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Widerspruchsbegründung nachreichen
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Correll
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2008
Beiträge: 34

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 14:34    Titel: Widerspruchsbegründung nachreichen Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Frage

man hat einen Monat Zeit Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen. Am letzten Tag der einmonatigen frist legt man den Widerspruch ein, muss die Begründung auch dabei sein oder kann man diese nachreichen? Ist sowas gesetzlich festgehalten oder ist es reine Nettigkeit, wenn dem Widerspruchsführer die Möglichkeit gegeben wird die Begründung nachzureichen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Widerspruch bedarf keiner Begründung. Man kann sie also, bis über den Widerspruch entschieden wird, noch jederzeit nachreichen.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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larissaberger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Ein Widerspruch bedarf keiner Begründung. Man kann sie also, bis über den Widerspruch entschieden wird, noch jederzeit nachreichen.

Beste Grüße

Metzing


Danke.

Was passiert, wenn der Widerspruch einen Tag nach Bekanntgabe abgelehnt wird? Dann hat man quasi keine Möglichkeit mehr seine Begründung bekannt zu machen,oder?

Wie ist es, wenn man die Bekanntgabe des Widerspruches damit vermerkt, dass eine Begründung nachgereicht wird? Ist die Behöre dadurch verpflichtet die Begründung abzuwarten oder einen nochmal zum Einreichen aufzufordern?
Gibt es dazu Gesetzestexte?
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 20:34    Titel: Antworten mit Zitat

Gegen einen Widerspruchsbescheid kann man klagen.
Auch arbeitet wohl keine Behörde so schnell.....
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larissaberger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.12.2007
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::
Gegen einen Widerspruchsbescheid kann man klagen.
Auch arbeitet wohl keine Behörde so schnell.....


Das stimmt. Allerdings ist eine Klage auch mit höheren Kosten als ein Widerspruch verbunden und deshalb möchte ich ersmal nicht klagen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 26.10.08, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist jedenfalls bei uns gängige Praxis, dass auf eine angekündigte Widerspruchbegründung (angemessen) gewartet wird.

Ansonsten scheint mir das Problem eher theoretischer Natur, siehe hawethies Beitrag.
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Anton Reiser
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.11.2006
Beiträge: 359
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 27.10.08, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

spraadhans schrieb:
Zitat:
Es ist jedenfalls bei uns gängige Praxis, dass auf eine angekündigte Widerspruchbegründung (angemessen) gewartet wird.

Diese Praxis ist mir auch geläufig. Die "angemessene" Wartezeit richtet sich u.a. nach verwaltungsinternen Wiedervorlagefristen, die wiederum von der Gesamtdauer des Verfahrens insgesamt sowie dem allgemeinen Arbeitsanfall abhängen können. Grundsätzlich sind Behörden jedoch bestrebt und auch verpflichtet, im Sinne des Widerspruchsführers möglichst zügig zu entscheiden.

Ich kenne Erinnerungsschreiben von Behörden hinsichtlich angekündigter nachzureichender Widerspruchsbegründungen, eine Verpflichtung für die Herausgabe solcher Schreiben besteht jedoch nicht. Wer sich nicht sicher ist, wie lange er sich mit der Nachreichung seiner Widerspruchsbegründung noch Zeit lassen kann, sollte einfach die Widerspruchsbehörde fragen.

Sollte ein Widerspruch noch vor der angekündigten Begründung als "unbegründet" zurückgewiesen werden, bezieht sich das natürlich nicht auf diese fehlenden schriftlichen Ausführungen des Widerspruchführers, denn ein Widerspruch muss nicht - wie schon geschrieben - begründet werden. Die Behörde überprüft die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen. Selbstverständlich kann dem auf die beschriebene Weise "unbegründeten" Widerspruch ggf. auch abgeholfen werden.

spraadhans schrieb:
Zitat:
Ansonsten scheint mir das Problem eher theoretischer Natur


Den eher praktischen Bezug zu dieser Anfrage kann man hier nachlesen:
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=153122

Mit freundlichem Gruß
Anton Reiser
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quiupu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 18:08    Titel: Antworten mit Zitat

Nehmen wir mal an man legt einen Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Verwaltungsakt an. Da man den netten Herren nicht überanstrengen wollte, weil alleine für die Personalien knapp 20 min. beansprucht worden sind, hat man einfach nur einen knappen Satz formuliert. Muss man jetzt die Begründung nachreichen oder bekommt man vom Amt auch so Post. Falls man die Begründung nachreichen muss, dann ist das ja reine Schikane einen Behinderten auf diesem Posten zu setzen.
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hawethie
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2279

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann die Begründung nachreichen - muss aber nicht.
Die Behörde kann nachfragen, ob noch eine begründung kommt - muss aber nicht.
Wenn man eine Begründung nachschieben will, kann/sollte man das bei Erhebung des WS ankündigen - muss aber nicht.

