Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Beschwerde gegen Kostenrechnung vom Notar §156 KostO
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Beschwerde gegen Kostenrechnung vom Notar §156 KostO

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
eldorado
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 15.02.05, 13:57    Titel: Beschwerde gegen Kostenrechnung vom Notar §156 KostO Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Frau und ich waren Ende 2003 beim Notar um uns einen Ehevertrag entwerfen z u lassen. Nach diesem Termin haben wir totz mehrmaligem Auffordern nie einen Ehevertrag geschickt bekommen. Dann im September 2004 bekamen wir eine Kostenrechnung, die wir verständlicher Weise nicht bezahlen wollten. Trotz mehrmaliger Anrufe haben wir bis heute keinen Entwurf gesehen, aber er Notar hat die Rechung jetzt zwangsvollstrecken lassen.

Hat man überhaupt eine Chance nach §156 KostO Beschwerde beim Landgericht einzulegen oder wird das am Ende nur noch teurer??
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.