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Verfasst am: 13.11.08, 04:33 Titel: Kann man als Käufer einen Fälscher belangen?
Hallo,
hier mal ein fiktives Beispiel:
Person A kauft bei einem Auktionshaus von einem Händler ein Textil, welches aber nicht passt (Größe).
Person A stellt das Textil wieder beim Auktionshaus ein - ein paar Tage später flattert eine Abmahnung ins Haus wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung (das Motiv auf dem Textil ähnelt sehr einem Motiv des Klägers).
Person A gibt eine modifizierte UE ab, verweigert aber die Kostennote der Anwälte.
Person wird verklagt und verliert nach langwierigen Auseinandersetzungen vor Gericht und muss fiktiv 2000 Euro ingesamt für Anwälte, Gerichtskosten usw. zahlen.
Fragen:
1) Kann Person A jetzt gegen den ursprünglichen Händler vorgehen, welcher nach wie vor solche Textilien bei einem Auktionshaus verkauft und sich in Presseberichten selbst auch als "Designer" der Textilien bezeichnet?
2) Muss Person A selbst Klage einreichen und wie sehen da die Erfolgschancen aus?
3) Wegen was konkret müßte Person A den Händler verklagen?
4) Was bringt in dem Falle eine Anzeige bei der Polizei wegen Fälscherei/Täuschung/...?
Danke!
PS: Ja es wäre zwar Aufgabe des Klägers gegen den Händler vorzugehen, aber anscheinend hat man dies nicht vor oder schiebt es aus finanziellen Gründen auf.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 13.11.08, 13:00 Titel:
ad 1.
Ja, s.u.
ad 2.
Wenn A Schadensersatz will, wird er zwingend selbst klagen müssen, das wird niemand für ihn übernehmen.
ad 3.
§823 I BGB.
ad 4.
Für den Schadensersatzanspruch wenig bis nichts.
Nicht verschwiegen werden sollte, daß jedenfalls dann, wenn die Entscheidung im Ursprungsprozeß umstritten ("knapp") war, ein Restrisiko besteht, daß ein zweites Gericht keine Urheberrechtsverletzung sieht und die Klage abweist. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Zuletzt bearbeitet von Michael A. Schaffrath am 13.11.08, 13:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
1.
A kann den Verkäufer in Anspruch nehmen, weil die von ihm gekaufte Sache einen Mangel hatte (in diesem Fall Rechtsmangel, der dem Sachmangel gleich gestellt ist)
2.
Natürlich muss A sich selbst um die Durchsetzung seiner Rechte kümmern, wer sollte (oder dürfte) das sonst machen? Die Erfolgschancen sehen nach der Schilderung des Sachverhalts nicht ganz schlecht aus. Immerhin ist ja schon gerichtlich festgestelt, dass die verkaufte Ware mit Rechten Dritter behaftet war. Genaueres kann ein Anwalt sagen.
3.
Zunächst könnte der Käufer gemäß §§ 437, 439 BGB Nacherfüllung verlangen. Ob er auch sofort schon Schadensersatz statt der Leistung verlangen könnte, müsste man sehen.
Vermutlich könnte A auch die Kosten, die ihm durch den Rechtstreit mit dem Rechteinhaber entstanden sind, geltend machen.
Konkret müsste man vermutlich auch prüfen, ob der Verkäufer wusste, dass er Urheberrechte verletzt (also vorsätzlich gehandelt hat) oder ob die Urheberrechtsverlatzung unabsichtlich passiert ist (d.h. der Verkäufer hat sich ein Motiv ausgedacht, das zufällig einem anderen ähnelte). Wäre letzteres der Fall, müste man schauen, ob der Verkäufer fahrlässig gehandet hat.
4.
Natürlich kann A den Verkäufer wegen Betruges anzeigen. Was daraus wird, muss man sehen. Direkte Vorteile hätte A nicht davon, weil das Strafverfahren nicht dazu dient seine Schadensersatzansprüche durchzuetzen. Evtl. könnte man aber mit einer Strafanzeige drohen, um den Verkäufer zu einer außergerichtlichen Einigung zu bewegen.
Ich denke, dass hier ein Gang zum Anwalt sinnvoll wäre. Es gibt an dem Fall ein paar Ecken, die hier im Forum nicht sinnvoll diskutiert werden können (und dürfen), weil das zu sehr auf eine Rechtsberatung im Einzelfall hinausliefe.
Nacherfüllung: Laut Gesetz entweder Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Beseitigung des Mangels dürfte hier unmöglich sein, also bliebe die Lieferung eines Originals, das mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.
Die Ansprüche aus dem Kaufvertrag, d.h. auf Nacherfüllung oder ggf. Schadensersatz statt der Leistung verjähren nach 2 Jahren. Wenn für die Erstattung der Anwalts- und Prozesskosten § 823 BGB einschlägig ist, dann beträgt die Verjährungsfrist hier 30 Jahre.
@ MAS:
Ich würde hier zunächst keinen deliktischen Anspruch sehen, sondern einen vertraglichen. Der Käufer ist belangt worden, weil er gutgläubig eine gefälschte Ware verkauft hat. Das ist meiner Ansicht nach analog zu einem Mangelfolgeschaden. Ich würde eher § 433 I BGB i.V.m. § 280 BGB als Anspruchsgrundlage sehen. Wie kommen Sie auf § 823 I BGB?
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