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Verfasst am: 09.11.08, 15:18 Titel: Abwasserrohr des Nachbarn unterhalb d. eigenen Grundstücks
Zwei nebeneinander liegende Häuser - getrennt durch eine Garage - gehörten Bestitzer A. Ein Haus wird verkauft und gehört nun Bestizer B. Die Abwasserrohre von Haus A allerdings laufen unterhalb des Grundstücks des neuen Besitzer B. In der Garage des Besitzer B befindet sich ein Schacht, aus dem es gewaltig stinkt. Die Abwässer des Hauses B haben einen ganz eigenen Abwasserkanal, der zur Straße geht. Besiltzer A weigert sich jedoch für sein Haus A einen neuen Kanal zu legen.
Besitzer B möchte, dass Besitzer A einen neuen eigenen Kanal legen lässt, damit die Abwässer vom Grundstück des Besitzer B verschwinden. Gründe dafür sind vor allem der Geruch und etwaige Verstopfungen, Rückflüsse etc.
1. Wie sieht es hier rechtlich aus?
Kurz vor Entdeckung des Schachts - dieser wurde bei Verkauf des Hauses von Besitzer A verschwiegen - wurde eine Rechtschutzversicherung von Besitzer B abgeschlossen, die eine 3-monatige Frist beinhaltet.
2. Greift die Versicherung, auch wenn der Fall innerhalb der 3monatsfrist aufgetreten ist?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 09.11.08, 17:04 Titel:
Hst B vielleicht im grundbuch einen grunddienstbarkeit für die leitung des A stehen?
http://de.wikipedia.org/wiki/Grunddienstbarkeit _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 09.11.08, 21:06 Titel:
Für was braucht es da eine Grunddienstbarkeit? Einzig für den Revesionsschacht bedarf es einer Regelung. Die Geruchsbelästigung wäre ohne größeren Aufwand zu beheben. Es bedarf nur eines anständigen Geruchsverschlußes und schon ist das Problem behoben. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Nein! Besitzer B hat nichts davon im Grundbuch stehen!
@ ktown: grundsätzlich möchte Besitzer B eine im wahrsten Sinne des Wortes saubere Trennung der Grundstücke. Bei Verstopfung der Rohre würde Besitzer A von Besitzer B eine 50%ige Kostenbeteiligung haben...Dies sieht natürlich Besitzer B nicht ein, da sein Abwasser nicht dort fließt.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 09.11.08, 21:19 Titel:
Also wie gesagt eine Leitungsführung über das Grundstück von B muß B dulden. Selbst den Revisionschacht muß er hinnehmen. Was er nicht hinnehmen muß ist eine Geruchbelästigung durch diese Grundleitung.
Sollte diese Grundleitung nur das Abwasser von A durchführen, dann hat auch nur A für diese die Kosten zu tragen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zur individuellen Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Nachbarn eingesetzt, um durch Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte (für Wasser, Abwasser, elektrischen Strom usw.) die Nutzung des Nachbargrundstücks zu regeln. Eine bloße vertragliche Vereinbarung der Parteien ist hier in der Regel nicht ausreichend, weil der Berechtigte sie nicht dem Erwerber des belasteten Grundstücks entgegenhalten könnte.
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Es besteht keine Grunddienstbarkeit und auch sonst keinerlei schriftliche Regelungen. Beim Verkauf des Hauses hat Besitzer B sogar nachgefragt, wie es mit den Rohren aussieht, doch Besitzer A hat dieses Abwasserrohr mit keinem Wort erwähnt.
Wie sieht es - wie oben beschrieben - mit der Übernahme der Kosten durch die Versicherung aus, falls es zu einem Prozess kommen sollte?
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