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Zwischenprüfung verfassungswidrig?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:39    Titel: Re: aussondern??? Antworten mit Zitat

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Punkte machen keinen guten Juristen. Sie sind lediglich der Nachweis für Lernen. Das kann aber auch ein Papagei.......


Dann frage ich mich, warum so wenige Papageien erfolgreich Jura studieren. Oder wieso dann offensichtlich einige Studienanfänger weniger erfolgreich sind als ein Papagei.

voxpopuli hat folgendes geschrieben::
Des Weiteren wird hier von Grundkennt-nissen gesprochen. Da jeder die Erfahrung gemacht hat, das Arbeiten je nach Korrektor bewertet werden und hier die Nachvollziehbarkeit der Bewertung einer gewissen Zu-fälligkeit unterliegt, ist der Nachweis u. U. Glückssache.


Logisch zuende gedacht ist Ihrer Ansicht nach also auch das 2. Staatsexamen möglicherweise verfassungswidrig, da die über ein "Berufsverbot" entscheidende Prüfung je nach Korrektor mal in einem "Berufsverbot" endet und mal nicht?

Im übrigen kann man meines Wissens auch nicht jede Schulklasse beliebig oft wiederholen. Mir sind jedenfalls keine 35-jährigen Abiturienten bekannt, die die 7. Klasse 15-mal wiederholt haben.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 11:09    Titel: Antworten mit Zitat

Man(n) (und von mir aus auch Frau) möge(n) sich mal frei machen (nicht phsyisch) von der Stufenlehre des BVerfGs.

Betrachtet man die Freiheit der Berufswahl erstmal mal als ganz normales Grundrecht, so muss eine gesetzliche Beschränkung verhältnismäßig sein (nichts anderes konkretisiert ja das BVerfG mit der Stufenlehre).
Je stärker der Eingriff, desto wichtiger muss das zu schützende Gut / Interesse sein.
Berufsbezogene Prüfungen sind natürlich mit dem Schutz der Allgemeinheit zu rechtfertigen.

Für ein endgültiges Nichtbestehen (z.B. nach 2 Versuchen) sehe ich das schon etwas kritischer, wenn es danach keinerlei Möglichkeit gibt, dieses Ergebnis zu korrigieren.

Beispiel:

Abiturient Schlaff studiert direkt nach der Schule WI und fällt (auch) wegen mangelnder Reife/Disziplin und Desinteresse endgültig durch die Vordiplomprüfung.
Zehn Jahre später steht er im Berufsleben hat ein (anderes) Studium erfolgreich absolviert und strotzt nur so vor Taten- und Bildungsdrang. Er möchte nun ein drittes Studium, für das aber das erstgenannte Prüfungsfach erforderlich ist, absolvieren, darf es aber nach geltendem Prüfungsrecht nicht.

Ich denke das Beispiel zeigt, dass es durchaus Fälle gibt, bei denen eine subjektive Zulassungsbeschränkung die Eingriffsschwere einer objektiven erreichen kann, welche m.E. nicht mehr verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist (solange nicht zumindest Ausnahmen vorgesehen sind).

Kurzum: Eingriff und Zweck müssen immer in vertretbarer Relation zueinander stehen und selbst wenn die Auffassung des obersten deutschen Gerichts (vielleicht auch aus nicht ganz sachgerechten Überlegungen, siehe Entscheidung zur Zulassung von Kassenärzten) sich nicht mit der eigenen deckt, so zeichnet den guten Juristen doch zumindest ein stückweit eigenständiges und manchmal vielleicht auch abweichendes Denken aus.
Meinungen kommen und gehen, das ist bei uns nicht anders als im richtigen Leben...
Alles unterliegt dem Wandel
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cmd.dea
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
selbst wenn die Auffassung des obersten deutschen Gerichts (vielleicht auch aus nicht ganz sachgerechten Überlegungen, siehe Entscheidung zur Zulassung von Kassenärzten) sich nicht mit der eigenen deckt, so zeichnet den guten Juristen doch zumindest ein stückweit eigenständiges und manchmal vielleicht auch abweichendes Denken aus.


Es ist vollkommen richtig, Entscheidungen zu hinterfragen und sich eigene eigene Meinung zu bilden. Ich hoffe aber, das soll nicht implizieren, das man nur dann ein guter Jurist ist, wenn das eigenständige Denken zu einer anderen Auffassung als derjenigen des BVerfG führt (denn sonst müsste man diese Aussage als demagogisch bezeichnen).

Gruß
Dea
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 11:43    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich war das nicht Inhalt meiner Aussage Winken

Mir ist lediglich wichtig, dass man auch richterliche Entscheidungen nicht kritiklos hinnimmt, so wie man eigentlich alles gelegentlich hinterfragen sollte.
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moro
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 12:40    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans hat folgendes geschrieben::
Beispiel:

Abiturient Schlaff studiert direkt nach der Schule WI und fällt (auch) wegen mangelnder Reife/Disziplin und Desinteresse endgültig durch die Vordiplomprüfung.
Zehn Jahre später steht er im Berufsleben hat ein (anderes) Studium erfolgreich absolviert und strotzt nur so vor Taten- und Bildungsdrang. Er möchte nun ein drittes Studium, für das aber das erstgenannte Prüfungsfach erforderlich ist, absolvieren, darf es aber nach geltendem Prüfungsrecht nicht.

Ich denke das Beispiel zeigt, dass es durchaus Fälle gibt, bei denen eine subjektive Zulassungsbeschränkung die Eingriffsschwere einer objektiven erreichen kann, welche m.E. nicht mehr verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist (solange nicht zumindest Ausnahmen vorgesehen sind).



Man kann sich zu jeder allgemeinen Regelung besonders gelagerte Sachverhalte vorstellen, angesichts derer die allgemeine Regelung daraufhin zu hinterfragen ist, ob sie auch im Hinblick auf den besonderen Fall Bestand haben kann oder ob Einschränkungen oder Ausnahmen erforderlich sind.

Das ist aber ein anderes Thema. Im Ausgangsbeitrag ist kein besonders gelagerter Sachverhalt vorgetragen, sondern die allgemeine Regelung des Auschlusses vom Jurastudium bei wiederholter Erfolglosigkeit in Frage gestellt worden. Implizit postuliert der Ausgangsbeitrag einen generellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein immerwährendes Jurastudium. Und für einen solchen Anspruch sehe ich keine verfassungsrechtliche Grundlage.

Und insbesondere trägt der wiederholt vorgetragene Vergleich zur Fahrschule nicht. Wer es sich leisten kann, mag immerwährenden Fahrunterricht nehmen. Fahrschulplätze sind faktisch unbegrenzt und werden nicht vom Steuerzahler finanziert, anders als Studienplätze.

Gruß,
moro
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