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Verfasst am: 12.11.08, 16:54 Titel: Der Krug des Wirtes
Gast B wird von Gast T angegriffen. Diesen Angriff kann B nur dadurch abwehren, dass er dem T mit einem Bierkrug des Wirtes auf den Kopf schlägt und T dabei verletzt. Der Bierkrug zerbricht bei dieser Aktion. Hat sich Gast B strafbar gemacht?
objektiver TB:
B könnte sich der körperverletzung schuldig gemacht haben.
Hierfür müsste das Tatopfer ein anderer, lebender Mensch sein +
es müsste einen Taterfolg geben +
es müsste eine Tathandlung geben zum Beispiel durch körperliche Misshandlung + oder durch Gesundheitsschädigung -
Subjektiver TB:
hierfür müsste B vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt haben +
Es dürfte keine Rechtfertigungsgründe geben
Rechtfertigungsgrund wäre eine Notwehrhandlung, also genau diese gibt es denn gemäß § 32 ist Notwehr die Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs und damit nicht rechtswidrig. Die Grenzen der Notwehr sind nicht überschritten gemäß § 34. Also -
Schuldfrage muss nun gar nicht mehr geklärt werden, da bereits hier Prüfung scheitert, B hat sich nicht strafbar gemacht der Körperverletzung.
Schuldig der Sachbeschädigung nach 303?
Hierfür müsste B eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig beschädigt oder zerstört haben. + Kann sich dann also aber auf 288 Notstand berufen +! Also nichts zu ersetzen, oder?????
Subjektiver TB:
hierfür müsste B vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt haben +
Eventualvorsatz ist nur eine Unterkategorie von Vorsatz.
Also subj. TB (+)
3. Rechtswidrigkeit
Gerechtfertigt nach § 32 StGB?
a) gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut (+)
b) Notwehrhandlung (geeignet, erforderlich, geboten) (+)
c) Verteidigungswille (+)
Also § 32 StgB (+) -> Straftat gerechtfertigt. § 34 StGB? Du meintest § 33 StGB, der aber hier nichts zu suchen hat. (Notwehrexzess prüft man bei Schuld)
§ 303 StGB musst Du schon prüfen, also obj. und subj. TB, dann kannst Du aber die Tat über § 904 BGB rechtfertigen. _________________ Jura ist wie Mathematik -
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