Zitat:
Falls man die Begründung nachreichen muss, dann ist das ja reine Schikane einen Behinderten auf diesem Posten zu setzen
Genau - der soll besser zu hause bleiben.
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Old Piper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2538

BeitragVerfasst am: 14.11.08, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wie Herr Metzing oben schon zutreffend gesagt hat, gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, einen Widerspruch überhaupt zu begründen.

Davon abgesehen ist es natürlich meist sinnvoll, einen Widferspruch zu begründen, um der Behörde seine Argumentation darzulegen, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig, ermessensfehlerhaft oder aus welchen Gründen auch immer falsch sein soll. Ein nicht begründeter Widerspruch wird gerne mit der lapidaren Formulierung "Da Sie Ihren widerspruch nicht begründet haben, erfolgte die Überprüfung des Bescheides nach Aktenlage, Danach ist der Bescheid nicht zu beanstanden." zurückgewiesen.

Man kann diese Begründung auch per Post, Fax oder ggf. auch Mail nachreichen, wenn die Behörde für den elektronischen Schriftverkehr ausgerüstet ist.
_________________
MfG
Old Piper
_____________________
Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
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quiupu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 02:47    Titel: Antworten mit Zitat

hawethie hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Falls man die Begründung nachreichen muss, dann ist das ja reine Schikane einen Behinderten auf diesem Posten zu setzen
Genau - der soll besser zu hause bleiben.


So habe ich es nicht gemeint, aber man kann in einer Großstadt wie Frankfurt einen Menschen der offentsichtlich an der Hand Behindert ist nicht dem Publikumsverkehr ausliefern. Da er der Einzige ist der die Widerufe von der Führerscheinstelle annimmt, grenzt das schon an Schikane weil er einfach zu lange zum auf der Tastatur schreiben braucht.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da er der Einzige ist der die Widerufe von der Führerscheinstelle annimmt, grenzt das schon an Schikane weil er einfach zu lange zum auf der Tastatur schreiben braucht.


Na ja,

ich finde es schon reichlich anmassend wenn man zum eigenhändigen Schreiben eines Widerspruchs zu faul, zu d... , oder einfach nur zu bequem ist, sich dann noch über die Handicaps eines durchaus zu bedauernden Mitarbeiters auszulassen...

Wie wäre es einfach den Widerspruch selbst eigenhändig schriftlich zu verfassen und einzulegen?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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quiupu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 15:21    Titel: Antworten mit Zitat

Ronny1958 hat folgendes geschrieben::


ich finde es schon reichlich anmassend wenn man zum eigenhändigen Schreiben eines Widerspruchs zu faul, zu d... , oder einfach nur zu bequem ist, sich dann noch über die Handicaps eines durchaus zu bedauernden Mitarbeiters auszulassen...

Wie wäre es einfach den Widerspruch selbst eigenhändig schriftlich zu verfassen und einzulegen?

Grüße
Ronny Winken


Sorry Ronny, aber ich bin weder Anwalt, Jurist noch Beamter. Das Wort Niederschrift habe ich zum Beispiel das erste mal in der Rechtshelfsbelehrung(dieses Wort kannte ich bis dahin auch nicht) gelesen, und ich bin 28 Jahre alt. Um Formalen Fehlern zu entgehen habe ich mich halt für die Methode entschieden wo wenn es einen Formalen Fehler in meinem Widerspruch geben würde ich die Schuld aufs Ordnungsamt schieben kann. Und ich sehe es auch nicht ein wieso ich mir einen teuren Anwalt anheuern soll wenn sogar der Staatsanwalt nicht glauben kann das mir der Führerschein abgenommen worden ist.
Ich hatte also ein halbes Din A4 Blatt vorbereitet und zusätzlich Noch Ausdrucke von Urteilen. Das war alles. Lustig gemacht habe ich mich über niemanden, weil keiner was zu lachen hat und ich total Sauer auf die Führerscheinstelle bin!

Kleines Update,
Der Widerspruch vom 30.10.2008 wurde abgelehnt.
Das kostet mich jetzt 179,20€ + auslagen von 3,45€ macht 182,65€


Zuletzt bearbeitet von quiupu am 19.11.08, 01:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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kirchturm
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.02.2007
Beiträge: 2834
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 17:19    Titel: Antworten mit Zitat

quiupu hat folgendes geschrieben::
Um Formalen Fehlern zu entgehen ...

Bei der Einlegung eines Widerspruchs sind formale Fehler fast unmöglich. Man schreibt, wer man ist, wogegen man ist, sinnvollerweise auch warum man dagegen ist, unterschreibt die Chose und "habe fertig".

Ansonsten kann ich Ronny1958 nur zustimmen.
_________________
Hohle Gefäße geben mehr Klang als gefüllte. Ein Schwätzer ist meist ein leerer Kopf. (August von Platen)
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 19.11.08, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Kleines Update,
Der Widerspruch vom 30.10.2008 wurde abgelehnt.
Das kostet mich jetzt 179,20€ + auslagen von 3,45€ macht 182,65€


Dann steht ja jetzt einer Klage nichts mehr im Wege.
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