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Verfasst am: 13.11.08, 09:15 Titel: Anrechnung der Beratungskosten auf Folgegebühren
Guten Morgen,
ich hoffe ich bin hier richtig. Folgender Sachverhalt:
Angenommen ein Mann lässt sich bei einem Anwalt in einer Wegerechtssache beraten, die Beratung wird abgerechnet und bezahlt. Nach Überlegung der Sache beauftragt der Mann den Anwalt mit der Klageerhebung, ohne außergerichtlicher Tätigkeit, da diese seit Jahren erfolglos war. Der Anwalt schickt nun vor Klageeinreichung eine Kostenrechnung (Vorschuss) und möchte eine 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr u.a. haben. Dies passt ja alles soweit.
In Abzug bzw. Anrechnung bringt er lediglich die Hälfte der Beratungsgebühr...also 0,5 auf die Terminsgebühr.
Hier die Frage: Ist dies korrekt?
Da nichts anderweitiges vereinbart wurde müsste doch die gesamte Gebühr aus der Beratung abgezogen werden, oder bin ich da im Irrtum.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
War hier ursprünglich wirklich nur eine Beratung erfolgt? Oder hat der RA doch bereits eine Wahrnehmung der Interessen nach außen durchgeführt und dann über Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet? Mal ganz unabhängig von der Frage, ob bei der vorgerichtlichen Tätigkeit überhaupt mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hätte abgerechnet werden dürfen, gilt für die Anrechnung von solchen Geschäftsgebühren folgendes:
Vorbemerkung 3 zum VV RVG
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Und was für eine Beratungsgebühr? Die gibt es nämlich nicht.
Die vereinbarte Gebühr oder die Gebühren nach den Vorschriften des BGB.... aber ich stimme zu: höchst schlampig, im 34 II weiterhin von "der Gebühr" zu reden..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
ja es war ursprünglich nur eine Beratung erfolgt, keinerlei vorgerichtliche Tätigkeit nach außen, wobei hier nach § 34 RVG abgerechnet wurde mangels Verbraucher. Dabei wurde nach Gegenstandswert eine 0,5 Mittelgebühr als "Gebühr nach § 34" abgerechnet.
Davon werden nunmehr genau gesagt 0,25 angerechnet.
Ich bin davon ausgegangen, dass wenn nichts anderweitiges vereinbart wurde, also keine Honorarvereinbarung oder ähnliches, die gesamte Gebühr für die Beratung anzurechnen ist und zwar auf die Verfahrensgebühr.
wenn die Anrechnung (§ 34 RVG) der Beratungsgebühr vertraglich (Vergütungsvereinbarung) nicht ausgeschlossen wird, muß sie zu 100 % angerechnet werden.
Nun denn, wenn der Anwalt zu Beginn schon eine Beratungsrechnung schickt in der er eine 0,5 Beratungsgebühr nach altem RVG abrechnet und dann die Hälfte davon auf die Folgekosten anrechnet dann ist der Stand des Wissen in dieser Hinsicht doch wohl veraltet, oder? Ich habe mehrere Beratungsrechnungen, die nicht auf die neue Rechtssprechung in Bezug Beratungskosten beruhen und wenn ich jetzt sehe, dass auch noch wie zu BRAGO-Zeiten die Hälfte der Gebühr angerechnet wird, frage ich mich doch. Was ist zu tun? Auf meine Rückmeldung, dass es die Beratungsgebühr seit 2006 nicht mehr gibt meinte er: "Das wäre ihm neu er würde dies prüfen" die korrigierte Rechnung war wiederum falsch, nun hat er eine Gutachtenerstellung daraus gemacht!?
Wenn der Mann immer so Beratungen abrechnet, dann macht er doch zuviel Gebühren geltend und dann noch jeweils die Hälfte nur anrechnet dann stimmt doch da was nicht, oder?
Die Erfahrung sagt mir aber, daß so ca. 90 % der Anwälte immer noch eine 0,5 Beratungsgebühr abrechnen...
eine 0,55... ist ja logisch. Der Mandant ist raus und man stellt fest... ein richtiges Mandat wird nicht daraus und auf eine Vereinbarung hat man auch nicht hingewirkt.
