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ZA verweigert Krankschreibung, Konsequenzen bei Unfall?

 
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Inessa
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 10:50    Titel: ZA verweigert Krankschreibung, Konsequenzen bei Unfall? Antworten mit Zitat

Guten Morgen!

Patient A begibt sich wg. starker Zahnschmerzen zum Zahnarzt.
Während der Behandlung wird ein Zahn ausfindig gemacht und unter Betäubung aufgebohrt, der Zahn wird mit einer Beruhigungseinlage gefüllt. Anscheinend ist der Zahnnerv jedoch so in Mitleidenschaft gezogen, dass der Patient nach Ende der Behandlung und trotz andauernder Betäubung immer noch sehr starke Schmerzen hat.
A macht den Zahnarzt und die Arzthelferin darauf aufmerksam und fragt, ob er unter den Umständen den Weg zur Arbeit von 70 Kilometern zurück legen darf. Der Zahnarzt bejaht dieses und weist noch mal darauf hin, dass er eine Krankschreibung nicht für nötig hält.

A fährt darauf hin zur Arbeit und kommt auch glücklicherweise heile an. Wird aber wegen dieser nicht zu übersehenden Schmerzen vom Chef nach zwei Stunden nach Hause geschickt.

Was wäre passiert, wenn Patient A auf dem Weg zur Arbeit mit dem Auto verunglückt wäre? Hätte das Konsequenzen für den Zahnarzt haben können?
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XP30
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 109

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wäre vermutlich Patient A oder der Unfallgegner Schuld an dem Unfall, jedoch nicht der Zahnarzt.
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Inessa
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 15:42    Titel: Antworten mit Zitat

Gut möglich.
Müsste denn der Arzt nicht wenigstens darauf hin weisen, dass es zu einer Beeinträchtigung im Straßenverkehr kommen kann. Sei es nun durch die Betäubung oder die starken Schmerzen.

Bei einem Unfall hätte doch zumindest nachgewiesen werden können, dass Patient A unter Betäubung stand. Ich gebe zu, dass mit den starken Schmerzen dürfte etwas schwierig werden.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 12.11.08, 18:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Lokalanästhesie (v. lat.: locus „Ort“ und griech.: ἀν- „nicht“ und αἴσθησισ „Wahrnehmung“) ist eine Form der Anästhesie. Sie ist definiert als örtliche Schmerzausschaltung im Bereich von Nervenendigungen oder Leitungsbahnen, ohne das Bewusstsein zu beeinträchtigen.

http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96rtliche_Bet%C3%A4ubung

ist also reine "empfindungssache", wenn a sich also unwohl fühlt u. dennoch ans steuer setzt ist es sein "ding".
genauso entscheidet der arzt/zahnarzt an hand der diagnose ob er jemanden für AU hält od, nicht. nur weil der AN sich nicht arbeitstauglich hält - muss der arzt noch lange keine AU ausstellen.
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Inessa
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 114

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 11:04    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wäre das ja geklärt.

Gut das Patient A nichts passiert ist. Auf den Arm nehmen
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JD
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 171

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 11:55    Titel: Antworten mit Zitat

Als "reine Empfindungssache" des Patienten würde ich die Verkehrtauglichkeit sowie die Tauglichkeit zum Führen von Maschinen nicht sehen.
In der Fachinformation eines der am häufigsten verwendeten Lokalanaesthetika heißt es:

"Verkehrstüchtigkeit
In einem speziellen Test wurden gesunden, erwachsenen Versuchspersonen, die keiner Erwartungsangst und keinem Operationsstress ausgesetzt waren, 3,4 ml Ultracain D-S (ohne Begleitmedikation) intraoral (vestibular-submukös) an zwei Injektionsstellen (je 1,7 ml) injiziert. 5 Min. bis 1 Std. post iniectionem wurden keine Abweichungen von ihrer normalen Verkehrstüchtigkeit festgestellt.
Präoperative Angst oder operationsbedingter Stress können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Unabhängig von Präparat und Lösungsmenge muss jedoch vom Arzt im Einzelfall entschieden werden, wann nach einem Eingriff der Patient wieder aktiv am Strassenverkehr teilnehmen oder Maschinen bedienen darf.
"

Das heißt also, der Arzt ist nicht vollständig aus der Pflicht genommen und es ist nicht das alleinige "Ding" des Patienten.
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