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KV kündigt Familienversicherung 3 Jahre rückwirkend

 
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Twinni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 14.02.05, 17:27    Titel: KV kündigt Familienversicherung 3 Jahre rückwirkend Antworten mit Zitat

Die gesetzliche Krankenversicherung einer arbeitstätigen Mutter versichert das Kind kostenfrei im Rahmen der sog. Familienversicherung mit. Der Vater ist selbständig und verdient zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Angaben zur Mitaufnahme des Kindes in die KV der Mutter wurden ordnungsgemäß vorgenommen.

Sieben Jahre später verlangt die Kasse erstmalig von der Mutter einen Verdienstnachweis des Vaters für 2002. Der ist immer noch selbständig, sein Einkommen liegt jedoch seit 2002 ständig oberhalb der jeweils gültigen Bemessungsgrenze (derzeit 43.500/48.500 Euro).

Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung 2002 bei der KV kündigt diese rückwirkend zum 31.12.2001 die Versicherung der Tochter und verlangt, ebenfalls rückwirkend, die freiwillige Versicherung der Tochter resp. die Übernahme der Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen (Arztbesuche, Arzneimittel, etc.).

Die Mutter will nicht zahlen und Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wie kann sie diesen begründen und welche rechtlichen Möglichkeiten hat sie, der Aufforderung zur Nachzahlung nicht nachkommen zu müssen.
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Twinni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Da bin ich nochmal: Die Frage scheint ja nicht ganz so einfach zu beantworten zu sein. Interessant ist doch, dass die Kasse innerhalb von sieben Jahren nun zum ersten mal nach der Verdienstbescheinigung gefragt hat. Andere Kassen machen das offensichtlich regelmäßig, um Ihre Mitglieder gar nicht erst in derartige Situationen zu bringen.

Hat die KV in diesem Fall nicht sowas wie Ihre Sorgfaltspflicht verletzt und damit gar kein Anrecht auf eine rückwirkende Kündigung über einen derart langen Zeitraum? Werden hier, wenn man den aktuellen Zeitpunkt zugrunde legt, Verjährungsfristen überschritten?

Gruß
Andreas
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Twinni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt habe ich selbst etwas gefunden. Die Kasse darf nicht kündigen, da die Voraussetzungen gem. SGB X §45 Absatz 2 Satz 3 fehlen. Lachen

Andreas
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FM
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 7320

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 22:15    Titel: Antworten mit Zitat

Twinni hat folgendes geschrieben::
Jetzt habe ich selbst etwas gefunden. Die Kasse darf nicht kündigen, da die Voraussetzungen gem. SGB X §45 Absatz 2 Satz 3 fehlen. Lachen

Andreas


Da der Verwaltungsakt bei Erlass (vermutlich) nicht rechtswidrig war und Dauerwirkung hatte, trifft hier aber eher § 48 SGB X zu.
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Twinni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Stimmt, danke. Das bedeutet dann aber wohl, dass die rückwirkende Kündigung durch die KV doch zulässig ist, oder?

Andreas
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Twinni
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 16.02.05, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

...und was ist, wenn die Kasse meint, ausschließlich SGB-V §10 käme zur Anwendung?
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Franky3
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 11.03.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.03.05, 07:31    Titel: Re: KV kündigt Familienversicherung 3 Jahre rückwirkend Antworten mit Zitat

Twinni hat folgendes geschrieben::
Die gesetzliche Krankenversicherung einer arbeitstätigen Mutter versichert das Kind kostenfrei im Rahmen der sog. Familienversicherung mit. Der Vater ist selbständig und verdient zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Die Angaben zur Mitaufnahme des Kindes in die KV der Mutter wurden ordnungsgemäß vorgenommen.

Sieben Jahre später verlangt die Kasse erstmalig von der Mutter einen Verdienstnachweis des Vaters für 2002. Der ist immer noch selbständig, sein Einkommen liegt jedoch seit 2002 ständig oberhalb der jeweils gültigen Bemessungsgrenze (derzeit 43.500/48.500 Euro).

Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung 2002 bei der KV kündigt diese rückwirkend zum 31.12.2001 die Versicherung der Tochter und verlangt, ebenfalls rückwirkend, die freiwillige Versicherung der Tochter resp. die Übernahme der Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen (Arztbesuche, Arzneimittel, etc.).

Die Mutter will nicht zahlen und Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Wie kann sie diesen begründen und welche rechtlichen Möglichkeiten hat sie, der Aufforderung zur Nachzahlung nicht nachkommen zu müssen.
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ponnshofee
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 18.03.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 18.03.05, 21:35    Titel: Antworten mit Zitat

Könnte sich die Mutter denn im Widerspruch zunächst auf SGB 10 § 45 berufen?

Mir fällt dazu nämlich ein ähnlicher Fall ein:

Eine KV kündigt einer Mutter die Familienversicherung für ihre Tochter auf ein Jahr rückwirkend, da die Tochter im Vorjahr ein Studium begonnen und zur Finanzierung einen Nebenjob angenommen hat.
Laut SGB beträgt die Einkommensgrenze für die Tochter dabei 345,- monatlich, wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung hadelt.
Das wusste aber weder die Mutter, noch die Tochter. Die Krankenkasse hat es versäumt, die Angelegenheit genauer zu prüfen und die Tochter auf ihre Selbstversicherungspflicht als Studentin (im Falle eines höheren Einkommens) hinzuweisen. Ein Prüfung erfolgte erst etwa ein dreiviertel Jahr später, wobei festgestellt wurde, dass das Einkommen der Tochter die 345,- Euro überstieg. Die Überschreitung der Einkommensgrenze kam dadurch zustande, dass die Tochter währen der Semesterferien mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet und die KV das einkommen auf die 10 Monate seit Abschluss der Pflichtversicherung verteilt hat.
Die KV kündigte daraufhin die Familienversicherung und versicherte die Tochter ein Jahr rückwirkend, wobei die Tochter für die Beitragsrückstände aufzukommen hätte.
Die KV sagte, es sei sehr bedauerlich, dass dieses Versäumnis ihrerseits stattgefunden hätte (sie räumten es also ein), dass es nie wieder vorkommen würde, aber die Tochter die Rückstände zu zahlen hätte.
Könnte sich die Tochter hier in ihrem Widerspruch auf SGB 10 § 45 berufen, da die nicht erbrachte Information über das Einkommes nicht vorsätzlich, sondern aufgrund von Unwissenheit erfolgte?
Zumal es ja auch eine Klausel gibt, die besagt, dass die Arbeitszeit während des Semesters 20 Stunden nicht überschreiten darf - was im Fall der Tochter auch nicht passiert ist - aber während der Semesterferien schon.
Oder bezieht sich die 20 Stunden Klausel nur auf die Sozialversicherung?
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