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Wann nimmt die Polizei Fingerabdrücke
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Sterzi
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Anmeldungsdatum: 05.12.2006
Beiträge: 417

BeitragVerfasst am: 13.11.08, 17:49    Titel: Wann nimmt die Polizei Fingerabdrücke Antworten mit Zitat

HAllo
wann nimmt die Polizei Fingerabdrücke?
Bei jeden kleinen Sachschaden?
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 13.11.08, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn eine ED Behandlung notwendig wird!
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 00:50    Titel: Antworten mit Zitat

Allerdings sind die Angaben bei Wikipedia zu den Voraussetzungen solcher Maßnahmen mehr als dürftig. Die Angabe, dass man die Löschung erst nach 10 Jahren beantragen kann, ist in der Allgemeinheit falsch und überdies irreführend
War die Maßnahme nur nach §81b StPO 1. Alternative, so sind die Daten schon nach Abschluß des Verfahrens zu löschen. Beim §81b StPO 2.Alternative kann die Einstellung des Verfahrens nach §170 II StPO oder wegen Geringfügigkeit einen Grund für eine vorzeitige Löschung bilden; ganz abgesehen davon, dass die Polizei die zweite Alternative meiner Beobachtung nach weitaus großzügiger anwendet, als die Rechtssprechung eigentlich abgedeckt. Immer dann, wenn ein Widerspruch erfolgsversprechend wäre, ist es natürlich erst der Löschantrag bzw. das wegen mangelhafter Prüfung solcher Anträge häufiger nötige Widerspruchsverfahren.

Die 10 Jahre sind die Aussonderungsprüffrist, da hat die Polizei schon von Amts wegen zu prüfen, ob die Erkenntnislage zu dem Zeitpunkt eine weitere Speicherung rechtfertigt (bei Jugendlichen schon nach 5 Jahren, bei Kindern mitunter schon nach zwei!). Als früherer Beschuldigter ist man natürlich gut beraten, sich darüber zu informieren, ob die Löschung erfolgt ist; wenn man in dieser Zeit polizeilich nicht auffällt, dürfte die Aufrechterhaltung der Speicherung schwer zu begründen sein.

ED-Behandlungen der 2. Alternative kommen nur bei schweren Straftaten oder Widerholungstätern in Betracht, in der Regel jedoch nicht wegen Bagatelldelikten, neben Beleidigungen dürften zu diesen unter anderem Sachbeschädigungen mit geringer Schadenshöhe hinzukommen. Der Tatbestand der Sachbeschädigung setzt übrigens einen Vorsatz voraus, wer versehentlich etwas beschädigt, darf deswegen selbstverständlich nicht ED-behandelt werden.
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Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 20.11.08, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

DanielB hat folgendes geschrieben::
Allerdings sind die Angaben bei Wikipedia zu den Voraussetzungen solcher Maßnahmen mehr als dürftig.


Es hilft dem Laien aber die Grundsätze zu verstehen! Mit den Augen rollen
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:02    Titel: Re: Wann nimmt die Polizei Fingerabdrücke Antworten mit Zitat

Sterzi hat folgendes geschrieben::
HAllo
wann nimmt die Polizei Fingerabdrücke?
Bei jeden kleinen Sachschaden?



Hi,


es müsste heißen: schon bei jeder "kleinen Straftat"
(was kleine und große Taten sind, lass ich bewusst offen)


und ja, das kann sein, wenn die Fingerabdrücke zur Aufklärung der Tat erforderlich sind.


Die Polizei kann aber auch zur Gefahrenabwehr - also ohne Straftat - Fingerabdrücke nehmen, wenn das zur Gefahrenabwehr notwendig ist.
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Casimir
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:45    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich will ja nicht klug scheißen und ich bin ja auch für eine verdrehte Wahrnehmung bekannt...und der TE beteiligt sich ja irgendwie auch gar nicht mehr...aber:

Ich glaube, der will eher wissen, wann die Polizei FingerSPUREN sichert. Winken
_________________
Alles wird gut.
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D.R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.03.2008
Beiträge: 693

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Casimir hat folgendes geschrieben::


Ich glaube, der will eher wissen, wann die Polizei FingerSPUREN sichert. Winken



braucht sie da ne Rechtsgrundlage ? dann kann sie es tun wann sie will.
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Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Casimir hat folgendes geschrieben::


Ich glaube, der will eher wissen, wann die Polizei FingerSPUREN sichert. Winken



braucht sie da ne Rechtsgrundlage ? dann kann sie es tun wann sie will.


Falscher Satzbau, oder? Bzw. falsche Schlußfolgerung Winken
_________________
Alles wird gut.
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 20.11.08, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Casimir hat folgendes geschrieben::


Ich glaube, der will eher wissen, wann die Polizei FingerSPUREN sichert. Winken



braucht sie da ne Rechtsgrundlage ? dann kann sie es tun wann sie will.

Natürlich braucht sie eine Rechtsgrundlage. Sonst könnte man ihr nämlich den Zugang zum Spurenträger verweigern. Ich würde dagegen die §94ff StPO vorschlagen.
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Casimir
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 21.11.08, 15:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hmmm...der 94 käme doch eigentlich nur in Frage, wenn ich den Spurenträger in kompletto sicherstelle (um ihn beispielsweise bedampfen zu lassen, etc.) Frage

Ich behaupte, für das stumpfe abpinseln würde ich auf den Spuren (haha, Brüller) des § 163 StPO wandeln.

Und um die Kernfrage des TE zu antworten: Grundsätzlich immer dann, wenn es sinnvoll erscheint.

Also bei einer zu erwartenden Spurenlage mit entsprechender Kosten-/Nutzenrelation.

U. U. als auch bei einem 'kleinen' Sachschaden.
_________________
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DanielB
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Casimir hat folgendes geschrieben::
Hmmm...der 94 käme doch eigentlich nur in Frage, wenn ich den Spurenträger in kompletto sicherstelle (um ihn beispielsweise bedampfen zu lassen, etc.) Frage

Kann sicherstellen denn nicht auch bedeuten, dass der Spurenträger vor Ort fixiert und eventuell gegen Veränderungen gesichert wird? Ansonsten: Mangels spezieller Rechtsgrundlage für die Sicherung etwa von Fingerabdruckspuren wird die Untersuchung eines Gegenstands auf dieselben wohl in der Regel tatsächlich nach dem §163 StPO erfolgen.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 22.11.08, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Die fehlenden Beiträge sind - tadamm - in der SC. Cool
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Robby_46
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.06.2007
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 16:13    Titel: re Antworten mit Zitat

Wie ist es denn wen nach der EK Behandlung Staatsanwalt feststellt dass der Beschuldigte unschuldig ist?
Werden die dann gelöscht, sicher nicht oder? Man hat diese ja dann schon mal sicherheitshalber könnte ja sein man benötigt sie mal wieder. Oder wie wird da verfahren?
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

ich gehe mal davon aus dass die gespeichert bleiben :

http://de.wikipedia.org/wiki/Automatisiertes_Fingerabdruckidentifizierungssystem

Gruß roni
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Casimir
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die können auf Antrag gelöscht werden, da gibt es aber unterschiedliche Fristen, die mir gerade nicht geläufig sind...
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