Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Person A möchte eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) gründen.
Abkürzung wäre "UG" "haftungsbeschränkt" muss ja unglücklicherweise ausgeschrieben werden....
Mit welchen rechtlichen Konsequenzen müsste A/UG rechnen, wenn die Firmierung auf UGHB gekürzt würde?
daß die Gesellschaft nicht im Handelsregister eingetragen wird, beispielsweise? Oder meinten Sie eher das Eindampfen im täglichen Gebrauch auf eine Kurzform? _________________ Falsche Urteile sind schlimm. Schlimmer sind Anwälte, die das nicht erkennen.
War mein Beitrag hilfeich? Falls ja, ein KLICK auf die grünen Punkte wäre nett.
genau, nach dem Eintrag ins Handelsregister.
Insbesondere in der internationalen Kommunikation oder auch auf dem Geschäftspapier, in Signaturen, auf der Website usw.
Die Abkürzung soll quasi als die inoffizielle Firmierung für den täglichen Gebrauch genutzt werden.
(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.
(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.
vielen Dank- aber wegen einer falsch geschriebenen Firmierung bei korrekter Eintragung in das Handelsregister wird A wohl kaum eine Gebrauchsunterlassung der Firma befürchten müssen, denke ich.
Bis auf ein Ordnungsgeld wird bei einen einmaligem Vergehen dann (wohl?) nichts zu erwarten sein, interressant wäre jetzt noch, wie hoch dieses Ordnungsgeld denn sein könnte.
vielen Dank- aber wegen einer falsch geschriebenen Firmierung bei korrekter Eintragung in das Handelsregister wird A wohl kaum eine Gebrauchsunterlassung der Firma befürchten müssen, denke ich.
Da wäre ich mir nicht so sicher.
Zitat:
Bis auf ein Ordnungsgeld wird bei einen einmaligem Vergehen dann (wohl?) nichts zu erwarten sein, interressant wäre jetzt noch, wie hoch dieses Ordnungsgeld denn sein könnte.
Das wäre doch dann genau eben die Durchsetzung einer Gebrauchsunterlassung durch Festsetzung von Ordnungsgeld. Das Ordnungsgeld beträgt mind.. 5 € und max 1000 €.
Sicher bin ich mir nicht, ich vermute nur,
Zu diesem speziellem Fall gibt es möglicherweise kein ergangenes Urteil, desweiteren glaube ich, dass der Großteil der Unterlassungsforderungen sich gegen Verwechslungsgefahr des Firmennamens und Namensrechtsverletzungen richtet.
Es werden immer mehr Firmenabkürzungen im Internet und im Geschäftsverkehr zusätzlich genutzt z.B.DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG
Die Idee, das Wort haftungsbeschränkt ausschreiben zu müssen halte ich für nicht praxistauglich, schließlich wird die GmbH ja auch entsprechend abgekürzt.
Es erscheint mir unlogisch, dass eine neue Firmengesellschaftsform mit großem Aufwand beschlossen wird, um sie gleichzeitig optisch an die kurze Leine zu nehmen und ihr quasi ein finanzielles Stigma zu verordnen.
Das ist genauso, als würde man mit rechts Vollgas geben und mit links auf die Bremse steigen.
Ich hoffe einfach, dass eine Einkürzung auf ein relativ harmloses "hb" (haftungsbeschränkt) A bei korrektem Handelsregistereintrag nicht gleich den Unternehmerkopf kosten würde.
[
Die Idee, das Wort haftungsbeschränkt ausschreiben zu müssen halte ich für nicht praxistauglich, schließlich wird die GmbH ja auch entsprechend abgekürzt.
Es erscheint mir unlogisch, dass eine neue Firmengesellschaftsform mit großem Aufwand beschlossen wird, um sie gleichzeitig optisch an die kurze Leine zu nehmen und ihr quasi ein finanzielles Stigma zu verordnen.
Das ist genauso, als würde man mit rechts Vollgas geben und mit links auf die Bremse steigen.
Welche Abkürzungen genutzt werden können ergibt sich aus dem Gesetz (z.B. §19 HGB; 4 GmbHG). Dort ist aufgeführt, dass eine allgemein verständliche Abkürzung gebraucht werden kann. Für die Unternehmergesellschaft ist dies in § 5a GmbhG geregelt und die zu verwendene Bezeichnung genau vorgegeben. Eine Abkürzung ist nicht vorgesehen.
Es ist im Übrigen nicht unlogisch, da ja gerade der Haftungsunterschied deutlich herausstechen soll. Das Stigma besteht berechtigterweise, es ist nunmal keine normale GmbH.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.