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Anspruch auf "ordentliche" Rechnung?

 
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 13:09    Titel: Anspruch auf "ordentliche" Rechnung? Antworten mit Zitat

Moin,

eine anwaltliche Rechnung muss um fällig zu werden die Voraussetzungen des § 10 RVG erfüllen. Jetzt stellen wir uns mal vor, ein Mandant bekommt eine Rechnung seines Anwalts, die fast alle diese Voraussetzungen NICHT erfüllt. Da er dem Anwalt aber dankbar ist, dass die Scheidung so "glimpflich" von statten ging, bezahlt er die Rechnung sofort, bittet den Anwalt aber schriftlich um eine ordentliche Rechnung, weil die die vorliegt nicht mal dazu zu gebrauchen ist, die Scheidungskosten von der Steuer absetzen zu können.

Gibts einen Anspruch auf Erstellung einer ordentlichen Rechnung?

Fragt,
die Fleetmaus
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 19:00    Titel: Re: Anspruch auf "ordentliche" Rechnung? Antworten mit Zitat

Fleetmaus hat folgendes geschrieben::

Gibts einen Anspruch auf Erstellung einer ordentlichen Rechnung?



würde sagen, ja. Sonst wäre der 3 Absatz unsinnig...

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

Aber Achtung: § 10 spricht von "BErechnung", nicht von "Rechnung".
Also nicht mit § 14 UStG verwechseln.....
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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Fleetmaus
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 19:34    Titel: Re: Anspruch auf "ordentliche" Rechnung? Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.


Moin,

danke für deine Antwort. Aber die "Berechnung" sprich wie sich die Rechnung zusammensetzt, hat er ja. Aber die "Rechnung" hat keinen Adressaten, sie ist nicht unterschrieben und und und....

Knifflig. Nun ja, der Kollege wird wegen einer anderen Sache noch eine Rechnung schreiben, die wird dann eben nicht gezahlt, bis nicht beide Rechnungen ordnungsgemäß vorliegen...

Meint,
die Fleetmaus
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hätte da ja den Vorschlag, daß man einfach eine Quittung bzw. ordentliche Rechnung im Sinne von § 368 BGB einfordert. Das Ding ist auch einklagbar. Cool

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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