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Verfasst am: 13.11.08, 00:52 Titel: einstweilige verfügung mit dringlichkeit
guten tag....
möchte mich vorstellen,bin aus berlin,47,und neu hier.
leider konnte mir die suche hier nicht helfen,daher wende ich mich an euch.
hatte am wochende streit mit meiner ex....und habe heute vom amtsgericht in berlin eine einstweilige verfügung erhalten!mit dringlichleit!
ich hab es zu unterlassen,sich ihr auf eine entfernung von 50 metern zu nähern.
darf keine unwahren behauptungen über sie äußern.
jeder kontakt zu ihr wurde mir untersagt.
eine anzeige wegen körperverletzung läuft auch gegen mich!
leider stimmen die gründe,die sie angegeben hat,überhaupt nicht!
sie erzählt unwahrheiten,muß ich mir das gefallen lassen?
was kann ich jetzt machen?
wie muß ich mich verhalten?
die kosten des verfahrens hat der antragsgegner,also ich zu tragen!
was bedeutet....der verfahrenswert wird auf 1.500eu festgesetzt??
muß ich die jetzt zahlen?
wenn ich was vergessen habe,bitte ich um mitteilung,....es ist meine erste einstweilige verfügung.
ich bitte um eure hilfe,und danke schon mal im vorraus!
lieben gruß aus berlin
loewe61
Verfasst am: 13.11.08, 08:28 Titel: Re: einstweilige verfügung mit dringlichkeit
loewe61 hat folgendes geschrieben::
guten tag....
möchte mich vorstellen,bin aus berlin,47,und neu hier.
leider konnte mir die suche hier nicht helfen,daher wende ich mich an euch.
hatte am wochende streit mit meiner ex....und habe heute vom amtsgericht in berlin eine einstweilige verfügung erhalten!mit dringlichleit!
ich hab es zu unterlassen,sich ihr auf eine entfernung von 50 metern zu nähern.
darf keine unwahren behauptungen über sie äußern.
jeder kontakt zu ihr wurde mir untersagt.
eine anzeige wegen körperverletzung läuft auch gegen mich!
leider stimmen die gründe,die sie angegeben hat,überhaupt nicht!
sie erzählt unwahrheiten,muß ich mir das gefallen lassen?
was kann ich jetzt machen?
es unterlassen, dich ihr auf eine entfernung von 50 metern zu nähern.
keine unwahren behauptungen über sie äußern.
jeden kontakt zu ihr unterlassen.
Zitat:
wie muß ich mich verhalten?
es unterlassen, dich ihr auf eine entfernung von 50 metern zu nähern.
keine unwahren behauptungen über sie äußern.
jeden kontakt zu ihr unterlassen.
Zitat:
die kosten des verfahrens hat der antragsgegner,also ich zu tragen!
was bedeutet....der verfahrenswert wird auf 1.500eu festgesetzt??
muß ich die jetzt zahlen?
Nein, dass bedeutet, dass die 1.500,- EUR die Grundlage für die Kostenberechnung bilden (Kosten werden immer nach dem Verfahrenswert / Streitwert berechnet). _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
danke für eure antworten.
meine frage,wie ich mich verhalten soll,bezog sich allerdings aud die einstweilige verfügung.
kann ich dagegen vorgehen?
muß ich die unwahrheiten,die sie angegeben hat,akzeptieren?
mir ist bewußt,das ich die forderungen,z.b. keine annäherung bis auf 50 metern,oder keine kontaktaufnahme zu ihr einhalten muß!
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 13.11.08, 10:24 Titel:
loewe61 hat folgendes geschrieben::
kann ich dagegen vorgehen?
"Ist die einstweilige Verfügung erlassen worden, kann der Antragsgegner mittels Widerspruchs erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet." --> http://de.wikipedia.org/wiki/Einstweilige_Verf%C3%BCgung
Dei gesetzliche Grundlage findet man in den §§ 935 ZPO -- > www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG076302301 _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
kann mir das bitte noch mal jemand genauer erklären?
ich habe also die EV bekommen.
die kosten des verfahrens belaufen sich auf 1500euro,die ich tragen muß!
ist denn das verfahren schon im gange?
oder kommt es erst noch zu einem verfahren?
oder beginnt das verfahren erst,wenn ich gegen die EV angehe,bzw. beschwerde einlege!?
was ist,wenn ich nichts mache??
ihr seht,ich bin völlig unsicher,weiß auch nicht ob ich einen anwalt einschalten soll!
danke für eure hilfe!
beschwerden über die EV kann ich doch auch selber machen,oder?
ich habe also die EV bekommen.
die kosten des verfahrens belaufen sich auf 1500euro,die ich tragen muß!
ist denn das verfahren schon im gange?
Das Verfahren, auf das sich die Kosten beziehen, ist bereits abgeschlossen, da Sie die EV schon haben.
Zitat:
oder kommt es erst noch zu einem verfahren?
Nicht per se. Sie können aber gem. §§ 936, 926 ZPO die Antragstellering zur Erhebung der Haupsacheklage verpflichten (die EV ist ja nur vorläufig) oder Widerspruch gegen die EV einlegen.
Zitat:
was ist,wenn ich nichts mache??
Dann gilt die EV.
Zitat:
ihr seht,ich bin völlig unsicher,weiß auch nicht ob ich einen anwalt einschalten soll!
Warum sich alle Leute da immer so unsicher sind? Sind sie sich auch unsicher, zum Arzt zu gehen, wenn Sie krank sind?
Zitat:
beschwerden über die EV kann ich doch auch selber machen,oder?
Klar, man kann sich theoretisch auch selbst die Zähne aufbohren und zuspachteln.
du scheinst erfahrungen mit EV zu haben.....ich leider nicht.
mein anwalt konnte mich nicht so recht überzeugen,gegen die EV vorzugehen,entweder aus interessenlosigkeit,oder aus unwissenheit.
daher meine frage,ob ich es alleine machen kann.
gegen die EV ansich habe ich nichts.ich möchte nie wieder mit der frau etwas zu tun haben.mich stören nur ihre gründe,die sie angibt.sie entsprechen nicht der wahrheit.
ist es denn grundsätzlich zu empfehlen,gegen eine EV etwas zu unternehmen??
Sorry, ich will und werde hier keine konkreten Handlungsvorschläge geben. Ebenso wenig Aussagen dazu, ob man einen Anwalt (es gibt übrigens mehr als nur einen in Deutschland) braucht oder nicht.
Die rechtliche Situation wurde erläutert. Mehr kann in einem Rechtsforum nicht erfolgen.
die kosten des verfahrens belaufen sich auf 1500euro,die ich tragen muß!
Nein, Sie müssen die Kosten tragen, die nach einem Streitwert von 1500,- EUR entstehen. Das ist viel weniger als 1500,- EUR. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
was kommt auf mich zu,wenn ich auf die EV nicht reagiere??
Hatten Sie die Frage nicht schon von mir beantwortet bekommen? Eine EV gilt, unabhängig davon, ob Sie auf diese reagieren oder nicht. Wenn Sie Verfahrenkosten nicht bezahlen, wird das Geld gegenn Sie vollstreckt werden.
Oder meinen Sie, was auf Sie zukommt, wenn Sie gegen die EV verstoßen?
an die forderungen in der EV werde ich mich natürlich halten.
mich ärgern nur die gründe die meine EX angibt,da sie nicht der wahrheit entsprechen.
dagegen wollte ich vorgehen!
gibt es denn fristen an die man sich halten muß,wenn man beschwerde gegen eine EV einreichen will?
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