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Verfasst am: 17.11.08, 17:33 Titel: Anspruch auf angemessene Vergütung bei Blogs etc.
Hallo zusammen,
es gibt ja nicht wenige Internetportale, die (inhaltlich) ausschließlich von den Beiträgen derer Nutzer leben. Exemplarisch seien Angebote genannt, bei denen regelmäßig verschiedene User Blogs schreiben, die wiederum kommentiert werden können. Ich denke da z.B. an Filmkritiken, ggf. auch eigene Gedichte etc, jedenfalls Beiträge mit notwendiger Schöpfungshöhe.
Damit die Portale rechtssicher arbeiten können, müssen die Nutzer die Nutzungsrechte an ihren Blogs/Beiträgen übertragen. Dies geschieht wohl nicht selten ohne schriftliche Vererinbarung, nahezu immer jedoch ohne Vergütung.
Jetzt frage ich mich, ob man als Urheber nicht nach § 32 UrhG eine Verütung verlangen könnte. Zumindest dann, wenn die Portale gewerblich handeln, z.B. durch Schaltung von Werbung. Wenn ich es richtig sehe, kann man als Betreiber die Vergütung gerade nicht vertraglich ausschliessen.
Gruß,
J
Zitat:
§ 32 Angemessene Vergütung
(1) 1Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. 2Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. 3Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
(2) 1Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. 2Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(3) 1Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. 2Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. 3Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 17.11.08, 19:49 Titel: Re: Anspruch auf angemessene Vergütung bei Blogs etc.
Jouston hat folgendes geschrieben::
Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
Das dürfte für den üblichen Blog-Kommentar genau Null sein.
Jouston hat folgendes geschrieben::
Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.
So eine Klausel könnte in den Nutzungsbedingungen stehen. Das kann aber auch konkludent erfolgen. Wer auf irgendein Geschreibsel irgendeiner Person sein eigenes Geschreibsel als Kommentar abgibt, dürfte das tun. Denn eine Vergütung für "du schreibst nur Müll" oder "sehe ich anders" dürfte verkehrsüblich nicht zu erwarten sein.
Im übrigen kann die Vergütung IMO sehr wohl vertraglich ausgeschlossen werden. Es kann nur nicht vertraglich ausgeschlossen werden, daß für den Fall einer Nichtvereinbarung der Vergütung *nicht* eine angemessene Vergütung als vereinbart gilt oder daß "angemessen" eine andere Bedeutung haben soll als das Gesetz es vorsieht. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 19.11.08, 09:55 Titel: Re: Anspruch auf angemessene Vergütung bei Blogs etc.
Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Im übrigen kann die Vergütung IMO sehr wohl vertraglich ausgeschlossen werden.
Nun, das schon. Allerdings könnte seitens des Urhebers dann der Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 bestehen:
Zitat:
"Wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. "
Eine Vergütung in Höhe von 0 Euro kann ggf. nicht angemessen sein. Zum Thema: Ich meine nicht Kommentare oder Forumsbeiträge, sondern durchaus wertvolle Texte (z.B. Theaterkritiken), die auf Portalen bereitgestellt werden. Die Portalanbieter verdienen Geld durch die Werbung, stellen jedoch selbst keine ode kaum eigene Inhalte zur Verfügung. Ich meine schon, dass in diesem Fall eine - wenn auch geringe - Vergütung für die Autoren angemessen wäre und dadurch ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht.
Zweck der Regelung ist es, die Urheber vor der "Übermacht" der Verwerter zu schützen, warum nicht auch in diesem Bereich. Ich sehe eine "0-Vergütung" bei kommerzieller Verwertung daher grundsätzlich als problematisch an.
Es liegt letztendlich im Ermessen des Urhebers, zu welchen Bedingungen er seine Arbeit hergibt. Gibt er ein Nutzungsrecht kostenlos ab, kann er im Nachhinein nunmal kein Honorar verlangen, das sollte er sich eben vorher überlegen.
Wenn ich ein Foto honorarfrei abgebe, was äußerst selten passiert, kann ich nicht später kommen und ein lizenzanaloges Honorar verlangen. _________________ Auf die besten Motive trifft man, wenn man keine Kamera dabei hat. (Murphys Foto-Gesetz)
Ich habe meine feste Meinung - bitte verwirren Sie mich nicht durch Tatsachenfeststellungen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 19.11.08, 12:11 Titel: Re: Anspruch auf angemessene Vergütung bei Blogs etc.
Jouston hat folgendes geschrieben::
Die Portalanbieter verdienen Geld durch die Werbung, stellen jedoch selbst keine ode kaum eigene Inhalte zur Verfügung. Ich meine schon, dass in diesem Fall eine - wenn auch geringe - Vergütung für die Autoren angemessen wäre und dadurch ein Anspruch auf Vertragsanpassung besteht.
Aber nicht, wenn §32 III S. 3 UrhG erfüllt ist. Also umgekehrt nur dann, wenn der Betreiber vom Einstellenden ein exklusives Nutzungsrecht verlangt.
Jouston hat folgendes geschrieben::
Zweck der Regelung ist es, die Urheber vor der "Übermacht" der Verwerter zu schützen, warum nicht auch in diesem Bereich. Ich sehe eine "0-Vergütung" bei kommerzieller Verwertung daher grundsätzlich als problematisch an.
Ja, aber nur dann, wenn exklusive Nutzung vereinbart wurde. Hier soll der Urheber davor geschützt werden, daß er eine exklusive Nutzung für Entgelt Null eingeht.
Wenn er es aber jedermann kostenfrei zur Verfügung stellt, entfällt das Schutzbedürfnis. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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