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Trennung naht

 
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hiase
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2007
Beiträge: 42

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 18:59    Titel: Trennung naht Antworten mit Zitat

Hallo alle, folgender Sachverhalt.

Mann M will sich von Frau W trennen (und umgekehrt), da sie ihn diverse Male angelogen und betrogen hat.

Herr M ist Beamter, hat ein gutes Einkommen. Frau W nicht. Frau W absolviert die mittlerweile 4. Ausbildung.

Herr M. hat Frau W. WÄHREND der Ehe eine Berufasausnildung ermöglicht, so dass diese abgeschlossen wurde.

Wenn Frau W jetzt auszieht, zu welchen Zahlungen ist M verpflichtet?
(Wohnung etc.)

es gibt keine Kinder, kein Wohneigentum, nichts von großemk Wert worum man sich streiten könnte.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 22:51    Titel: Antworten mit Zitat

Während der Zeit des Getrenntlebens der Ehegatten, also vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, hat derjenige Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der weniger Einkünfte hat als der andere Ehegatte. Vereinfacht ausgedrückt kann der Ehegatte, der geringere Einkünfte hat, von dem anderen Ehegatten 3/7 der zusammengerechneten Einkünfte beider Ehegatten abzüglich seiner eigenen Einkünfte als Trennungsunterhalt verlangen.

Interessante Informationen über den Trennungsunterhalt kann man nachlesen unter

http://www.rechtslexikon-online.de/Trennungsunterhalt.html

http://www.juraforum.de/lexikon/Trennungsunterhalt

http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/trennungsunterhalt.php
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

ist zwar offtopic aber ggf. doch von interesse für den TE.:
wenn man folgende urteilbegründung liest, so stellt sich (zum. mir) die frage ob ein urteil ähnlich ausfallen würde wenn keine "intime" beziehung aufgenommen wurde - "rest" bleibt aber wie in der urteilsbegründung.

Zitat:
OLG Hamm mit dem Aktenzeichen 11 UF 10/06, dort heißt es in der Urteilsbegründung.:
Die emotionale Abkehr vom Ehegatten und die Aufnahme intimer Beziehungen zu einem anderen Partner bleibt auch dann ein schwerwiegendes Fehlverhalten, wenn es nach Mitteilung der Trennungsabsicht, also offen passiert. Der grobe Verstoß gegen die ehelichen Pflichten liegt darin, dass die Verpflichtung zur geistigen, wirtschaftlichen und sexuellen Gemeinschaft aufgekündigt wird, ohne die Probleme zu benennen und bereit zu sein, zusammen mit dem Partner etwas zur Rettung der Ehe zu tun, also eine Eheberatung aufzusuchen oder eine Paartherapie zu machen.

_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zu dem im vorhergehenden Beitrag zitierten Urteil des OLG Hamm mit dem Aktenzeichen 11 UF 10/06 siehe den Bericht unter

http://www.anwalt-suchservice.de/presse/pressearchiv/pressearchiv2006/archiv2006_8159.htm
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