmt - leider.
Aber auch in einem solchen Fall würde ich versuchen, dagegen vorzugehen, da ich das für Blödsinn halte. Jedes noch so miese Foto ist urheberrechtlich geschützt, Reprofotos sollen es nicht sein. Aber um gute Reproduktionen von z. B. Gemälden anzufertigen muss der Fotograf nicht nur in Know-how und Ausrüstung investieren. Er muss auch technische Dinge wie Beleuchtung, Farbtemperatur, Lichtqualität, Objektiv und Blende für beste Abbildungsqualität, Parallelität der Ebenen, Planlage des Aufnahmeobjektes, refelxionsfreie Vorlage etc. beachten und zusätzlich gestalterische Aspekte wie Aufnahme mit Untergrund, Wahl des Untergrundes, Ausschnitt, mit oder ohne Bilderrahmen etc. und insbesondere bei Gemälden die Frage, ob die Struktur der Oberflächenbeschaffenheit wie Pinselstriche erkennbar sein soll. Somit hat er einen, zugegebenermaßen geringen, aber dennoch einen Gestaltungsspielraum und erbringt auf jeden Fall eine persönliche menschliche Leistung.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Ich stimme da im gewissen Maße zu. Auf der anderen Seite würde man so die Verjährung des Urheberrechts unterlaufen
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nordlicht02
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.12.2006
Beiträge: 6040

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 15:39    Titel: Antworten mit Zitat

Auch das sehe ich anders Winken
Ein Urheberrecht am Original wäre natürlich nicht mehr gegeben, lediglich ein Urheberrecht an der Reproduktion.
Und es wird auch teilweise anders gehandhabt.
Beispiel: ich habe eine Reproduktion eines uralten Stadtplans an der Wand hängen. Vom Original des alten Plans könnte ich jederzeit eine Reproduktion anfertigen. Bei einer Reproduktion der Reproduktion ( Mit den Augen rollen ) wäre ich persönlich vorsichtig, da auf dieser vermerkt ist, dass das Urheberrecht an der Reproduktion beim Landesvermessungsamt liegt.
So, genug reproduziert Teufel-Smilie
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psaelzle
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Anmeldungsdatum: 07.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 16:25    Titel: Vielen Dank Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

ich sehe schon das ist nicht ganz einfach.
Trotzdem vielen Dank
Peter
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ThePhil
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.01.2008
Beiträge: 854

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 20:31    Titel: Antworten mit Zitat

Was? Eine Reproduktion einer Reproduktion eines gemeinfreien Werkes hat doch keinen Urheberrechtlichen Schutz, oder was meinen Sie nordlicht?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich stimme da im gewissen Maße zu. Auf der anderen Seite würde man so die Verjährung des Urheberrechts unterlaufen


Eben nicht. Das Original darf man weiterhin selbst fotografieren, nur eben keine fremden Reproduktionen verbreiten.

Ich stimme auch nicht zu, daß "die Verjährung des Urheberrechts unterlaufen" würde, wenn das Fotografieren untersagt ist. Das Urheberrecht betrifft, wie der Name schon sagt, nur die Rechte des Urhebers. Daß das Werk damit unter allen Umständen gemeinfrei werden *muß*, ist gerade nicht gesagt. Ansonsten wäre auch, wenn man das konsequent zuende denkt, jeder Besitzer eines nicht mehr urheberrechtlich geschützten Werkes quasi verpflichtet, dieses durch Dritte reproduzieren zu lassen. Das wäre absurd.

ThePhil hat folgendes geschrieben::
Eine Reproduktion einer Reproduktion eines gemeinfreien Werkes hat doch keinen Urheberrechtlichen Schutz


Wenn eine Reproduktion eines (nicht mehr) urheberrechtlich geschützten Werkes selbst urheberrechtlich geschützt ist, warum sollte dann deren Reproduktion keinen urheberrechtlichen Schutz genießen?

Ansonsten könnte man das Urheberrecht immer umgehen, indem man von einem bestehenden Foto wiederum ein Foto macht. Oder wie meinten Sie das?
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Na gut, dann Untermauere ich meine Aussage zur Reproduktionsphotographie mal ein bißchen:

BGH Urteil vom 8.11.1989, AZ: I ZR 14/88, "Bibelreproduktion"

Zitat:
Ein solches Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung hat das BerG zu Recht in den Fällen verneint, in denen ein Lichtbildschutz für Lichtbilder oder ähnliche Erzeugnisse beansprucht wird, die sich lediglich als bloße Vervielfältigung anderer Lichtbilder (oder ähnlich hergestellter Erzeugnisse) - hier: der Photographien des H. und C.-Verlags der Original-Kupferstiche der Merian-Bibel von 1630 - darstellen, bei denen also ein Original-Lichtbild so getreu wie möglich egal ob im selben Format oder im Wege der Mikro- oder Makrokopie - lediglich reproduziert (kopiert) wird. Der Lichtbildschutz erfordert, daß das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist.


Natürlich kann man von einem Gemeinfreien Werk eine Photographie herstellen, die einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Handelt es sich aber um eine reine Reproduktion, dann hat der Hersteller kein Urheberrecht daran.
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