Also kommt die Abrechnung nach BGB, nach 612 II BGB die "übliche Vergütung"....
und die 0,55 Gebühr ist nunmal seit Jahrzenten die "übliche" Gebühr..... _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Also kommt die Abrechnung nach BGB, nach 612 II BGB die "übliche Vergütung"....
und die 0,55 Gebühr ist nunmal seit Jahrzenten die "übliche" Gebühr.....
Moment! Die übliche Vergütung ist nicht die 0,55 Gebühr, sondern die Vergütung, die üblicherweise für diese bzw. eine ähnliche Tätigkeit am gleichen Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Mandanten gewährt wird. Weise mal in einem Gebührenprozeß nach, daß 0,55 aus dem Gegenstandswert ortsüblich sind... _________________ Karma statt Punkte!
Also dass die Anwälte gerne mal eine 0,55 Gebühr abrechnen ist nunmal so, geht aber jetzt nur noch wennd er Mandant kein Verbraucher ist. Hier weiss bwz. wusste der Anwalt nicht mal dass sich dies geändert hat. Bei einem Verbraucher hätte er ja überhaupt nicht so abrechnen können...da gibt es Kappungsgrenzen...
Man kann doch erwarten, dass auch ein Anwalt sich auf dem laufenden hält in Kosten- bzw. abrechnungsfragen.
Auf die Rückmeldung, dass seine Rechnungen nicht simmen würden kam eine patzige und überhebliche Antwort...ich könne mich ja an die Rechtsanwaltskammer wenden, dies hat er jedoch selbst schon getan und es wäre alles ok wurde ihm angeblich versichert.
Also dass die Anwälte gerne mal eine 0,55 Gebühr abrechnen ist nunmal so, geht aber jetzt nur noch wennd er Mandant kein Verbraucher ist.
Nein, das geht auch dann nicht, wenn der Ratsuchende Verbraucher ist. Es sei denn, der Anwalt schließt mit dem Ratsuchenden eine entsprechende Honorarvereinbarung ab.
Die "Kappungsgrenzen" gelten nur dann, wenn Anwalt und Ratsuchender keine Honorarvereinbarung geschlossen haben. Für diesen Fall erhält der Anwalt eine "übliche Vergütung" (deren Höhe aber m. E. fast nicht zu bestimmen ist) jedoch mit der Maßgabe der jeweiligen Kappungsgrenzen.
Für eine Beratung soll der Anwalt eine Honorarvereinbarung abschließen (es gibt keine 0,55 o.ä. Beratungsgebühr).
Schließt der keine Honorarvereinbarung, dann bekommt der die übliche Vergütung für seine Tätigkeit.
Für diesen Fall (=übliche Vergütung) gilt jedoch, daß sie höchstens EUR 250,- betragen darf.
Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes (und einziges!) Beratungsgespräch und hat der Anwalt keine Honorarvereinbarung abgeschlossen (so daß er die übliche Vergütung erhält) und ist der Ratsuchende Verbraucher, so beträgt die Vergütung maximal EUR 190,-. _________________ Karma statt Punkte!
Die "Kappungsgrenzen" gelten nur dann, wenn Anwalt und Ratsuchender keine Honorarvereinbarung geschlossen haben. Für diesen Fall erhält der Anwalt eine "übliche Vergütung" (deren Höhe aber m. E. fast nicht zu bestimmen ist) jedoch mit der Maßgabe der jeweiligen Kappungsgrenzen.
Ist hier ja der Fall: keine Honorarvereinbarung aber auch kein Verbraucher!
... (es gibt keine 0,55 o.ä. Beratungsgebühr).
Das ist mir klar, dass es diese an sich nicht mehr gibt aber....
Schließt der keine Honorarvereinbarung, dann bekommt der die übliche Vergütung für seine Tätigkeit.
...und genau hier lehnen sich die Anwälte immer noch an einer 0,55 Gebühr jetzt jedoch nach § 34 RVG an und rechnen diese ab....
Für diesen Fall (=übliche Vergütung) gilt jedoch, daß sie höchstens EUR 250,- betragen darf.
Dies ja nur wenn der Ratsuchende ein Verbraucher ist - hier nicht der Fall.
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