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Der Krug des Wirtes

 
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Adriana
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 16:54    Titel: Der Krug des Wirtes Antworten mit Zitat

Gast B wird von Gast T angegriffen. Diesen Angriff kann B nur dadurch abwehren, dass er dem T mit einem Bierkrug des Wirtes auf den Kopf schlägt und T dabei verletzt. Der Bierkrug zerbricht bei dieser Aktion. Hat sich Gast B strafbar gemacht?

objektiver TB:
B könnte sich der körperverletzung schuldig gemacht haben.
Hierfür müsste das Tatopfer ein anderer, lebender Mensch sein +
es müsste einen Taterfolg geben +
es müsste eine Tathandlung geben zum Beispiel durch körperliche Misshandlung + oder durch Gesundheitsschädigung -

Subjektiver TB:
hierfür müsste B vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt haben +
Es dürfte keine Rechtfertigungsgründe geben
Rechtfertigungsgrund wäre eine Notwehrhandlung, also genau diese gibt es denn gemäß § 32 ist Notwehr die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs und damit nicht rechtswidrig. Die Grenzen der Notwehr sind nicht überschritten gemäß § 34. Also -

Schuldfrage muss nun gar nicht mehr geklärt werden, da bereits hier Prüfung scheitert, B hat sich nicht strafbar gemacht der Körperverletzung.

Schuldig der Sachbeschädigung nach 303?

Hierfür müsste B eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört haben. + Kann sich dann also aber auf 288 Notstand berufen +! Also nichts zu ersetzen, oder?????
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 17:15    Titel: Antworten mit Zitat

Prüf mal genauer!

Zitat:
Subjektiver TB:
hierfür müsste B vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt haben +
Eventualvorsatz ist nur eine Unterkategorie von Vorsatz.
Also subj. TB (+)

3. Rechtswidrigkeit

Gerechtfertigt nach § 32 StGB?

a) gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (+)
b) Notwehrhandlung (geeignet, erforderlich, geboten) (+)
c) Verteidigungswille (+)

Also § 32 StgB (+) -> Straftat gerechtfertigt. § 34 StGB? Du meintest § 33 StGB, der aber hier nichts zu suchen hat. (Notwehrexzess prüft man bei Schuld)


§ 303 StGB musst Du schon prüfen, also obj. und subj. TB, dann kannst Du aber die Tat über § 904 BGB rechtfertigen.
_________________
Jura ist wie Mathematik -
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Jepp, immer sauber nach den Schemata prüfen... Winken
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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