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Nachzahlung Hausgeld

 
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Monka7
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Anmeldungsdatum: 23.11.2005
Beiträge: 32
Wohnort: Plön

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 15:14    Titel: Nachzahlung Hausgeld Antworten mit Zitat

Hallo, habe eine Frage : Eine ETW wechselt den Besitzer im Jahre x, die Abrechung über das Hausgeld erfolgt im Jahr nach x und ergibt eine Nachzahlung für diese Wohnung.
Wer muss welche Anteile übernehmen ? Der Vorbesitzer kann ja keinen Widerspruch mehr auf der Eigentümerversammlung einlegen...

Monka7
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@migo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 10.11.08, 17:37    Titel: Antworten mit Zitat

Da muß der Neue Besitzer ran. Möglicherweise sind durch den Neuen Besitzer mehr verbrauchsmäßige Verbäuche entstanden.
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emi 10
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hier irrt sich leider @migo
Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer.

Der Alteigentümer erhält normalerweise auch eine Abrechnung vom Verrwalter.
Soll ja vorkommen, daß eine Rückvergütung ansteht.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
Hier irrt sich leider @migo
Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer.

Der Alteigentümer erhält normalerweise auch eine Abrechnung vom Verrwalter.
Soll ja vorkommen, daß eine Rückvergütung ansteht.


Falsch... Gegenüber der Gemeinschaft hat im Grundsatz derjenige den Abrechnungssaldo auszugleichen, der bei Fälligkeit Eigentümer ist. Eine Aufteilung nach der Nutzungsdauer sieht das Gesetz bei für Wohnungseigentümer nicht vor. Eine entsprechende Vereinbarung der Eigentümer wäre allerdings möglich, ist aber wohl eher die Ausnahme als die Regel.
Die Vereinbarungen des Kaufvertrags sind ein völlig anderes Thema. Hier können Käufer und Verkäufer beliebige Regelungen über die Kosten treffen.
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emi 10
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 11.11.08, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Der Erwerber haftet nicht für die bei seinem Erwerb bereits fälligen Beitragsschulden.
(BGH, NJW 94, 2950; NJW-RR 2004, 445; NJW 2004, 1990; KG NZM 2005,22)

und Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre
(OLG Zweibrüggen, NZM 2007 ,416).

Diese sind bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich Sache des Veräußerers.
(OLG Hamm, NJW-RR 96,911; BGHZ 131, 228)

Entscheidend ist der bis zum Rechtsverlust begründete und fällige Beitrag.
(OLG Karlsruhe, ZMR 2005, 310)

Frage:
Wie soll ich das verstehen?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
...Wie soll ich das verstehen?


Das ganze ist recht einfach... der jeweilige Wohnungseigentümer haftet für genau die Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft fällig werden. M.a.W.: bereits bestehende Verbindlichkeiten gehen durch einen Verkauf nicht auf den Erwerber über.
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emi 10
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.07.2008
Beiträge: 199

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Dann stimmt ja meine Aussage, oder?
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

emi 10 hat folgendes geschrieben::
Dann stimmt ja meine Aussage, oder?


Welche Aussage? Etwa die...
emi 10 hat folgendes geschrieben::

Die Kosten werden anteilig getragen.
Maßgeblich ist der Eigentümerwechsel.
z.B. 3 Monate der Alteigentümer und 9 Monate der Neueigentümer


Das ist, ich hatte es weiter oben schon geschrieben, falsch. Begründung ist auch weiter oben nachzulesen.
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

mal sehen ob ich das richtig verstanden habe.

Der Erwerber haftet nicht für Ansprüche die bei Erwerb bereits fällig sind.
z.b. Hausgeldabrechnung aus dem Vorjahr.

Der Erwerber haftet für Ansprüche die nach Erwerb erst fällig werden.
z.b aus der laufenden Abrechnungsperiode im Jahr des Erwerbs.
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
mal sehen ob ich das richtig verstanden habe.

Der Erwerber haftet nicht für Ansprüche die bei Erwerb bereits fällig sind.
z.b. Hausgeldabrechnung aus dem Vorjahr.

Der Erwerber haftet für Ansprüche die nach Erwerb erst fällig werden.
z.b aus der laufenden Abrechnungsperiode im Jahr des Erwerbs.


Wenn mit Erwerb der Eigentumsübergang gemeint sein sollte, ist das zutreffend.
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